Archiv für die ‘Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform’ Kategorie

Anwendbarkeit des § 215 VVG im Jahr 2008

15 April 2010

§ 215 Abs. 1 VVG regelt einen besonderen Gerichtsstand für die örtliche Zuständigkeit von Versicherungssachen. Die Regelung ist exemplarisch für das Leitbild der VVG-Reform, den Verbraucherschutz, da der Gesetzgeber mit dieser Norm neben einer Vereinfachung der Klageerhebung durch den VN dessen Schutz vor einer auswärtigen gerichtlichen Inanspruchnahme verfolgt (Pohlmann/Wolf, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 1).

Ob § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 auch auf Altverträge anzuwenden ist, ist umstritten. Zum Meinungsstand siehe: Looschelders, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 8; Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2009, „Übergangsprobleme bei § 215 VVG“, Sylvia Wolf, http://www.ivr-blog.de/2009/12/ubergangsprobleme-bei-%C2%A7-215-vvg/

Nun ist eine weitere obergerichtliche Entscheidung ergangen, die sich gegen eine Anwendbarkeit ausspricht. Das OLG Naumburg (Beschluss v. 15.10.2009 – 4 W 35/09, VersR 2010, 374, 375) sah weder in dem Wortlaut noch in der Begründung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG einen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschrift teleologisch auf das materielle Recht zu reduzieren sei.

Dem OLG Naumburg dürfte nicht zuzustimmen sein. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EGVVG spricht von „Versicherungsverhältnissen“ und dürfte sich deshalb nur auf das materielle Recht beziehen. Des Weiteren kommt   Art. 1 Abs. 2 EGVVG bereits ebenfalls nach seinem Wortlaut („insoweit“) lediglich dann zur Anwendung, falls ein „Versicherungsfall“ eingetreten ist (Looschelders, in: MüKo VVG, Bd. 3, § 215, Rn. 38 ff.; Pohlmann/Wolf, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 11).

Somit dürfte § 215 VVG zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte ab dem 01.01.2008 für alle Verträge anzuwenden sein.

Ingo Weckmann, LL.M.

Rechtskräftige Entscheidung zur Kündigung von Altverträgen nach neuem Recht

24 März 2010

Mit Urteil vom 26. Februar 2010 – Az: 20 S 173/09 beantwortete das LG Düsseldorf die Frage nach dem Fristbeginn bei einer (vorzeitigen) Kündigung gemäß § 11 Abs. 4 VVG für die vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Altverträge erstmals rechtskräftig.

In seiner Entscheidung bestätigte das Gericht das Ergebnis der Vorinstanz, AG Düsseldorf – Az: 41 C 5309/09. Danach wird unter Berücksichtigung auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 i.V. m. Abs. 4 EGVVG die dreijährige Frist aus § 11 Abs. 4 VVG bei einem Altvertrag erst ab dem 01.01.2008 berechnet. Das Landgericht geht insbesondere davon aus, dass Art. 3 EGVVG aufgrund von Abs. 4 nicht bloß auf Fragen der Verjährung beschränkt sei, sondern vielmehr auch das Recht zur Kündigung umfasse.

Zum gleichen Ergebnis kamen bereits auch die Amtsgerichte Daun (Urt. v. 16.9.2009 – 3 a C 129/09, VersR 2009, 1522) und Eschweiler (Urt. v. 17.11.2009 – 23 C 6280/09) – siehe zur Begründung: Institut für Versicherungsrecht – Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, 2009, “ Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht”, Sylvia Wolf, http://www.ivr-blog.de/2009/12/kundigung-von-langfristigen-altvertragen-nach-neuem-recht/

Ingo Weckmann, LL.M.

Verwertbarkeit von Informationen aufgrund unwirksamer Schweigepflichtsentbindung

8 Februar 2010

Nach § 22 VVG bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, von den Sonderregelungen der §§ 19 ff. VVG unberührt. Dabei beseitigt § 22 VVG lediglich die Sperrwirkung der §§ 19 ff. VVG, die inhaltlichen Voraussetzungen richten sich weiterhin ausschließlich nach § 123 BGB (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 22 Rn. 2.). Für den Anfechtungsgrund nach § 123 BGB ist in der Praxis vor allem die Frage, ob rechtswidrig erhobene personenbezogene Gesundheitsdaten verwertbar sind oder nicht, von erheblicher Bedeutung (Fuchs, Kein Verwertungsverbot von rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Gesundheitsdaten, jurisPR-VersR 5/2009 Anm. 1). Die Datenerhebung und die damit zusammenhängende Schweigepflichtentbindungserklärung wurden im Zuge der VVG-Reform in § 213 VVG (siehe dazu: Wolf, Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten, ZVersWiss 2009, 35 ff.) neu geregelt.

Nachdem bereits das OLG Hamburg (Beschluss v. 18.01.2007 – 9 U 41/06, VersR 2008, 770, 772) ein Verwertungsverbot verneint hat, lehnt nun auch der BGH (Urt. v. 28.10.2009 – IV ZR 140/08, VersR 2010, 97, 98 f.) ein solches Verbot ab und sieht vielmehr eine Güterabwägung für geboten an. Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führe stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Insbesondere in den Fällen, in denen kein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten festzustellen sei, müsse durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein solle (ebenso Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 242 Rn. 220, 251). Dies müsse umso mehr gelten, sofern beiden Seiten ein Rechtsverstoß zur Last falle.

Dem BGH ist zuzustimmen. Die allgemein anerkannte Sanktion des Arglistigen im materiellen Recht liefe leer, falls sich der Arglistige im Verfahrensrecht auf ein Beweisverwertungsverbot berufen kann. Zumal es auch aus der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten ist, eine Abwägung vorzunehmen, denn ebenso wenig kennt die StPO ein allgemeines Verwertungsverbot.

Ingo Weckmann

Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht

18 Dezember 2009

Die Amtsgerichte Daun (Urt. v. 16.9.2009, VersR 2009, 1522), Düsseldorf (Urt. v. 17.11.2009 – 21 C 243/09) und Eschweiler (Urt. v. 17.11.2009 – 23 C 6280/09) haben erste Entscheidungen zu § 11 Abs. 4 VVG getroffen. Fraglich war, ob Altverträge, die für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden sind, nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG im Jahre 2009 gekündigt werden können, wenn sie bis dahin mindestens drei Jahre gelaufen sind und die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten ist, oder ob die dreijährige Laufzeit gemäß § 11 Abs. 4 VVG frühestens ab dem 1.1.2008 zu laufen begann und damit die Verträge erst zum Ende des 2010 gekündigt werden können. Nach § 11 Abs. 4 VVG kann ein Vertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, von dem Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jeden darauf folgenden Jahres mit einer drei Monatsfrist gekündigt werden. § 11 Abs. 4 VVG gilt für alle Versicherungsverträge mit Ausnahme der Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Für diese Versicherungen sind die Vorschriften §§ 168, 176, 205 VVG lex specialis (Muschner in: Rüffer/Halbach/Schimikowski; hierzu auch Schneider in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 11, Rn. 42.). Altverträge sind nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG Verträge, die bis zum 1.1.2008 geschlossen wurden. Eine Entscheidung dieser Streitfrage konnte vom Versicherungsombudsmann nicht herbeigeführt werden (vgl. VersOmbMann, Entscheidung vom 3.4.2009 – 2047/09, r+s 2009, 405 f. = VersR 2009, 913 f.). Nach den genannten Entscheidungen kommt es durch Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 EGVVG zu einer Einschränkung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Das ergäbe sich aus der Auslegung der Vorschriften des EGVVG und des § 11 Abs. 4 VVG sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften (vgl. so auch W. T. Schneider, VersR 2008, 859, 863 f.; C. Schneider in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 11, Rn. 49; Funk/Pletsch, VersR 2009, 615, 616 f.; a. A. Versicherungsombudsmann, r+s 2009, 405, 406; Ebers in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG, § 11, Rn. 51). Deswegen berechnet sich die dreijährige Frist erst ab dem 1.1.2008. Zum Sonderkündigungsrecht auch Funk/Pletsch: Wann ist ein Fünfjahres(alt)vertrag kündbar?, VersR 2009, 615 ff.; Steinbeck/Schmitz-Elvenich: Die vorzeitige Kündigung mehrjähriger Altverträge im Meinungsstreit, VW 2009, 1251-1255; Neuhaus/Kloth/Köther: Neue Frist, alte Verträge – Wann ist ein Altvertrag mit mehrjähriger Laufzeit kündbar?, ZfV 2009, 180 ff.

Sylvia Wolf

Übergangsprobleme bei § 215 VVG

8 Dezember 2009

§ 215 VVG ist eine der neuen VVG-Vorschriften, mit denen sich die Gerichte bereits beschäftigt haben. Problematisch war hierbei die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Altverträge. Mit § 215 VVG hat der Gesetzgeber einen besonderen Gerichtsstand für Versicherungssachen eingeführt. Regelungsgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. § 215 VVG ist an § 29c ZPO angelehnt. Zuvor gab es mit § 48 a.F. VVG einen besonderen Gerichtsstand, wenn ein Versicherungsagent als Vermittlungs- oder Abschlussvertreter eingeschaltet wurde. Die Anwendbarkeit des § 215 VVG für Altverträge wird unterschiedlich bewertet. Unter die Altverträge fallen alle Verträge, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden sind. Es ist fraglich, ob § 215 VVG bereits von diesem Zeitpunkt an Anwendung findet oder gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG erst ab dem 1.1.2009 oder gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG überhaupt nicht. Gegen die Anwendbarkeit spricht nach einer Ansicht, dass sich Art. 1 Abs. 1 EGVVG nur auf das materielle und nicht das prozessuale Recht beziehe. § 215 VVG sei dann ab dem 1.1.2008 anzuwenden (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.4.2009, NJOZ 2009, 2246, 2246 f.; LG Stendal, Beschluss vom 30.4.2009, NJOZ 2009, 2668; Fricke, VersR 2009, 15, 20; Looschelders, in: Langheid/Wandt, VVG, Bd. 3, § 215, Rn. 38 ff.; Pohlmann/Wolf, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 11; Schneider, VersR 2008, 859, 861). Nach anderer Ansicht erfasst die Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG auch § 215 VVG (vgl. Abel/Winkens, r+s 2009, 103 ff.; HK-Muschner, § 215, Rn. 4; Klär, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, § 215, Rn. 16). Die Vorschrift sei bei Altverträgen für Versicherungsfälle bis zum 31.12.2008 nicht anwendbar. Dieser Ansicht entsprechend sind auch die meisten obergerichtlichen Entscheidungen ergangen (vgl. OLG Jena, OLGR Jena 2009, 83, 85; OLG Stuttgart, VersR 2009, 246; OLG Hamm, r+s 2009, 403, 404, OLG Hamburg, VersR 2009, 531; OLG München, NJOZ 2009, 1210; OLG Hamm, Beschluss vom 8.5.2009 – 20 W 4/09, NJOZ 2009, so auch LG Berlin, VersR 2009, 368; LG Mannheim, Urt. v. 10.11.2008, Az: 5 O 235/08). Anwendbarkeit des § 215 VVG für das Jahr 2008 offengelassen, aber bejahend ab dem 1.1.2009 (OLG Köln, NJW-RR 2009, 1543, 1544).

Sylvia Wolf