Archiv für die ‘Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform’ Kategorie

Übergangsprobleme bei § 215 VVG

8 Dezember 2009

§ 215 VVG ist eine der neuen VVG-Vorschriften, mit denen sich die Gerichte bereits beschäftigt haben. Problematisch war hierbei die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Altverträge. Mit § 215 VVG hat der Gesetzgeber einen besonderen Gerichtsstand für Versicherungssachen eingeführt. Regelungsgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. § 215 VVG ist an § 29c ZPO angelehnt. Zuvor gab es mit § 48 a.F. VVG einen besonderen Gerichtsstand, wenn ein Versicherungsagent als Vermittlungs- oder Abschlussvertreter eingeschaltet wurde. Die Anwendbarkeit des § 215 VVG für Altverträge wird unterschiedlich bewertet. Unter die Altverträge fallen alle Verträge, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden sind. Es ist fraglich, ob § 215 VVG bereits von diesem Zeitpunkt an Anwendung findet oder gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG erst ab dem 1.1.2009 oder gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG überhaupt nicht. Gegen die Anwendbarkeit spricht nach einer Ansicht, dass sich Art. 1 Abs. 1 EGVVG nur auf das materielle und nicht das prozessuale Recht beziehe. § 215 VVG sei dann ab dem 1.1.2008 anzuwenden (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.4.2009, NJOZ 2009, 2246, 2246 f.; LG Stendal, Beschluss vom 30.4.2009, NJOZ 2009, 2668; Fricke, VersR 2009, 15, 20; Looschelders, in: Langheid/Wandt, VVG, Bd. 3, § 215, Rn. 38 ff.; Pohlmann/Wolf, in: Looschelders/Pohlmann, § 215, Rn. 11; Schneider, VersR 2008, 859, 861). Nach anderer Ansicht erfasst die Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG auch § 215 VVG (vgl. Abel/Winkens, r+s 2009, 103 ff.; HK-Muschner, § 215, Rn. 4; Klär, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, § 215, Rn. 16). Die Vorschrift sei bei Altverträgen für Versicherungsfälle bis zum 31.12.2008 nicht anwendbar. Dieser Ansicht entsprechend sind auch die meisten obergerichtlichen Entscheidungen ergangen (vgl. OLG Jena, OLGR Jena 2009, 83, 85; OLG Stuttgart, VersR 2009, 246; OLG Hamm, r+s 2009, 403, 404, OLG Hamburg, VersR 2009, 531; OLG München, NJOZ 2009, 1210; OLG Hamm, Beschluss vom 8.5.2009 – 20 W 4/09, NJOZ 2009, so auch LG Berlin, VersR 2009, 368; LG Mannheim, Urt. v. 10.11.2008, Az: 5 O 235/08). Anwendbarkeit des § 215 VVG für das Jahr 2008 offengelassen, aber bejahend ab dem 1.1.2009 (OLG Köln, NJW-RR 2009, 1543, 1544).

Sylvia Wolf

Entscheidung des LG Münster zur Quotenbildung

8 Dezember 2009

Das LG Münster hat mit Urteil vom 20. 8. 2009 (15 O 141/09), abgedruckt in VersR 2009, 1615-1617, eine der ersten veröffentlichten Entscheidungen zur Quotenbildung nach § 81 Abs. 2 VVG n. F. getroffen. Die Entscheidung betrifft die Leistungskürzung in der Kaskoversicherung nach einem Rotlichtverstoß. Das Gericht wendet sich zu Recht gegen die in der Literatur vertretene Auffassung, die grobe Fahrlässigkeit führe – sofern der Versicherungsnehmer keine entlastenden Umstände vorträgt – grundsätzlich zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers. Das Gericht folgt auch nicht dem Vorschlag, bei der Kürzung von einem generellen “Einstiegswert” von 50 % auszugehen (so etwa Langheid, NJW 2007, 3665, 3669; dagegen auch Schmidt-Kessel, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 81 Rn. 54; Looschelders, ZVersWiss 2009, 13, 27).  Die Quote soll vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles bemessen werden, wobei das Gericht ein Modell mit Stufen von 0, 25, 50, 75 und 100 % für sachgemäß hält. Im konkreten Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Leistungsfreiheit von mindestens 50 % angemessen ist. Zum neuen § 81 VVG vgl. auch Looschelders, Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls nach dem neuen VVG, VersR 2008, 1 ff.; Egon Lorenz, Zur quotalen Kürzung der Leistungspflicht des Versicherers bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer, in: Festschrift für Erwin Deutsch, 2009, 855 ff.

Prof. Dr. Dirk Looschelders