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Der Rückkaufswert als Berechnungsgrundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB

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BGH, Urteil vom 28.04.2010 – IVR ZR 73/08 = BeckRS 2010, 12347

Im Rahmen der Nachlassgestaltung ist die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten bei Lebensversicherungsverträgen gängige Praxis. Bereits seit Schaffung des BGB ist jedoch umstritten, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung gem. § 2325 Abs. 1 BGB begehren kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung dergestalt einem Dritten zugewendet hat.

Seit einer Entscheidung des Reichsgerichts (Urt. v. 25.03.1930, RGZ 128, 187, 190) haben Rechtsprechung und herrschende Lehre die Frage bisher dahingehend beantwortet, dass die Summe der gezahlten Prämien die Berechnungsgrundlage bilde (Lange, in: MüKo BGB, Bd. 9, § 2325 Rn. 38 m.w.N.).

Mit Urteil vom 23.10.2003 – AZ: IX ZR 252/01 (BGH, VersR 2004, 93-96) hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für eine ähnliche Fragestellung im Insolvenzrecht entschieden, dass nicht auf die Prämiensumme, sondern vielmehr auf die gesamte Versicherungsleistung abzustellen sei. Diesen Ansatz verfolgte das OLG Düsseldorf in der Entscheidung über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (Urt. v. 22.02.2008 – AZ: 7 U 140/07, VersR 2008, 1097) konsequent weiter, indem es den Anspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnete. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zu.

Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in dem Revisionsverfahren (Urt. v. 28.04.2010 – AZ: IV ZR 73/08, BeckRS 2010, 12347) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Auffassung entschieden, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche weder nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien noch nach der gesamten Versicherungsleistung zu bemessen seien. Vielmehr  käme es allein auf den Wert an, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens selbst noch hätte realisieren können. Grundsätzlich sei daher bei der Berechnung auf den Rückkaufswert abzustellen. Gegebenenfalls könne aber auch ein – objektiv belegt – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.

Nach dem BGH folgt aus dem Schutzzweck von § 2325 BGB, dass für eine Pflichtteilsergänzung allein der Gegenstand in Betracht käme, der im lebzeitigen Vermögen des Erblassers vorhanden gewesen sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 25). Die Entscheidung des IX. Zivilsenates sei nicht übertragbar, da die Schutzrichtung der Insolvenzordnung eine andere sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 29 ff.). Dort stünde der Schutz einer konkreten Forderung im Vordergrund, während ein Pflichtteilsberechtigter lediglich einen Anteil von dem bekommen soll, was von dem Vermögen des Erblassers übrig sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 30). Die gesamte Versicherungssumme käme auch deshalb nicht in Betracht, da sie nie Gegenstand des Erblasservermögens gewesen sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 17). Der Erblasser kann zu Lebzeiten allein den Rückkaufswert realisieren (BeckRS 2010, 12347 Rn. 51).

Dem BGH ist zuzustimmen. Eine Anknüpfung an den Rückkaufswert ist nicht nur ein salomonischer Mittelweg, sondern dürfte die interessengerechteste Lösung für alle Beteiligen darstellen und den Schutzzweck des § 2325 BGB am meisten berücksichtigen.

Ingo Weckmann, LL.M.

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