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Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht

Die Amtsgerichte Daun (Urt. v. 16.9.2009, VersR 2009, 1522), Düsseldorf (Urt. v. 17.11.2009 – 21 C 243/09) und Eschweiler (Urt. v. 17.11.2009 – 23 C 6280/09) haben erste Entscheidungen zu § 11 Abs. 4 VVG getroffen. Fraglich war, ob Altverträge, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sind, nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG im Jahre 2009 gekündigt werden können, wenn sie bis dahin mindestens drei Jahre gelaufen sind und die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten ist, oder ob die dreijährige Laufzeit gemäß § 11 Abs. 4 VVG frühestens ab dem 1.1.2008 zu laufen begann und damit die Verträge erst zum Ende des 2010 gekündigt werden können. Nach § 11 Abs. 4 VVG kann ein Vertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, von dem Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jeden darauf folgenden Jahres mit einer drei Monatsfrist gekündigt werden. § 11 Abs. 4 VVG gilt für alle Versicherungsverträge mit Ausnahme der Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Für diese Versicherungen sind die Vorschriften §§ 168, 176, 205 VVG lex specialis (Muschner in: Rüffer/Halbach/Schimikowski; hierzu auch Schneider in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 11, Rn. 42.). Altverträge sind nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG Verträge, die bis zum 1.1.2008 geschlossen wurden. Eine Entscheidung dieser Streitfrage konnte vom Versicherungsombudsmann nicht herbeigeführt werden (vgl. VersOmbMann, Entscheidung vom 3.4.2009 – 2047/09, r+s 2009, 405 f. = VersR 2009, 913 f.). Nach den genannten Entscheidungen kommt es durch Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 EGVVG zu einer Einschränkung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Das ergäbe sich aus der Auslegung der Vorschriften des EGVVG und des § 11 Abs. 4 VVG sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften (vgl. so auch W. T. Schneider, VersR 2008, 859, 863 f.; C. Schneider in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 11, Rn. 49; Funk/Pletsch, VersR 2009, 615, 616 f.; a. A. Versicherungsombudsmann, r+s 2009, 405, 406; Ebers in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, § 11, Rn. 51). Deswegen berechnet sich die dreijährige Frist erst ab dem 1.1.2008. Zum Sonderkündigungsrecht auch Funk/Pletsch: Wann ist ein Fünfjahres(alt)vertrag kündbar?, VersR 2009, 615 ff.; Steinbeck/Schmitz-Elvenich: Die vorzeitige Kündigung mehrjähriger Altverträge im Meinungsstreit, VW 2009, 1251-1255; Neuhaus/Kloth/Köther: Neue Frist, alte Verträge – Wann ist ein Altvertrag mit mehrjähriger Laufzeit kündbar?, ZfV 2009, 180 ff.

Sylvia Wolf

3 Gedanken zu „Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht“

  1. Nunmehr hat mit Urteil vom 20. Januar 2010 das AG Düsseldorf der Klage eines Versicherungsnehmers auf Feststellung seiner Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nach § 11 Abs. 4 VVG stattgegeben (Az. 45 C 10776/09).
    Der Rechtsstreit wurde durch unsere Kanzlei für den Versicherungsnehmer geführt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berufung wurde zugelassen.

  2. Bereits am 16.12.2009 hat das Amtsgericht Düsseldorf der Klage des Versicherungsnehmers auf Feststellung der Wirksamkeit der vorzeitigen Kündigung seines Mehrjahresvertrages gemäß § 11 Abs. 4 VVG stattgegeben(Az.: 25 C 9172/09). Das Berufungsverfaren ist vor dem LG Düsseldorf anhängig.
    Der Rechtsstreit wird von uns für den Versicherungsnehmer geführt.

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