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	<title>IVR Blog &#187; Privatversicherungsrecht</title>
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		<title>Eine Kürzung auf null soll es nur in Ausnahmefällen geben</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jun 2011 15:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine herausragende Änderung im Zuge der VVG-Reform war die Einführung des in § 81 Abs. 2 VVG statuierten Quotenteilungsprinzips. Danach ist der Versicherer – im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 61 VVG a.F. – im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine herausragende Änderung im Zuge der VVG-Reform war die Einführung des in § 81 Abs. 2 VVG statuierten Quotenteilungsprinzips. Danach ist der Versicherer – im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 61 VVG a.F. – im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.</p>
<p>Die praktische Umsetzung der Quotenteilung ist umstritten und war bereits Thema des <a href="http://www.ivr-blog.de/2009/12/entscheidung-des-lg-munster-zur-quotenbildung/">Blogs</a> (<em>Looschelders, </em>Entscheidung des LG Münster zur Quotenbildung). Neben der generellen Durchführung der Quotelung wird auch die Bemessung von Kürzungsquoten einzelner Fallgruppen unterschiedlich beurteilt. Im Hinblick auf die Durchführung werden verschiedene Modelle diskutiert (dazu <em>Looschelders, </em>ZVersWiss 2009, 13, 26-29).</p>
<p>In Literatur und Rechtsprechung wird besonders kontrovers die Kürzungsquote im Falle einer Herbeiführung des Versicherungsfalls aufgrund starker Alkoholisierung im Rahmen einer Kfz-Versicherung diskutiert (zum Meinungsstand in der Literatur siehe: <em>Schmidt-Kessel</em> in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 81 Rn. 85). In der jüngeren Rechtsprechung zeichnete sich eine Kürzungsquote von 100% bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab (OLG Dresden, Urt. v. 15. September 2010 &#8211; 7 U 466/10, VersR 2011, S. 205; OLG Hamm, Urt. v. 20. August 2010 &#8211; 20 U 74/10, VersR 2011, S. 206, 1. Leitsatz). Lediglich vereinzelt wurde auf eine Abwägung im Einzelfall abgestellt (KG, Beschluss v. 28. 9. 2010 &#8211; 6 U 87/10, VersR 2011, S. 487).</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung lehnte nun der BGH (Urt. v. 22. Juni 2011 &#8211; IV ZR 225/10, die Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor) eine regelmäßige Kürzungsquote von 100% bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit ab. Es bedürfe immer einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 110/2011).</p>
<p>Die strengen Anforderungen führen zwar zu einer zunehmenden Belastung der Gerichte und außerdem zu einer Unvorhersehbarkeit des Verfahrens. Allerdings entspricht die Einzelfallabwägung der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers (BT Drs. 16/3945 S. 80).</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Mobbing ist keine bloße Arbeitsplatzunverträglichkeit</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2011/04/mobbing-ist-keine-blose-arbeitsplatzunvertraglichkeit/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 15:17:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des BAG (Beschluss. v. 15. Januar 1997 &#8211; 7 ABR 14/96, DB 1997, 1475-1476) ist Mobbing „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Dieses Phänomen beschäftigte jedoch nicht nur die Arbeitsgerichte, sondern war ebenso Gegenstand von Gerichtsentscheidungen vor einem versicherungsrechtlichen Hintergrund (OLG Celle, Urt. v. 12. Mai [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des BAG (Beschluss. v. 15. Januar 1997 &#8211; 7 ABR 14/96, DB 1997, 1475-1476) ist Mobbing „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Dieses Phänomen beschäftigte jedoch nicht nur die Arbeitsgerichte, sondern war ebenso Gegenstand von Gerichtsentscheidungen vor einem versicherungsrechtlichen Hintergrund (OLG Celle, Urt. v. 12. Mai 2010 &#8211; 8 U 216/09, ArbuR 2010, 476; OLG Köln; Urt. v. 13. Februar 2008 &#8211; 5 U 65/05, Versicherung und Recht kompakt 2009, 40-41).</p>
<p>Insbesondere war von den Gerichten die Frage zu klären, ob dem Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung ein Anspruch auf Leistung infolge von Mobbing zusteht. Nach § 192 Abs. 5 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“, vgl. § 1 Abs. 3 MB/KT 2009. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur haben bisher überwiegend eine Arbeitsunfähigkeit bedingt durch Mobbing verneint.</p>
<p>Dem ist der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 09. März 2011 &#8211; IV ZR 137/10, BeckRS 2011, 06316) entgegengetreten. Einerseits proklamiert er ein engeres Verständnis des „konkret ausgeübten Berufs“. Der Begriff einer spezifischen Tätigkeit erfasse nicht nur ein allgemeines Berufsbild, sondern vielmehr einen konkreten Arbeitgeber an einem konkreten Arbeitsplatz (BeckRS 2011, 06316 Rn. 16). Andererseits ergebe sich für den durchschnittlichen VN aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führe, ausschlaggebend sei (BeckRS 2011, 06316 Rn. 16). Danach genüge es für eine Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 MB/KT 94, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer von ihm als solche empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sähe, hierdurch psychisch oder physisch erkranke und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen könne (BeckRS 2011, 06316 Leitsatz).</p>
<p>Das Wortlautargument des BGH ist auf die MB/KT 2009 übertragbar. Die Definition der Arbeitsunfähigkeit von den Bedingungen 1994 zu den von 2009 hat sich nicht verändert.</p>
<p>Dem BGH ist zuzustimmen. Allein das Abstellen auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers berücksichtigt das vorhandene Informationsgefälle der Vertragsparteien im Rahmen eines Versicherungsvertrages und gewährleistet somit eine interessengerechte Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auch ist der BGH nicht damit über das Ziel hinaus geschossen, dass eine als solche empfundene Mobbingsituation ausreicht, um eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Denn bei psychisch bedingten Erkrankungen kommt es ebenso wie bei der Nötigung im Strafrecht auf den individuell Betroffenen an.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Keine Ersatzpflicht für Schäden mutwilliger Zerstörung bei Entwendungsversuch im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 16:51:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Unterschied zwischen der Kfz-Teil- und der Kfz-Vollversicherung liegt in dem Leistungsversprechen hinsichtlich von Schäden, die durch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind. Eine Umschreibung der Deckung findet sich lediglich in der Vollversicherung. Fraglich ist aber, ob auch derartige Schäden von einer Teilversicherung gedeckt sind, falls diese im Zusammenhang mit einer Entwendung stehen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Unterschied zwischen der Kfz-Teil- und der Kfz-Vollversicherung liegt in dem Leistungsversprechen hinsichtlich von Schäden, die durch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind. Eine Umschreibung der Deckung findet sich lediglich in der Vollversicherung.</p>
<p>Fraglich ist aber, ob auch derartige Schäden von einer Teilversicherung gedeckt sind, falls diese im Zusammenhang mit einer Entwendung stehen. Entscheidend dafür ist, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden auch dann besteht, wenn die Beschädigungen aufgrund von Wut und Verärgerung des Täters verursacht worden sind.</p>
<p>Nach einer Auffassung stellen solche Schäden noch eine adäquate Folge eines Diebstahl(versuch)s dar (<em>Knappmann</em>, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rn. 8; <em>Maier</em>, r+s 1998, 1, 2 f.).</p>
<p>Dieses weite Verständnis lehnt der BGH mit Urteil vom 24. November 2010 &#8211; Az: IV ZR 248/08 (BeckRS 2010, 30145) ab. Das Tatbestandsmerkmal „durch Entwendung“ in § 12 Abs. 1 b AKB könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich dahingehend verstehen, dass Schäden, die nach einem fehlgeschlagenen Versuch aus Mutwillen entstanden seien, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechenbar seien (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).</p>
<p>Im Ergebnis ist dem BGH zuzustimmen. Die Kraftfahrzeug-Teilversicherung soll ihrem Sinn und Zweck nach in der Regel keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähren (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).</p>
<p>Im Gegensatz dazu überzeugt die Argumentation des BGH nur teilweise. Das Argument, dass dem Diebstahlversuch nicht das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlungen anhafte (BeckRS 2010, 30145 Rn. 13) trifft nicht auf alle Tatobjekte zu, die von einer Kfz-Teilversicherung erfasst werden.</p>
<p>Das Argument gilt nur insofern, als es sich um ein Kfz handelt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein umschlossenes Objekt, dessen Entwendung regelmäßig mit einem Eindringen in das Innere verbunden ist und dementsprechend ein nicht unwesentliches Maß an krimineller Energie voraussetzt. Dies wiederum erfordert ein Mindestmaß von planmäßiger Tatausführung. In der zugrundeliegenden Entscheidung war das Tatobjekt jedoch ein Roller. Dieser unterscheidet sich nicht nur allein durch die Beschaffenheit und dem damit verbundenen Aufwand der Entwendung von einem Kfz, sondern auch vielmehr durch das Täterprofil. Während Kraftfahrzeuge nicht beiläufig entwendet werden, sind Roller im Wesentlichen Tatobjekte von jugendlichen Tätern. Diese handeln weniger geplant und rational als spontan und irrational. Damit liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Roller bei dessen Entwendung Schäden aus Enttäuschung erleidet. Dem Diebstahlversuch eines Rollers haftet somit das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlung an.</p>
<p>Aus Gründen der Transparenz ist dem Klauselverwender daher anzuraten, für die AKB die Formulierung „<em>unmittelbar durch Entwendung</em>“ zu verwenden (so auch schon <em>Maier</em>, r+s 1998, 1, 3).</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Identität des Interesses und der Gefahr bei einem Gespann aus Kraftfahrzeug und versicherungspflichtigem Anhänger</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 12:39:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Voraussetzung einer Doppel- bzw- Mehrfachversicherung ist die Identität des Interesses und der Gefahr, vgl. § 59 Abs. 1 VVG a.F.; § 78 Abs. 1 VVG. Dies ist der Fall, wenn eine Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes besteht (BGH, VersR 1976, 847). Für die Frage nach der Reichweite der Deckungsgleichheit gibt es keine allgemeingültige Definition, sondern es ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Voraussetzung einer Doppel- bzw- Mehrfachversicherung ist die Identität des Interesses und der Gefahr, vgl. § 59 Abs. 1 VVG a.F.; § 78 Abs. 1 VVG. Dies ist der Fall, wenn eine Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes besteht (BGH, VersR 1976, 847).</p>
<p>Für die Frage nach der Reichweite der Deckungsgleichheit gibt es keine allgemeingültige Definition, sondern es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. So ist u.a. umstritten, inwieweit Deckungsgleichheit bei Versicherungen für ein Kraftfahrzeug und einen versicherungspflichtigen Anhänger besteht, wenn diese ein Gespann bilden.</p>
<p>Nach einem restriktiven Verständnis beschränkt sich die Deckungsgleichheit lediglich auf Haftungsansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers herrühren (<em>Jacobsen</em>, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 3 KfzPflVV Rn. 3; <em>Stahl/Jahnke</em>, NZV 2010, 57, 61 f.).</p>
<p>Der BGH ist diesem engen Verständnis mit Urteil vom 27.10.2010 &#8211; Az: IV ZR 279/08 (BeckRS 2010, 29733) entgegengetreten. Nach seiner Ansicht erfasst die Deckungsgleichheit das gesamte Gespann (ebenso <em>Knappmann</em>, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.1.1 Rn. 31). Dies folge aus einer systematischen Gesamtbetrachtung der Normen des PflVG, des StVG und der FZV (BeckRS 2010, 29733 Rn. 14-18). Insbesondere die Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für Halter und Fahrer von Anhänger durch die Änderung der §§ 7, 17, 18 StVG im Zuges des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I 2674-2680) würde die Annahme einer Doppelversicherung nahe legen (BeckRS 2010, 29733 Rn. 19-21).</p>
<p>Die Entscheidung dürfte auch für die §§ 77, 78 des neuen VVG Bestand haben. Denn dort ist ebenfalls die Identität des Interesses und der Gefahr Voraussetzung für eine Mehrfachversicherung, wobei keine vollständige Identität bestehen muss (<em>von Koppenfels-Spies</em>, in Looschelders/Pohlmann, § 77 Rn. 8, 12).</p>
<p>Nach dem BGH führt die angenommene Mehrfachversicherung in der zugrundeliegenden Konstellation grundsätzlich zur hälftigen Teilung des Schadens im Innenverhältnis. Dagegen sprächen auch nicht die §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG, auch wenn die Entwurfsbegründung für das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften einen Vorrang vermuten ließe (BT-Drucks. 14/7752, S. 29). Die Begründung erkenne nicht den Unterschied von zwei voneinander unabhängigen schädigenden Fahrzeugen und einem unfallverursachenden Gespann. Letzeres sei nicht nur technisch, sondern auch über die Person des Fahrers personell miteinander verbunden. Zudem seien die Betriebsgefahren der beiden Sachverhalte unterschiedlich (BeckRS 2010, 29733 Rn. 30). Letztlich ergäbe sich bereits aus § 18 StVG, dass zum Haftungsverband des Anhängers auch dessen Führer gehöre (BeckRS 2010, 29733 Rn. 29).</p>
<p>Dem BGH ist insgesamt zuzustimmen. Lediglich die systematische Berücksichtigung der Vorschriften von PflVG und StVG gewährleisten bei Auslegung der Mehrfachversicherung Rechtssicherheit.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Erstattungsfähigkeit der Selbstvertretung im Zivilverfahren</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2011/01/erstattungsfahigkeit-der-selbstvertretung-im-zivilverfahren/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Jan 2011 14:51:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Gegensatz zur Strafprozessordnung erlaubt die Verfahrensordnung für das Zivilrecht eine Selbstvertretung durch einen Rechtsanwalt, vgl. § 78 Abs. 4 ZPO. Daran anknüpfend ist als kostenrechtliche Konsequenz in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehen, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Gegensatz zur Strafprozessordnung erlaubt die Verfahrensordnung für das Zivilrecht eine Selbstvertretung durch einen Rechtsanwalt, vgl. § 78 Abs. 4 ZPO. Daran anknüpfend ist als kostenrechtliche Konsequenz in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehen, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlangen könnte.</p>
<p>Im Bezug auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ist umstritten, ob § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit erfasst. Eine in Rechtsprechung und Literatur vordringende Meinung lehnt dies ab (OLG Stuttgart, ZfSch 2009, 650-652, AG München NJW 2009, 239; <em>Armbrüster</em>, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008/II, § 5 Rn. 19). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei von einer Personenverschiedenheit auszugehen, da die Rede einerseits vom Versicherungsnehmer und andererseits vom Rechtsanwalt sei (<em>Mathy</em>, r+s 2009, 265, 268). Zudem stünde der Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung entgegen. Danach sei diese darauf gerichtet, tatsächlich entstandene Kosten und nicht nur fingierte zu ersetzen (OLG Stuttgart, a.a.O., 652; <em>Mathy</em>, a.a.O., 268).</p>
<p>Dieser ablehnenden Ansicht tritt der BGH mit Urteil vom 10.11.2010 &#8211; Az: IV ZR 188/08 (BGH, VersR 2011, 67-69) entgegen. Nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB 94 erfasse § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit. Obwohl die §§ 78 Abs. 4, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO Regelungen des Prozessrechts seien, dürfen sie bei der Auslegung der Rechtsschutzbedingungen nicht außer Acht gelassen werden. Dafür spräche bereits die Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht („…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“). Vor dem Hintergrund der Verfahrensregeln käme aber eine Personenverschiedenheit als Klauselverständnis des Versicherungsnehmers nicht in Betracht. Daneben würde die wirtschaftliche Situation des selbstvertretenden Rechtsanwalts derjenigen eines Versicherungsnehmers ähneln, der von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden ist und diesem das Honorar bereits beglichen hat. In beiden Fällen würde die geldwerte anwaltliche Leistung „auf Kosten“ des Versicherungsnehmers erbracht werden (BGH, VersR 2011, 68).</p>
<p>Das Wortlautargument des BGH ist auch auf die ARB 2010 übertragbar. In § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB 2010 ist der Verweis „…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“ ebenfalls enthalten.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Wie ein beauftragter Anwalt</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/11/wie-ein-beauftragter-anwalt/</link>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 17:16:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 100 VVG ist ein Versicherer verpflichtet, den VN von allen Ansprüchen, die gegen ihn erhoben werden, freizustellen (Schulze Schwienhorst, in: Looschelders/Pohlmann, § 100 Rn. 25). Diese Verpflichtung teilt sich in die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche als gleichrangige Hauptleistungspflichten auf. Im Haftpflichtprozess hat der Versicherer dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 100 VVG ist ein Versicherer verpflichtet, den VN von allen Ansprüchen, die gegen ihn erhoben werden, freizustellen (<em>Schulze Schwienhorst</em>, in: Looschelders/Pohlmann, § 100 Rn. 25). Diese Verpflichtung teilt sich in die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche als gleichrangige Hauptleistungspflichten auf. Im Haftpflichtprozess hat der Versicherer dabei die Interessen des Versicherten wie ein beauftragter Anwalt zu wahren. Dies gilt selbst im Falle einer Interessenkollision, da der Versicherer seine Interessen zurückstellen muss (BGH, Urt. v. 30. September 1992 &#8211; Az: IV ZR 314/91, NJW 1993 S. 68).</p>
<p>Umstritten ist aber, wie weit der Umfang der Rechtsschutzverpflichtung im Falle einer Interessenkollision geht, sofern der Haftpflichtversicherer eine Deckung nicht von vornherein ablehnt. Zum Teil wird vertreten, dass sich das Versicherteninteresse auf die Verhinderung einer Verurteilung im Haftpflichtprozess beschränke. Eine streitgenössische Nebenintervention des Haftpflichtversicherers auf Seiten des Versicherten sei dafür in jedem Falle ausreichend (u.a. KG Berlin, Beschluss v. 17. April 2008 Az: 12 W 1/08, VersR 2008, S. 1558).</p>
<p>Mit Urteil vom 15. September 2010 &#8211; Az: IV ZR 107/09 (BeckRS 2010, 25702) hält der 4. Senat des BGH an der Entscheidung des 6. Senats (BGH, Urt. v. 6. Juli 2010 &#8211; Az: VI ZB 31/08, NJW 2010 S. 3522) fest und manifestiert zugleich die Rolle des Haftpflichtversicherers. Auch im Falle einer Interessenkollision in der Form des Vorwurfs einer Unfallmanipulation sei der Versicherer verpflichtet, den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freizuhalten. Dies gälte auch dann, wenn er ihm als Streithelfer beigetreten sei und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt habe. Nur somit sei sichergestellt, dass beide Beteiligte ihre unterschiedlichen Standpunkte im Haftpflichtprozess gleichermaßen Erfolg versprechend vertreten können (BeckRS 2010, 25702 Rn. 15). Eine Beschränkung des Versicherteninteresses sei mit dem Leistungsversprechen eines Haftpflichtversicherers, den Versicherten wie ein beauftragter Anwalt zu vertreten, unvereinbar (BeckRS 2010, 25702 Rn. 19).</p>
<p>Dem BGH ist zuzustimmen. Die Entscheidung wahrt nicht nur den zivilprozessualen Grundsatz der Waffengleichheit, sondern auch die Verpflichtung wie ein beauftragter Anwalt zu handeln.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Fremdsicherheiten werden auch „dinglich gelöst“, aber nicht unmittelbar</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 15:42:14 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Lebensversicherungsverträgen ist es gängige Praxis, das Bezugsrecht eines Drittem widerruflich einzuräumen. Dementsprechend ist nach § 159 Abs. 1 VVG im Zweifelsfall eine widerrufliche Bezugsberechtigung anzunehmen (Peters, in: Looschelders/Pohlmann, § 159, Rn. 15). Ein Widerruf kann grundsätzlich durch jede Veränderung der Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung aber ausnahmsweise nicht im Falle einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Lebensversicherungsverträgen ist es gängige Praxis, das Bezugsrecht eines Drittem widerruflich einzuräumen. Dementsprechend ist nach § 159 Abs. 1 VVG im Zweifelsfall eine widerrufliche Bezugsberechtigung anzunehmen (Peters, in: Looschelders/Pohlmann, § 159, Rn. 15).</p>
<p>Ein Widerruf kann grundsätzlich durch jede Veränderung der Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung aber ausnahmsweise nicht im Falle einer Sicherungsabtretung. Diese sei regelmäßig lediglich als Einschränkung der Bezugsberechtigung zu werten. Danach trete die Bezugsberechtigung zwar für die Dauer der Sicherung hinter der Abtretung im Rang zurück, im Übrigen bliebe sie jedoch erhalten und käme gegebenenfalls zur Geltung, soweit die Versicherungsleistung den besicherten Anspruch überstiege (BGH Urt. v. 18.10.1989 &#8211; AZ IVa ZR 218/88, VersR 1989, 1289). Diese Ausnahme erklärt sich nicht zuletzt durch die widersprüchliche Rechtsnatur der Sicherungsabtretung. Obwohl der Sicherungsnehmer rechtlich die volle Gläubigerstellung erwirbt, sollen ihm nach der getroffenen Zweckabrede lediglich die Befugnisse ähnlich denen eines Pfandgläubigers zustehen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 398, Rn. 20).</p>
<p>Die bisherige Rechtsprechung betraf lediglich Fälle einer Eigensicherung. Bislang war noch nicht entschieden, wem der Anspruch auf die Versicherungsleistung zusteht, wenn die Abtretung der Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit dient.</p>
<p>Mit Urteil vom 27. Oktober 2010 führt der BGH seine Rechtsprechung zur Sicherungsabtretung fort (AZ: IV ZR 22/09 &#8211; BeckRS 2010, 28429). Auch im Falle einer Fremdsicherheit gelte grundsätzlich die sog. „dingliche Lösung“ (BeckRS 2010, 28429, Rn. 14). Allerdings spräche die Interessenlage der Beteiligten gegen eine sofortige Verwertung der Sicherheit im Zeitpunkt des Todesfalls. Erst wenn die Sicherheit frei werde oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein Verwertungsüberschuss verbleibe, stehe die restliche Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu. Denn nach dem Zweck einer Sicherungsabtretung solle sich diese nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben (BeckRS 2010, 28429, Rn. 16).</p>
<p>Dem BGH ist zuzustimmen. Die Entscheidung führt zur Rechtssicherheit und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Anforderungen an die Prognose einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 %</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jul 2010 13:53:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Leistung einer Krankentagegeldversicherung ist in § 192 Abs. 5 VVG beschrieben. Danach ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Diese Beschreibung ist aber aufgrund ihrer vertraglichen Abdingbarkeit lediglich als Funktions- oder Zweckbeschreibung  einer Krankentagegeldversicherung anzusehen (Reinhard, in: Looschelders/Pohlmann, § 192, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Leistung einer Krankentagegeldversicherung ist in § 192 Abs. 5 VVG beschrieben. Danach ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Diese Beschreibung ist aber aufgrund ihrer vertraglichen Abdingbarkeit lediglich als Funktions- oder Zweckbeschreibung  einer Krankentagegeldversicherung anzusehen (<em>Reinhard</em>, in: Looschelders/Pohlmann, § 192, Rn. 38).</p>
<p>Damit der Versicherte an seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verdient, enthalten die MB/KT 2009 ein ausdifferenziertes System von Leistungsausschlüssen sowie Leistungsbegrenzungen. Unter anderem sieht § 15 lit. b MB/KT 2009 einen Beendigungsgrund mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vor. Nach dieser Norm liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Dieser Begriff entspricht nicht dem Rechtsbegriff der privatversicherungsrechtlichen Berufsunfähigkeit (vgl. dazu <em>Klenk</em>, in: Looschelders/Pohlmann, § 192, Rn. 11).</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung arbeitete der BGH (Urt. v. 30. Juni 2010 -  IV ZR 163/09, BeckRS 2010, 17209) nun die Anforderungen an die Prognose einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 % heraus. Nach dem BGH könne die erforderliche Prognose lediglich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen gestellt werden, da sie abhängig von individuellen Umständen, wie etwa dem Alter des Versicherten, der Art und Schwere seiner Erkrankung und den Anforderungen der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei. Einen bestimmten Zeitraum, für den die Prognose zu stellen ist, lehnt der BGH jedoch ab (BeckRS 2010, 17209 Rn. 30). Darüber hinaus reiche es für eine tatrichterliche Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht aus, den behandelnden Arzt als Zeugen zu hören. Vielmehr sei grundsätzlich ein neutrales (gerichtliches) Sachverständigengutachten einzuholen (BeckRS 2010, 17209 Rn. 23, 33).</p>
<p>Die strengen Anforderungen führen zwar zu einer starken Belastung der Gerichte. Sie sind aber zu begrüßen, da sie zur Rechtssicherheit beitragen.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Begriff der Gefahrerhöhung im Rahmen einer Schutzgelderpressung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 12:41:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Begriff der Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG nicht definiert. Hieran hat auch die VVG-Reform nichts geändert. Rechtsprechung und herrschende Lehre verstehen darunter die nachträgliche Schaffung eines Zustandes erhöhter Gefahr, der von solcher Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und somit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Begriff der Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG nicht definiert. Hieran hat auch die VVG-Reform nichts geändert. Rechtsprechung und herrschende Lehre verstehen darunter die nachträgliche Schaffung eines Zustandes erhöhter Gefahr, der von solcher Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und somit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern (<em>Looschelders</em> in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 23 Rn. 8 m.w.N.).</p>
<p>Zwar liegen die Entscheidungsgründe in der Sache BGH IV ZR 229/09 noch nicht vor, allerdings lässt sich der Pressemitteilung (Urt. v. 16.06.2010, becklink 1001763) entnehmen, dass der BGH dieses Verständnis erneut bestätigt. Des Weiteren betont er, dass für die Frage einer ungewollten Gefahrerhöhung i.S.d. § 27 Abs. 1 VVG a.F. [§ 23 Abs. 3 VVG n.F.] allein objektive Umstände entscheidend seien. Eine andere Beurteilung folge auch nicht im Falle einer Schutzgelderpressung. Die Ansicht des Versicherungsnehmers, dass er unangemessen benachteiligt werde, wenn der Versicherer die Gefahrerhöhung nicht aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte und er mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde, träfe nicht zu. Der Versicherer müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieben sei, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, da er seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trage (becklink 1001763).</p>
<p>Die vom BGH vorgenommene Auslegung des Begriffes der Gefahrerhöhung behält auch für Sachverhalte nach der VVG-Reform Gültigkeit, da die neuen Vorschriften (§§ 23 &#8211; 27 VVG n.F.) im Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen weitgehend unverändert geblieben sind (<em>Looschelders</em> in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 23 Rn. 2).</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Der Rückkaufswert als Berechnungsgrundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB</title>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 09:34:44 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen der Nachlassgestaltung ist die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten bei Lebensversicherungsverträgen gängige Praxis. Bereits seit Schaffung des BGB ist jedoch umstritten, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung gem. § 2325 Abs. 1 BGB begehren kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung dergestalt einem Dritten zugewendet hat. Seit einer Entscheidung des Reichsgerichts (Urt. v. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Nachlassgestaltung ist die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten bei Lebensversicherungsverträgen gängige Praxis. Bereits seit Schaffung des BGB ist jedoch umstritten, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung gem. § 2325 Abs. 1 BGB begehren kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung dergestalt einem Dritten zugewendet hat.</p>
<p>Seit einer Entscheidung des Reichsgerichts (Urt. v. 25.03.1930, RGZ 128, 187, 190) haben Rechtsprechung und herrschende Lehre die Frage bisher dahingehend beantwortet, dass die Summe der gezahlten Prämien die Berechnungsgrundlage bilde (<em>Lange</em>, in: MüKo BGB, Bd. 9, § 2325 Rn. 38 m.w.N.).</p>
<p>Mit Urteil vom 23.10.2003 &#8211; AZ: IX ZR 252/01 (BGH, VersR 2004, 93-96) hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für eine ähnliche Fragestellung im Insolvenzrecht entschieden, dass nicht auf die Prämiensumme, sondern vielmehr auf die gesamte Versicherungsleistung abzustellen sei. Diesen Ansatz verfolgte das OLG Düsseldorf in der Entscheidung über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (Urt. v. 22.02.2008 &#8211; AZ: 7 U 140/07, VersR 2008, 1097) konsequent weiter, indem es den Anspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnete. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zu.</p>
<p>Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in dem Revisionsverfahren (Urt. v. 28.04.2010 &#8211; AZ: IV ZR 73/08, BeckRS 2010, 12347) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Auffassung entschieden, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche weder nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien noch nach der gesamten Versicherungsleistung zu bemessen seien. Vielmehr  käme es allein auf den Wert an, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens selbst noch hätte realisieren können. Grundsätzlich sei daher bei der Berechnung auf den Rückkaufswert abzustellen. Gegebenenfalls könne aber auch ein &#8211; objektiv belegt &#8211; höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.</p>
<p>Nach dem BGH folgt aus dem Schutzzweck von § 2325 BGB, dass für eine Pflichtteilsergänzung allein der Gegenstand in Betracht käme, der im lebzeitigen Vermögen des Erblassers vorhanden gewesen sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 25). Die Entscheidung des IX. Zivilsenates sei nicht übertragbar, da die Schutzrichtung der Insolvenzordnung eine andere sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 29 ff.). Dort stünde der Schutz einer konkreten Forderung im Vordergrund, während ein Pflichtteilsberechtigter lediglich einen Anteil von dem bekommen soll, was von dem Vermögen des Erblassers übrig sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 30). Die gesamte Versicherungssumme käme auch deshalb nicht in Betracht, da sie nie Gegenstand des Erblasservermögens gewesen sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 17). Der Erblasser kann zu Lebzeiten allein den Rückkaufswert realisieren (BeckRS 2010, 12347 Rn. 51).</p>
<p>Dem BGH ist zuzustimmen. Eine Anknüpfung an den Rückkaufswert ist nicht nur ein salomonischer Mittelweg, sondern dürfte die interessengerechteste Lösung für alle Beteiligen darstellen und den Schutzzweck des § 2325 BGB am meisten berücksichtigen.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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