Zum Inhalt springen

Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2016 – 1 BvR 2230/15; 1 BvR 2231/15

Die vom Bundesgerichtshof im Wege der richtlinienkonformen Auslegung vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm und die damit einhergehende Einräumung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts im Bereich der Lebensversicherungen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts beschäftigte sich in ihrem Beschluss vom 23. Mai 2016 (1 BvR 2230/15; 1 BvR 2231/15) mit 2 Verfassungsbeschwerden gegen Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch gegen die nach dem Policenmodell abgeschlossenen fondsgebundenen Versicherungsverträge.

Die – von Versicherungsunternehmen geführten – Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Auseinandersetzungen über die Rückzahlung von Versicherungsprämien an den Versicherungsnehmer nach Widerspruch gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. beim Policenmodell und über die Abzugsfähigkeit von Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers im Rahmen des Bereicherungsausgleichs. Konkret richten sie sich gegen zwei Urteile des BGH vom BGH 29. 7. 2015 (r+s 2015, 435 und r+s 2015, 438). Die von den Klägern gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Klagen, die auf Rückzahlung aller geleisteter Versichersicherungsprämien gerichtet waren, hatten vor dem Bundesgerichtshof teilweise Erfolg. Zur Begründung des Anspruchs führte der Bundesgerichtshof aus, dass die Widerspruchsfrist in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Dies ergebe eine richtlinienkonforme, an der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung orientierte Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12).

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren Verfassungsbeschwerden die Verletzung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und Gesetzesbindung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG.

Die Verfassungsbeschwerden wurden von der Kammer nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wahrten die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und Gesetzesbindung und verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Der Bundesgerichtshof habe durch seine Urteile die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert, den erkennbaren, ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. unter Beachtung der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Richtlinien zur Lebensversicherung möglichst weitgehend zur Geltung gebracht.

Jedenfalls sei es vertretbar und somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof davon ausgegangen ist, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit dem Ziel des Gesetzgebers in Konflikt stehe, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Indem der Bundesgerichtshof die Wirkung der Norm – die Ausschlussfrist von einem Jahr für den Widerspruch – auf „Versicherungen anderer Art“ beschränkt, entspreche er insoweit dem Willen des nationalen Gesetzgebers, trage zugleich aber den gewandelten Bedingungen Rechnung, die sich aus den Anforderungen des Unionsrechts in der späteren Auslegung des Europäischen Gerichtshofes ergäben.

Dabei habe der Bundesgerichtshof von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung auch in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht und die Grenzen herkömmlicher Gesetzesinterpretation und richterlicher Rechtsfortbildung nicht überschritten.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof abschließend geklärt und damit dessen Rechtsprechung bestätigt. Die Entscheidung des BVerfG enthält die maßgeblichen Grundsätze für die verfassungsrechtlichen Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts.

Sarah Appelrath

Ein Gedanke zu „Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Bereich der Lebensversicherungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“

  1. Pingback: BGH: Eigenkapitalrendite der Versicherung nicht ausreichend für Berechnung von Nutzungen – Anspruchshöhe bei unbefristetem Widerspruchsrecht – IVR Blog

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.