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	<title>IVR Blog &#187; Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform</title>
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		<title>Rechtsfolgen von vertraglichen Obliegenheitsverletzungen bei unterbliebener Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen in Altverträgen an das neue VVG gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 09:25:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das neue VVG macht eine Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen in Altverträgen bei Obliegenheitsverletzungen erforderlich. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Wie viele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das neue VVG macht eine Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen in Altverträgen bei Obliegenheitsverletzungen erforderlich. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Wie viele Versicherer von einer Anpassung Gebrauch gemacht haben, ist ungewiss.</p>
<p>In Literatur und Rechtsprechung herrscht Streit darüber, wie sich der Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild auswirkt (zum Meinungsstand in der Literatur siehe: <em>Brand</em> in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Auflage, Art. 1 EGVVG Rn. 32 ff.).</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung vertritt der BGH (BeckRS 2011, 25821) die Ansicht, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führe, dass sich der Versicherer auf eine an § 6 VVG a.F. ausgerichtete Sanktionsregelung nicht berufen könne. Dies widerspreche dem Leitbild des neuen § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG, der den Versicherungsnehmer begünstigen wolle (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung) und sei somit unwirksam im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.</p>
<p>Des Weiteren führt er an, dass eine hierdurch entstehende Vertragslücke hinzunehmen sei, denn § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG sei kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung über die Sanktion voraus. Aus der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber bei einer unterlassenen Anpassung eine spätere Lückenfüllung ausschließen wollte (BeckRS 2011, 25821, Rn. 35f, Rn. 49). Somit müsse der Versicherer eine Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinnehmen. Auch könne über § 306 Abs. 2 BGB § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zur Lückenfüllung herangezogen werden.</p>
<p>Letztlich komme auch keine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, wenn der Versicherer in Kenntnis der gesetzlichen Regelung von der Möglichkeit der Anpassung keinen Gebrauch gemacht habe.</p>
<p>Dem Versicherer sei es weiterhin möglich, eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VVG geltend zu machen.</p>
<p>Welche Folgen eine Obliegenheitsverletzung, welche zur Sanktionslosigkeit führt, für die Versicherungspraxis hat, ist noch nicht absehbar und bleibt abzuwarten.</p>
<p>Sarah Appelrath</p>
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		<title>Eine Kürzung auf null soll es nur in Ausnahmefällen geben</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2011/06/eine-kurzung-auf-null-soll-es-nur-in-ausnahmefallen-geben/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Jun 2011 15:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine herausragende Änderung im Zuge der VVG-Reform war die Einführung des in § 81 Abs. 2 VVG statuierten Quotenteilungsprinzips. Danach ist der Versicherer – im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 61 VVG a.F. – im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine herausragende Änderung im Zuge der VVG-Reform war die Einführung des in § 81 Abs. 2 VVG statuierten Quotenteilungsprinzips. Danach ist der Versicherer – im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 61 VVG a.F. – im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.</p>
<p>Die praktische Umsetzung der Quotenteilung ist umstritten und war bereits Thema des <a href="http://www.ivr-blog.de/2009/12/entscheidung-des-lg-munster-zur-quotenbildung/">Blogs</a> (<em>Looschelders, </em>Entscheidung des LG Münster zur Quotenbildung). Neben der generellen Durchführung der Quotelung wird auch die Bemessung von Kürzungsquoten einzelner Fallgruppen unterschiedlich beurteilt. Im Hinblick auf die Durchführung werden verschiedene Modelle diskutiert (dazu <em>Looschelders, </em>ZVersWiss 2009, 13, 26-29).</p>
<p>In Literatur und Rechtsprechung wird besonders kontrovers die Kürzungsquote im Falle einer Herbeiführung des Versicherungsfalls aufgrund starker Alkoholisierung im Rahmen einer Kfz-Versicherung diskutiert (zum Meinungsstand in der Literatur siehe: <em>Schmidt-Kessel</em> in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 81 Rn. 85). In der jüngeren Rechtsprechung zeichnete sich eine Kürzungsquote von 100% bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab (OLG Dresden, Urt. v. 15. September 2010 &#8211; 7 U 466/10, VersR 2011, S. 205; OLG Hamm, Urt. v. 20. August 2010 &#8211; 20 U 74/10, VersR 2011, S. 206, 1. Leitsatz). Lediglich vereinzelt wurde auf eine Abwägung im Einzelfall abgestellt (KG, Beschluss v. 28. 9. 2010 &#8211; 6 U 87/10, VersR 2011, S. 487).</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung lehnte nun der BGH (Urt. v. 22. Juni 2011 &#8211; IV ZR 225/10, die Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor) eine regelmäßige Kürzungsquote von 100% bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit ab. Es bedürfe immer einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 110/2011).</p>
<p>Die strengen Anforderungen führen zwar zu einer zunehmenden Belastung der Gerichte und außerdem zu einer Unvorhersehbarkeit des Verfahrens. Allerdings entspricht die Einzelfallabwägung der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers (BT Drs. 16/3945 S. 80).</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Anwendbarkeit des § 215 VVG im Jahr 2008 &#8211; Teil II</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/07/anwendbarkeit-des-%c2%a7-215-vvg-im-jahr-2008-teil-ii/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 12:41:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frage, ob § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 auch auf Altverträge anzuwenden ist, beschäftigte schon mehrfach die Gerichte und war Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen im Schrifttum. Ebenso war sie bereits mehrfach Thema des Blogs (Der Link enthält Vertiefungshinweise zum Meinungsstand). Mit Urteil vom 18.06.2010 &#8211; Az: I-4 U 162/09 (abrufbar unter www.nrwe.de) lehnte das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 auch auf Altverträge anzuwenden ist, beschäftigte schon mehrfach die Gerichte und war Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen im Schrifttum. Ebenso war sie bereits mehrfach Thema des <a href="../2010/04/anwendbarkeit-des-%C2%A7-215-vvg-im-jahr-2008/">Blogs</a> (Der Link enthält Vertiefungshinweise zum Meinungsstand).</p>
<p>Mit Urteil vom 18.06.2010 &#8211; Az: I-4 U 162/09 (abrufbar unter <a href="http://www.nrwe.de/">www.nrwe.de</a>) lehnte das OLG Düsseldorf im Anschluss an die Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss v. 15.10.2009 – 4 W 35/09, VersR 2010, 374, 375) die Anwendbarkeit des § 215 VVG ab dem 01.01.2008 für Altverträge ab, wenn der Versicherungsfall  vor dem 31.12.2008 eingetreten ist. In diesem Fall gälte § 48 VVG a.F. fort, und zwar zeitlich unbegrenzt. Dies folge aus dem völlig eindeutigen Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 EGVVG, der nicht bloß materielle Fragestellungen betreffe. Diese Auslegung weise die klarste Linie auf und käme daher dem von der VVG-Reform bezweckten Verbraucherschutz am besten nach. Bei der dargestellten Auffassung dürfte es sich mittlerweile um die h.M. handeln (<em>Looschelders</em>, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 8).</p>
<p>Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aufgrund der divergierenden Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte mit Spannung zu erwarten.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Kann die Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. bei Altverträgen ab dem 01.01.2008 wirksam in Gang gesetzt werden?</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/05/kann-die-frist-des-%c2%a7-12-abs-3-s-1-vvg-a-f-bei-altvertragen-ab-dem-01-01-2008-wirksam-in-gang-gesetzt-werden/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 09:47:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. blieb der Versicherer leistungsfrei, wenn ein abgelehnter Anspruch gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde. Diese Ausschlussfrist wurde durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen (Brand, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 22). Für die sog. Neuverträge gilt diese Regelung demnach nicht. Umstritten ist aber, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. blieb der Versicherer leistungsfrei, wenn ein abgelehnter Anspruch gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde. Diese Ausschlussfrist wurde durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen (<em>Brand</em>, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 22). Für die sog. Neuverträge gilt diese Regelung demnach nicht. Umstritten ist aber, ob die Norm hinsichtlich sog. Altverträge ab dem 01.01.2008 anwendbar ist.</p>
<p>Nachdem bereits das LG Dortmund in zwei Entscheidungen (Urt. v. 28. 05.2009 &#8211; 2 O 353/08, VersR 2010, 193-196;  Urt. v. 12.08.2009 &#8211; 22 O 179/08, VersR 2010, 196-198) die Möglichkeit einer Fristsetzung nach dem 01.01.2008 für Altverträge bejaht hat, kommt das LG Köln in einer jüngeren Entscheidung (Urt. v. 27.01.2010 &#8211; 26 O 224/09, VersR 2010, 611-612) zu demselben Schluss.</p>
<p>Die angesprochenen Gerichte begründen ihre Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Danach würde die Vorschrift lediglich durch Art. 1 Abs. 2 sowie die Art. 2-6 EGVVG eingeschränkt werden. Art. 1 Abs. 4 EGVVG werde als Ausnahme nicht erwähnt. Die Norm treffe auch ihrem Wortlaut nach nicht zu, da sie nur den Ablauf einer noch im Jahr 2007 gesetzten Frist im Jahr 2008 betreffe, nicht aber die erstmalige Fristsetzung im Jahr 2008.</p>
<p>Dieser Begründung ist nicht zuzustimmen. Dies zeigt sich insbesondere, wenn man das Vorbringen beider Auffassungen zur Ablehnung eines Fristbeginns nach dem 31.12.2008 gegenüberstellt.</p>
<p>Bejaht man das Setzen einer Frist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. mithilfe von Art. 1 Abs. 1 EGVVG bis zum 31.12.2008, bereitet die Argumentation, den Beginn einer Frist nach dem 01.01.2009 abzulehnen, nicht unerhebliche Probleme.  Die Auffassung des LG Dortmund (VersR 2010, 198), wonach gegen die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 2 EGVVG spräche, dass die Klagefrist nur die prozessuale Durchsetzbarkeit und nicht den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem eingetretenen Versicherungsfall betreffe, ist nicht zwingend (<em>Marlow</em>, VersR 2010, 198, 199).</p>
<p>Stringenter ist die Ansicht, die § 12 Abs. 3 VVG a.F. schon ab dem 01.01.2008 für unanwendbar hält (<em>Looschelders</em>, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 29 m.w.N.), da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit bietet. Denn der Eintritt eines Versicherungsfalles ist danach bedeutungslos. Zumal wäre die Vorschrift des Art. 1 Abs. 4 EGVVG obsolet, wenn Art. 1 Abs. 2 EGVVG daneben anwendbar wäre, da sämtliche übergangsrechtlich relevanten Fälle von der Regelung als Ausnahme zu Abs. 1 erfasst wären (<em>Brand</em>, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 23).</p>
<p>Nach Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 4 EGVVG dürfte die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. bei Altverträgen ab dem 01.01.2008 nicht mehr wirksam in Gang gesetzt werden können.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Verjährung von Ansprüchen aus Altverträgen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss generell nach § 12 Abs. 1 VVG a.F.?</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/04/verjahrung-von-anspruchen-aus-altvertragen-wegen-verschuldens-bei-vertragsschluss-generell-nach-%c2%a7-12-abs-1-vvg-a-f/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 15:21:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Bis zur VVG-Reform fanden sich in der alten Fassung des Gesetzes Normen zur Verjährung von „Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“, vgl. § 12 Abs. 1 VVG a.F. Da nunmehr § 15 VVG lediglich die Hemmung der Verjährung regelt, gelten nach der Streichung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (Klenk, in: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bis zur VVG-Reform fanden sich in der alten Fassung des Gesetzes Normen zur Verjährung von „Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“, vgl. § 12 Abs. 1 VVG a.F. Da nunmehr § 15 VVG lediglich die Hemmung der Verjährung regelt, gelten nach der Streichung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (<em>Klenk</em>, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 15 Rn. 3). Für eine Verjährung von Ansprüchen aus sog. Altverträgen ist Art. 3 EGVVG maßgebend.</p>
<p>Welche Verjährungsregeln für Altverträge im Falle von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo anwendbar sind, war bis vor kurzem ungeklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung hatte es lediglich für die Erhebung von Schadensersatzansprüchen, die auf das positive Interesse gerichtet sind, gegeben. Danach sollen diese Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren  (BGH, VersR 2004, 361).</p>
<p>Das OLG Celle (Urt. v. 08.09.2009 &#8211; 8 U 46/09, ZIP 2009, 1968-1973) sah vor dem Hintergrund, dass § 12 Abs. 1 VVG a.F. die zügige Schaffung von Rechtsklarheit bezwecke, keine innere Rechtfertigung dafür gegeben, bei Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss danach zu trennen, ob mit ihnen das positive oder das negative Interesse begehrt werde. Es gelte daher auch im Falle des negativen Interesse die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. als Sonderregelung zu den §§ 195, 199 BGB.</p>
<p>Demgegenüber entschied nun der BGH mit Beschluss vom 16.12.2009 – AZ: IV ZR 195/08 (BGH, VersR 2010, 373), dass sehr wohl eine Trennung vorgenommen werden müsse,  ob das positive oder das negative Interesse begehrt werde. Nur im ersten Falle läge ein „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ vor, der die Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. rechtfertige. Die Vorschrift erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Ein Anspruch, der auf das negative Interesse gerichtet ist, sei gerade kein Anspruch, der wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruches trete. Der Anspruchsteller bezweckt nämlich, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte.</p>
<p>Damit dürfte die Frage nach den Verjährungsregeln für Altverträge im Falle von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo abschließend geklärt sein. Wird das positive Interesse mit dem Schadensersatzanspruch geltend gemacht, wird § 12 Abs. 1 VVG a.F. entsprechend angewendet, wird dagegen das negative Interesse geltend gemacht, gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Anwendbarkeit des § 215 VVG im Jahr 2008</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/04/anwendbarkeit-des-%c2%a7-215-vvg-im-jahr-2008/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 13:10:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 215 Abs. 1 VVG regelt einen besonderen Gerichtsstand für die örtliche Zuständigkeit von Versicherungssachen. Die Regelung ist exemplarisch für das Leitbild der VVG-Reform, den Verbraucherschutz, da der Gesetzgeber mit dieser Norm neben einer Vereinfachung der Klageerhebung durch den VN dessen Schutz vor einer auswärtigen gerichtlichen Inanspruchnahme verfolgt (Pohlmann/Wolf, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 1). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 215 Abs. 1 VVG regelt einen besonderen Gerichtsstand für die örtliche Zuständigkeit von Versicherungssachen. Die Regelung ist exemplarisch für das Leitbild der VVG-Reform, den Verbraucherschutz, da der Gesetzgeber mit dieser Norm neben einer Vereinfachung der Klageerhebung durch den VN dessen Schutz vor einer auswärtigen gerichtlichen Inanspruchnahme verfolgt (<em>Pohlmann/Wolf</em>, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 1).</p>
<p>Ob § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 auch auf Altverträge anzuwenden ist, ist umstritten. Zum Meinungsstand siehe: <em>Looschelders</em>, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 8; Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2009, <em>„Übergangsprobleme bei § 215 VVG“, Sylvia Wolf, </em><a href="../2009/12/ubergangsprobleme-bei-%C2%A7-215-vvg/">http://www.ivr-blog.de/2009/12/ubergangsprobleme-bei-%C2%A7-215-vvg/</a></p>
<p>Nun ist eine weitere obergerichtliche Entscheidung ergangen, die sich gegen eine Anwendbarkeit ausspricht. Das OLG Naumburg (Beschluss v. 15.10.2009 – 4 W 35/09, VersR 2010, 374, 375) sah weder in dem Wortlaut noch in der Begründung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG einen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschrift teleologisch auf das materielle Recht zu reduzieren sei.</p>
<p>Dem OLG Naumburg dürfte nicht zuzustimmen sein. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EGVVG spricht von „Versicherungsverhältnissen“ und dürfte sich deshalb nur auf das materielle Recht beziehen. Des Weiteren kommt   Art. 1 Abs. 2 EGVVG bereits ebenfalls nach seinem Wortlaut („insoweit“) lediglich dann zur Anwendung, falls ein „Versicherungsfall“ eingetreten ist (<em>Looschelders</em>, in: MüKo VVG, Bd. 3, § 215, Rn. 38 ff.; <em>Pohlmann/Wolf</em>, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 11).</p>
<p>Somit dürfte § 215 VVG zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte ab dem 01.01.2008 für alle Verträge anzuwenden sein.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Rechtskräftige Entscheidung zur Kündigung von Altverträgen nach neuem Recht</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/03/rechtskraftige-entscheidung-zur-kundigung-von-altvertragen-nach-neuem-recht/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 15:00:29 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 26. Februar 2010 – Az: 20 S 173/09 beantwortete das LG Düsseldorf die Frage nach dem Fristbeginn bei einer (vorzeitigen) Kündigung gemäß § 11 Abs. 4 VVG für die vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Altverträge erstmals rechtskräftig. In seiner Entscheidung bestätigte das Gericht das Ergebnis der Vorinstanz, AG Düsseldorf – Az: 41 C [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 26. Februar 2010 – Az: 20 S 173/09 beantwortete das LG Düsseldorf die Frage nach dem Fristbeginn bei einer (vorzeitigen) Kündigung gemäß § 11 Abs. 4 VVG für die vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Altverträge erstmals rechtskräftig.</p>
<p>In seiner Entscheidung bestätigte das Gericht das Ergebnis der Vorinstanz, AG Düsseldorf – Az: 41 C 5309/09. Danach wird unter Berücksichtigung auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 EGVVG die dreijährige Frist aus § 11 Abs. 4 VVG bei einem Altvertrag erst ab dem 01.01.2008 berechnet. Das Landgericht geht insbesondere davon aus, dass Art. 3 EGVVG aufgrund von Abs. 4 nicht bloß auf Fragen der Verjährung beschränkt sei, sondern vielmehr auch das Recht zur Kündigung umfasse.</p>
<p>Zum gleichen Ergebnis kamen bereits auch die Amtsgerichte Daun (Urt. v. 16.9.2009 – 3 a C 129/09, VersR 2009, 1522) und Eschweiler (Urt. v. 17.11.2009 – 23 C 6280/09) – siehe zur Begründung: Institut für Versicherungsrecht – Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2009, “ <em>Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht</em>”, <em>Sylvia Wolf</em>, <a href="../2009/12/kundigung-von-langfristigen-altvertragen-nach-neuem-recht/">http://www.ivr-blog.de/2009/12/kundigung-von-langfristigen-altvertragen-nach-neuem-recht/</a></p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Verwertbarkeit von Informationen aufgrund unwirksamer Schweigepflichtsentbindung</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/02/verwertbarkeit-von-informationen-aufgrund-unwirksamer-schweigepflichtsentbindung/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 15:40:27 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 22 VVG bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, von den Sonderregelungen der §§ 19 ff. VVG unberührt. Dabei beseitigt § 22 VVG lediglich die Sperrwirkung der §§ 19 ff. VVG, die inhaltlichen Voraussetzungen richten sich weiterhin ausschließlich nach § 123 BGB (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 22 Rn. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 22 VVG bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, von den Sonderregelungen der §§ 19 ff. VVG unberührt. Dabei beseitigt § 22 VVG lediglich die Sperrwirkung der §§ 19 ff. VVG, die inhaltlichen Voraussetzungen richten sich weiterhin ausschließlich nach § 123 BGB (<em>Looschelders</em> in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 22 Rn. 2.). Für den Anfechtungsgrund nach § 123 BGB ist in der Praxis vor allem die Frage, ob rechtswidrig erhobene personenbezogene Gesundheitsdaten verwertbar sind oder nicht, von erheblicher Bedeutung (<em>Fuchs</em>, Kein Verwertungsverbot von rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Gesundheitsdaten, jurisPR-VersR 5/2009 Anm. 1). Die Datenerhebung und die damit zusammenhängende Schweigepflichtentbindungserklärung wurden im Zuge der VVG-Reform in § 213 VVG (siehe dazu: <em>Wolf, </em>Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten, ZVersWiss 2009, 35 ff.) neu geregelt.</p>
<p>Nachdem bereits das OLG Hamburg (Beschluss v. 18.01.2007 &#8211; 9 U 41/06, VersR 2008, 770, 772) ein Verwertungsverbot verneint hat, lehnt nun auch der BGH (Urt. v. 28.10.2009 &#8211; IV ZR 140/08, VersR 2010, 97, 98 f.) ein solches Verbot ab und sieht vielmehr eine Güterabwägung für geboten an. Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führe stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Insbesondere in den Fällen, in denen kein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten festzustellen sei, müsse durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein solle (ebenso <em>Looschelders/Olzen</em> in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 242 Rn. 220, 251). Dies müsse umso mehr gelten, sofern beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last falle.</p>
<p>Dem BGH ist zuzustimmen. Die allgemein anerkannte Sanktion des Arglistigen im materiellen Recht liefe leer, falls sich der Arglistige im Verfahrensrecht auf ein Beweisverwertungsverbot berufen kann. Zumal es auch aus der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten ist, eine Abwägung vorzunehmen, denn ebenso wenig kennt die StPO ein allgemeines Verwertungsverbot.</p>
<p>Ingo Weckmann</p>
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		<title>Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Dec 2009 15:54:46 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Amtsgerichte Daun (Urt. v. 16.9.2009, VersR 2009, 1522), Düsseldorf (Urt. v. 17.11.2009 – 21 C 243/09) und Eschweiler (Urt. v. 17.11.2009 – 23 C 6280/09) haben erste Entscheidungen zu § 11 Abs. 4 VVG getroffen. Fraglich war, ob Altverträge, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sind, nach Art. 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Amtsgerichte Daun (Urt. v. 16.9.2009, VersR 2009, 1522), Düsseldorf (Urt. v. 17.11.2009 – 21 C 243/09) und Eschweiler (Urt. v. 17.11.2009 – 23 C 6280/09) haben erste Entscheidungen zu § 11 Abs. 4 VVG getroffen. Fraglich war, ob Altverträge, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sind, nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG im Jahre 2009 gekündigt werden können, wenn sie bis dahin mindestens drei Jahre gelaufen sind und die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten ist, oder ob die dreijährige Laufzeit gemäß § 11 Abs. 4 VVG frühestens ab dem 1.1.2008 zu laufen begann und damit die Verträge erst zum Ende des 2010 gekündigt werden können. Nach § 11 Abs. 4 VVG kann ein Vertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, von dem Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jeden darauf folgenden Jahres mit einer drei Monatsfrist gekündigt werden. § 11 Abs. 4 VVG gilt für alle Versicherungsverträge mit Ausnahme der Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Für diese Versicherungen sind die Vorschriften §§ 168, 176, 205 VVG lex specialis (Muschner in: Rüffer/Halbach/Schimikowski; hierzu auch Schneider in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 11, Rn. 42.). Altverträge sind nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG Verträge, die bis zum 1.1.2008 geschlossen wurden. Eine Entscheidung dieser Streitfrage konnte vom Versicherungsombudsmann nicht herbeigeführt werden (vgl. VersOmbMann, Entscheidung vom 3.4.2009 – 2047/09, r+s 2009, 405 f. = VersR 2009, 913 f.). Nach den genannten Entscheidungen kommt es durch Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 EGVVG zu einer Einschränkung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Das ergäbe sich aus der Auslegung der Vorschriften des EGVVG und des § 11 Abs. 4 VVG sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften (vgl. so auch W. T. Schneider, VersR 2008, 859, 863 f.; C. Schneider in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 11, Rn. 49; Funk/Pletsch, VersR 2009, 615, 616 f.; a. A. Versicherungsombudsmann, r+s 2009, 405, 406; Ebers in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, § 11, Rn. 51). Deswegen berechnet sich die dreijährige Frist erst ab dem 1.1.2008. Zum Sonderkündigungsrecht auch Funk/Pletsch: Wann ist ein Fünfjahres(alt)vertrag kündbar?, VersR 2009, 615 ff.; Steinbeck/Schmitz-Elvenich: Die vorzeitige Kündigung mehrjähriger Altverträge im Meinungsstreit, VW 2009, 1251-1255; Neuhaus/Kloth/Köther: Neue Frist, alte Verträge – Wann ist ein Altvertrag mit mehrjähriger Laufzeit kündbar?, ZfV 2009, 180 ff.</p>
<p>Sylvia Wolf</p>
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		<title>Übergangsprobleme bei § 215 VVG</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 14:58:55 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[§ 215 VVG ist eine der neuen VVG-Vorschriften, mit denen sich die Gerichte bereits beschäftigt haben. Problematisch war hierbei die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Altverträge. Mit § 215 VVG hat der Gesetzgeber einen besonderen Gerichtsstand für Versicherungssachen eingeführt. Regelungsgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. § 215 VVG ist an § 29c ZPO angelehnt. Zuvor gab [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>§ 215 VVG ist eine der neuen VVG-Vorschriften, mit denen sich die Gerichte bereits beschäftigt haben. Problematisch war hierbei die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Altverträge. Mit § 215 VVG hat der Gesetzgeber einen besonderen Gerichtsstand für Versicherungssachen eingeführt. Regelungsgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. § 215 VVG ist an § 29c ZPO angelehnt. Zuvor gab es mit § 48 a.F. VVG einen besonderen Gerichtsstand, wenn ein Versicherungsagent als Vermittlungs- oder Abschlussvertreter eingeschaltet wurde. Die Anwendbarkeit des § 215 VVG für Altverträge wird unterschiedlich bewertet. Unter die Altverträge fallen alle Verträge, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden sind. Es ist fraglich, ob § 215 VVG bereits von diesem Zeitpunkt an Anwendung findet oder gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG erst ab dem 1.1.2009 oder gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG überhaupt nicht. Gegen die Anwendbarkeit spricht nach einer Ansicht, dass sich Art. 1 Abs. 1 EGVVG nur auf das materielle und nicht das prozessuale Recht beziehe. § 215 VVG sei dann ab dem 1.1.2008 anzuwenden (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.4.2009, NJOZ 2009, 2246, 2246 f.; LG Stendal, Beschluss vom 30.4.2009, NJOZ 2009, 2668; Fricke, VersR 2009, 15, 20; Looschelders, in: Langheid/Wandt, VVG, Bd. 3, § 215, Rn. 38 ff.; Pohlmann/Wolf, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 11; Schneider, VersR 2008, 859, 861). Nach anderer Ansicht erfasst die Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG auch § 215 VVG (vgl. Abel/Winkens, r+s 2009, 103 ff.; HK-Muschner, § 215, Rn. 4; Klär, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, § 215, Rn. 16). Die Vorschrift sei bei Altverträgen für Versicherungsfälle bis zum 31.12.2008 nicht anwendbar. Dieser Ansicht entsprechend sind auch die meisten obergerichtlichen Entscheidungen ergangen (vgl. OLG Jena, OLGR Jena 2009, 83, 85; OLG Stuttgart, VersR 2009, 246; OLG Hamm, r+s 2009, 403, 404, OLG Hamburg, VersR 2009, 531; OLG München, NJOZ 2009, 1210; OLG Hamm, Beschluss vom 8.5.2009 – 20 W 4/09, NJOZ 2009, so auch LG Berlin, VersR 2009, 368; LG Mannheim, Urt. v. 10.11.2008, Az: 5 O 235/08). Anwendbarkeit des § 215 VVG für das Jahr 2008 offengelassen, aber bejahend ab dem 1.1.2009 (OLG Köln, NJW-RR 2009, 1543, 1544).</p>
<p>Sylvia Wolf</p>
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