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Neufassung der MaRisk BA und Rechtsnatur der MaRisk VA

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Nach Prüfung der Stellungnahmen der Marktteilnehmer zum Entwurf der bankenaufsichtsrechtlichen MaRisk BA und anschließender Diskussion in den Fachgremien, verkündete die BaFin am 15.12.2010 die offizielle Neufassung der MaRisk BA (abrufbar im Internet auf der Seite der BaFin).

Freilich betrifft diese MaRisk BA nur den Bankenbereich. Änderungen der MaRisk BA können nicht unmittelbar auf die versicherungsrechtliche MaRisk VA übertragen werden.

Gleichwohl bleibt die MaRisk BA, ähnlich Basel II als Vorreiter für Solvency II, ein Medium, das im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der MaRisk VA Aufmerksamkeit verdient. Ob die versicherungsrechtliche MaRisk VA ebenfalls angepasst wird, bleibt indes abzuwarten. Die MaRisk BA sowie die MaRisk VA stellen Mindestanforderungen an das Risikomanagement eines Unternehmens dar und konkretisiert so die im Vorfeld zu Solvency II neu eingefügten § 25 a Abs. 1a und Abs. 2 KWG im Bereich des Bankenrechts (MaRisk BA) sowie die § 64 a und § 104 s VAG für den Versicherungsbereich (MaRisk VA). § 64 a VAG wurde im Verlauf der 9. Änderungsnovelle des VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 eingefügt und dient der Vorbereitung der Umsetzung der Solvency II-Richtlinie. Dabei verfolgt § 64 a VAG und darauf aufbauend die MaRisk VA, ganz nach dem Vorbild der kommenden Solvency II-Richtlinie, ein prinzipienorientiertes Aufsichtssystem. Den Unternehmen wird durch weniger detaillierte Vorgaben ein höheres Maß an Selbsteinschätzung zugebilligt.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur der MaRisk VA.  Die Publikation als Rundschreiben gibt noch keine Auskunft über dessen Rechtsnatur.  Überwiegend (Bürkle, VersR 2009, 866, 868; Stellungnahme der Allianz vom 30.06.2008; dokumentiert auf der Homepage der BaFin) wird die MaRisk VA als interne Verwaltungsvorschrift angesehen. Zweifeln begegnet dieses Ergebnis jedoch im Hinblick darauf, dass die MaRisk VA teilweise Rechtswirkung nach außen entfaltet und diese Wirkung seitens der BaFin wohl auch beabsichtigt ist (vgl. Nr. 1.1 MaRisk VA). Schwerlich lässt sich die MaRisk VA andererseits als Verordnung gem. Art.  80 Abs. 1 GG einordnen. Neben Mindestanforderungen enthält die MaRisk VA nämlich ebenso Empfehlungen und Erläuterungen zur Auslegung des zugrunde liegenden § 64 a VAG. Zu denken wäre daran, die für das Immissionsschutzrecht entwickelte Konzeption einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift auf das Versicherungsaufsichtsrecht zu übertragen. Hierfür fehlt es jedoch bereits an dem zum Immissionsschutzrecht vergleichbaren Bedürfnis einer über die bloß interne Verwaltungsbindung hinausgehenden unmittelbaren Bindung der Versicherungsunternehmen sowie an der Rechtsklarheit in Bezug auf diese Außenwirkung (das Rundschreiben spricht diesbezüglich von einer „für die Aufsichtsbehörde verbindlich[en]“ Auslegung). Michael (VersR 2010, 141 ff.) kommt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der MaRisk VA um eine Verwaltungsvorschrift mit atypischer faktischer Außenwirkung, mithin also um eine aufsichtsrechtliche Sonderform der Standardsetzung, gestützt auf § 103 Abs. 2 VAG, handelt.

Christina Keune

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