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		<title>Rechtsfolgen von vertraglichen Obliegenheitsverletzungen bei unterbliebener Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen in Altverträgen an das neue VVG gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2011/12/rechtsfolgen-von-vertraglichen-obliegenheitsverletzungen-bei-unterbliebener-anpassung-allgemeiner-versicherungsbedingungen-in-altvertragen-an-das-neue-vvg-gem-art-1-abs-3-egvvg-7/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 09:25:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das neue VVG macht eine Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen in Altverträgen bei Obliegenheitsverletzungen erforderlich. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Wie viele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das neue VVG macht eine Anpassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen in Altverträgen bei Obliegenheitsverletzungen erforderlich. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 3 EGVVG den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. Januar 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. Januar 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen. Wie viele Versicherer von einer Anpassung Gebrauch gemacht haben, ist ungewiss.</p>
<p>In Literatur und Rechtsprechung herrscht Streit darüber, wie sich der Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild auswirkt (zum Meinungsstand in der Literatur siehe: <em>Brand</em> in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Auflage, Art. 1 EGVVG Rn. 32 ff.).</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung vertritt der BGH (BeckRS 2011, 25821) die Ansicht, dass die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen dazu führe, dass sich der Versicherer auf eine an § 6 VVG a.F. ausgerichtete Sanktionsregelung nicht berufen könne. Dies widerspreche dem Leitbild des neuen § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG, der den Versicherungsnehmer begünstigen wolle (Leistungskürzung statt vollständigen Wegfalls der Leistung bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung) und sei somit unwirksam im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.</p>
<p>Des Weiteren führt er an, dass eine hierdurch entstehende Vertragslücke hinzunehmen sei, denn § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG sei kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht, sondern setze eine vertragliche Vereinbarung über die Sanktion voraus. Aus der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik des Art. 1 Abs. 3 EGVVG folge, dass der Gesetzgeber bei einer unterlassenen Anpassung eine spätere Lückenfüllung ausschließen wollte (BeckRS 2011, 25821, Rn. 35f, Rn. 49). Somit müsse der Versicherer eine Sanktionslosigkeit der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten hinnehmen. Auch könne über § 306 Abs. 2 BGB § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zur Lückenfüllung herangezogen werden.</p>
<p>Letztlich komme auch keine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, wenn der Versicherer in Kenntnis der gesetzlichen Regelung von der Möglichkeit der Anpassung keinen Gebrauch gemacht habe.</p>
<p>Dem Versicherer sei es weiterhin möglich, eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG oder eine Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff VVG geltend zu machen.</p>
<p>Welche Folgen eine Obliegenheitsverletzung, welche zur Sanktionslosigkeit führt, für die Versicherungspraxis hat, ist noch nicht absehbar und bleibt abzuwarten.</p>
<p>Sarah Appelrath</p>
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		<title>Nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten des Versicherers führt zwingend zur Unzulässigkeit einer Anfechtung nach § 123 BGB</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2011/12/nicht-jedes-rechts-oder-pflichtwidrige-verhalten-des-versicherers-fuhrt-zwingend-zur-unzulassigkeit-einer-anfechtung-nach-%c2%a7-123-bgb-4/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 09:22:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten, bleibt gem. § 22 VVG von den Sonderregelungen der §§ 19 ff. VVG unberührt. Jedoch beseitigt § 22 VVG nur die Sperrwirkung der §§ 19 ff. VVG, die inhaltlichen Voraussetzungen richten sich weiterhin ausschließlich nach § 123 BGB (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 22 Rn. 2.). Eine Anfechtung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anzufechten, bleibt gem. § 22 VVG von den Sonderregelungen der §§ 19 ff. VVG unberührt. Jedoch beseitigt § 22 VVG nur die Sperrwirkung der §§ 19 ff. VVG, die inhaltlichen Voraussetzungen richten sich weiterhin ausschließlich nach § 123 BGB (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 22 Rn. 2.).</p>
<p>Eine Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung ist im Hinblick auf die Frage, ob rechtswidrig erhobene personenbezogene Gesundheitsdaten verwertbar sind oder nicht, für die Praxis von erheblicher Bedeutung (<em>Fuchs</em>, Kein Verwertungsverbot von rechtswidrig erhobenen personenbezogenen Gesundheitsdaten, jurisPR-VersR 5/2009 Anm. 1). Die Frage war bereits Thema des <a href="http://www.ivr-blog.de/2010/02/verwertbarkeit-von-informationen-aufgrund-unwirksamer-schweigepflichtsentbindung/">Blogs</a>.</p>
<p>In einem aktuellen Beschluss bestätigt der BGH (Beschluss vom 25. Mai 2011 &#8211; IV ZR 191/09, BeckRS 2011, 17253) nun sein Urteil vom 28. Oktober 2009 &#8211; IV ZR 140/08 (VersR 2010, 97), wonach nicht jedes rechts- oder pflichtwidriges Verhalten des Versicherers zwingend zu einer Unzulässigkeit einer Anfechtung nach §123 BGB führe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein das Wissen des Versicherers lediglich formell fehlerhaft erworben worden sei (BeckRS 2011, 17253 Rn. 8, 12).</p>
<p>Obwohl ein Beweis, dass der Versicherer die zeitliche Beschränkung einer Schlusserklärung gezielt umgangen hat, um das Wissen bezüglich einer verschwiegene Vorerkrankung zu erlangen, für den einzelnen Versicherungsnehmer schwierig zu erbringen sein dürfte, ist er in seiner Position nicht unangemessen benachteiligt. Denn der arglistig Handelnde ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht schutzwürdig.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Eine Kürzung auf null soll es nur in Ausnahmefällen geben</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2011/06/eine-kurzung-auf-null-soll-es-nur-in-ausnahmefallen-geben/</link>
		<comments>http://www.ivr-blog.de/2011/06/eine-kurzung-auf-null-soll-es-nur-in-ausnahmefallen-geben/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Jun 2011 15:48:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine herausragende Änderung im Zuge der VVG-Reform war die Einführung des in § 81 Abs. 2 VVG statuierten Quotenteilungsprinzips. Danach ist der Versicherer – im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 61 VVG a.F. – im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine herausragende Änderung im Zuge der VVG-Reform war die Einführung des in § 81 Abs. 2 VVG statuierten Quotenteilungsprinzips. Danach ist der Versicherer – im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 61 VVG a.F. – im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.</p>
<p>Die praktische Umsetzung der Quotenteilung ist umstritten und war bereits Thema des <a href="http://www.ivr-blog.de/2009/12/entscheidung-des-lg-munster-zur-quotenbildung/">Blogs</a> (<em>Looschelders, </em>Entscheidung des LG Münster zur Quotenbildung). Neben der generellen Durchführung der Quotelung wird auch die Bemessung von Kürzungsquoten einzelner Fallgruppen unterschiedlich beurteilt. Im Hinblick auf die Durchführung werden verschiedene Modelle diskutiert (dazu <em>Looschelders, </em>ZVersWiss 2009, 13, 26-29).</p>
<p>In Literatur und Rechtsprechung wird besonders kontrovers die Kürzungsquote im Falle einer Herbeiführung des Versicherungsfalls aufgrund starker Alkoholisierung im Rahmen einer Kfz-Versicherung diskutiert (zum Meinungsstand in der Literatur siehe: <em>Schmidt-Kessel</em> in Looschelders/Pohlmann, VVG, § 81 Rn. 85). In der jüngeren Rechtsprechung zeichnete sich eine Kürzungsquote von 100% bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab (OLG Dresden, Urt. v. 15. September 2010 &#8211; 7 U 466/10, VersR 2011, S. 205; OLG Hamm, Urt. v. 20. August 2010 &#8211; 20 U 74/10, VersR 2011, S. 206, 1. Leitsatz). Lediglich vereinzelt wurde auf eine Abwägung im Einzelfall abgestellt (KG, Beschluss v. 28. 9. 2010 &#8211; 6 U 87/10, VersR 2011, S. 487).</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung lehnte nun der BGH (Urt. v. 22. Juni 2011 &#8211; IV ZR 225/10, die Entscheidung liegt am Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor) eine regelmäßige Kürzungsquote von 100% bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit ab. Es bedürfe immer einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 110/2011).</p>
<p>Die strengen Anforderungen führen zwar zu einer zunehmenden Belastung der Gerichte und außerdem zu einer Unvorhersehbarkeit des Verfahrens. Allerdings entspricht die Einzelfallabwägung der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers (BT Drs. 16/3945 S. 80).</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Mobbing ist keine bloße Arbeitsplatzunverträglichkeit</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2011/04/mobbing-ist-keine-blose-arbeitsplatzunvertraglichkeit/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Apr 2011 15:17:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Entscheidung des BAG (Beschluss. v. 15. Januar 1997 &#8211; 7 ABR 14/96, DB 1997, 1475-1476) ist Mobbing „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Dieses Phänomen beschäftigte jedoch nicht nur die Arbeitsgerichte, sondern war ebenso Gegenstand von Gerichtsentscheidungen vor einem versicherungsrechtlichen Hintergrund (OLG Celle, Urt. v. 12. Mai [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des BAG (Beschluss. v. 15. Januar 1997 &#8211; 7 ABR 14/96, DB 1997, 1475-1476) ist Mobbing „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Dieses Phänomen beschäftigte jedoch nicht nur die Arbeitsgerichte, sondern war ebenso Gegenstand von Gerichtsentscheidungen vor einem versicherungsrechtlichen Hintergrund (OLG Celle, Urt. v. 12. Mai 2010 &#8211; 8 U 216/09, ArbuR 2010, 476; OLG Köln; Urt. v. 13. Februar 2008 &#8211; 5 U 65/05, Versicherung und Recht kompakt 2009, 40-41).</p>
<p>Insbesondere war von den Gerichten die Frage zu klären, ob dem Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung ein Anspruch auf Leistung infolge von Mobbing zusteht. Nach § 192 Abs. 5 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“, vgl. § 1 Abs. 3 MB/KT 2009. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur haben bisher überwiegend eine Arbeitsunfähigkeit bedingt durch Mobbing verneint.</p>
<p>Dem ist der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 09. März 2011 &#8211; IV ZR 137/10, BeckRS 2011, 06316) entgegengetreten. Einerseits proklamiert er ein engeres Verständnis des „konkret ausgeübten Berufs“. Der Begriff einer spezifischen Tätigkeit erfasse nicht nur ein allgemeines Berufsbild, sondern vielmehr einen konkreten Arbeitgeber an einem konkreten Arbeitsplatz (BeckRS 2011, 06316 Rn. 16). Andererseits ergebe sich für den durchschnittlichen VN aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führe, ausschlaggebend sei (BeckRS 2011, 06316 Rn. 16). Danach genüge es für eine Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 MB/KT 94, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer von ihm als solche empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sähe, hierdurch psychisch oder physisch erkranke und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen könne (BeckRS 2011, 06316 Leitsatz).</p>
<p>Das Wortlautargument des BGH ist auf die MB/KT 2009 übertragbar. Die Definition der Arbeitsunfähigkeit von den Bedingungen 1994 zu den von 2009 hat sich nicht verändert.</p>
<p>Dem BGH ist zuzustimmen. Allein das Abstellen auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers berücksichtigt das vorhandene Informationsgefälle der Vertragsparteien im Rahmen eines Versicherungsvertrages und gewährleistet somit eine interessengerechte Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auch ist der BGH nicht damit über das Ziel hinaus geschossen, dass eine als solche empfundene Mobbingsituation ausreicht, um eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Denn bei psychisch bedingten Erkrankungen kommt es ebenso wie bei der Nötigung im Strafrecht auf den individuell Betroffenen an.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Rechtsanwaltsvergütungsregeln für Vermittlungsverfahren sind restriktiv zu verstehen</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2011/03/rechtsanwaltsvergutungsregeln-fur-vermittlungsverfahren-sind-restriktiv-zu-verstehen/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Mar 2011 13:32:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Neben den Schieds- und Schlichtungsstellen, die anstelle eines staatlichen Gerichts entscheiden, existiert eine Vielzahl von vergleichbaren unabhängigen Einrichtungen. Fraglich ist, welche Kosten von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, wenn eine derartige Einrichtung die Erhebung von Gebühren vorsieht. Nach § 5 Abs. 1 d) ARB 2010 trägt der Rechtsschutzversicherer „die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neben den Schieds- und Schlichtungsstellen,<strong> </strong>die anstelle eines staatlichen Gerichts entscheiden, existiert eine Vielzahl von vergleichbaren unabhängigen Einrichtungen. Fraglich ist, welche Kosten von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, wenn eine derartige Einrichtung die Erhebung von Gebühren vorsieht.</p>
<p>Nach § 5 Abs. 1 d) ARB 2010 trägt der Rechtsschutzversicherer „die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen“. Aufgrund des Wortlauts gilt die Kostenübernahme für jegliche Schieds- und Schlichtungsverfahren (<em>Armbrüster</em>, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008/II, § 5 Rn. 31f.).</p>
<p>Die etwaig anfallenden gesonderten Kosten des für einen VN tätigen Anwalts werden jedoch nicht von § 5 Abs. 1 <strong>d)</strong> ARB 2010, sondern vielmehr von § 5 Abs. 1 <strong>a)</strong> ARB 2010 erfasst. Dabei nimmt letztere ausdrücklich auf das gesetzliche Gebührenrecht bezug („…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“). Zum weiten Verständnis der Klausel siehe <em>Erstattungsfähigkeit der Selbstvertretung im Zivilverfahren, Ingo Weckmann </em>(<a href="../2011/01/erstattungsfahigkeit-der-selbstvertretung-im-zivilverfahren">http://www.ivr-blog.de/2011/01/erstattungsfahigkeit-der-selbstvertretung-im-zivilverfahren</a>).</p>
<p>Die für Güteverfahren anzuwendenden Rechtsanwaltsvergütungsregeln (§ 65 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO und RVG VV Nr. 2303 Nr. 4) sehen als Voraussetzung für das Entstehen einer Gebühr eine gesetzlich eingerichtete Einigungsstelle vor.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung entwickelte der BGH (Beschluss v. 15. Dezember 2010 &#8211; IV ZR 96/10, BeckRS 2011, 03090) sein Verständnis hinsichtlich der betreffenden Vorschriften. Danach sind die Normen grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Neben dem eindeutigen Wortlaut ergibt sich das einschränkende Verständnis insbesondere aus dem Willen des Gesetzgebers. Dieser sähe eine klare Begrenzung für die Anwendung der besonderen Gebühr im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens aufgrund des Interesses einer Vorhersehbarkeit der Gebührenlast vor. Eine Subsumtion von vertraglichen Regelungen oder der kirchenrechtlichen Rechtssetzungsbefugnis aus Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 5 S. 1 WRV unter den Begriff der gesetzlichen eingerichteten Einigungsstelle sei mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BeckRS 2011, 03090 Rn. 11).</p>
<p>Dem BGH ist zuzustimmen. Obwohl der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in den verschiedenen Vermittlungsverfahren nicht unterschiedlich sein dürfte, schafft lediglich die strenge Anknüpfung an den Wortlaut einen angemessen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten und führt somit zu Rechtssicherheit.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG ist mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2011/03/art-5-abs-2-der-richtlinie-2004113eg-ist-mit-wirkung-vom-21-dezember-2012-ungultig/</link>
		<comments>http://www.ivr-blog.de/2011/03/art-5-abs-2-der-richtlinie-2004113eg-ist-mit-wirkung-vom-21-dezember-2012-ungultig/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 14:11:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ivr-blog.de/?p=282</guid>
		<description><![CDATA[In der Rechtssache C-236/09 wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG, nach dem geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zulässig sind, vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU und insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz sei. Mit Urteil vom 01. März 2011 (http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&#38;newform=newform&#38;Submit=Suchen&#38;alljur=alljur&#38;jurcdj=jurcdj&#38;jurtpi=jurtpi&#38;jurtfp=jurtfp&#38;alldocrec=alldocrec&#38;docj=docj&#38;docor=docor&#38;docop=docop&#38;docppoag=docppoag&#38;docav=docav&#38;docsom=docsom&#38;docinf=docinf&#38;alldocnorec=alldocnorec&#38;docnoj=docnoj&#38;docnoor=docnoor&#38;radtypeord=on&#38;typeord=ALL&#38;docnodecision=docnodecision&#38;allcommjo=allcommjo&#38;affint=affint&#38;affclose=affclose&#38;numaff=c-236%2F09&#38;ddatefs=&#38;mdatefs=&#38;ydatefs=&#38;ddatefe=&#38;mdatefe=&#38;ydatefe=&#38;nomusuel=&#38;domaine=&#38;mots=&#38;resmax=100) verneinte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Rechtssache C-236/09 wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG, nach dem geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zulässig sind, vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU und insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz sei.</p>
<p>Mit Urteil vom 01. März 2011 (<a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;Submit=Suchen&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docppoag=docppoag&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;typeord=ALL&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=c-236%2F09&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100">http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;Submit=Suchen&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docppoag=docppoag&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;radtypeord=on&amp;typeord=ALL&amp;docnodecision=docnodecision&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=c-236%2F09&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100</a>) verneinte der EuGH die Vorlagefrage.</p>
<p>Die zu überprüfende Vorschrift sei mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig, da sie der Verwirklichung des mit der Richtlinie 2004/113/EG verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern entgegenstehe und mit den Art. 21 und 23 der Charta unvereinbar sei. In den Urteilsgründen betont der EuGH insbesondere die Bedeutung der Regelungen der EU-Charta als Grundprinzip der Europäischen Union. Den vom Rat vorgebrachten Einwand, dass die Norm lediglich die Option schaffen soll, unterschiedliche Sachverhalte ungleich zu behandeln, weist der EuGH zurück. Art. 5 Abs. 2 sei lediglich die Ausnahme der Grundregel, die von einer Vergleichbarkeit der Lage von Frauen und der Lage von Männern in Bezug auf die Prämien und Leistungen der von ihnen abgeschlossenen Versicherungen ausgehe.</p>
<p>Der EuGH folgte damit im Wesentlichen dem Schlussantrag der Generalanwältin vom 30. September 2010. Unterschiede bestehen allerdings in der Bemessung der Übergangsfrist. Hier orientiert sich der EuGH an der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Überprüfung ihrer Entscheidung.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Termin der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-236/09, (Gender-Richtlinie II)</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 12:59:39 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 01. März 2011 um 09:30 Uhr wird in der Rechtssache C-236/09 die Urteilsverkündung erfolgen. (vgl. http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/?dateDebut=&#38;dateFin=&#38;type_all=*&#38;typeP=P&#38;typeC=C&#38;typeA=A&#38;numAffaire=C-236%2F09&#38;langueProc=&#38;nomPartie=&#38;TOUTESJUR=*&#38;juridictionC=C&#38;juridictionT=T&#38;juridictionF=F&#38;opSearch=recherche). In dem Verfahren steht die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 EG, wonach geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zulässig sind, auf dem Prüfstand. Zur Vertiefung der Problematik siehe „Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 01. März 2011 um 09:30 Uhr wird in der Rechtssache C-236/09 die Urteilsverkündung erfolgen. (vgl. <a href="http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/?dateDebut=&amp;dateFin=&amp;type_all=*&amp;typeP=P&amp;typeC=C&amp;typeA=A&amp;numAffaire=C-236%2F09&amp;langueProc=&amp;nomPartie=&amp;TOUTESJUR=*&amp;juridictionC=C&amp;juridictionT=T&amp;juridictionF=F&amp;opSearch=recherche">http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/?dateDebut=&amp;dateFin=&amp;type_all=*&amp;typeP=P&amp;typeC=C&amp;typeA=A&amp;numAffaire=C-236%2F09&amp;langueProc=&amp;nomPartie=&amp;TOUTESJUR=*&amp;juridictionC=C&amp;juridictionT=T&amp;juridictionF=F&amp;opSearch=recherche</a>).</p>
<p>In dem Verfahren steht die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 EG, wonach geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zulässig sind, auf dem Prüfstand. Zur Vertiefung der Problematik siehe „<em>Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH zur Gender-Richtlinie II, Prof. Dr. Dirk Looschelders / Ingo Weckmann</em>“ (<a href="../2010/11/schlussantrag-der-generalanwaltin-beim-eugh-zur-gender-richtlinie-ii/">http://www.ivr-blog.de/2010/11/schlussantrag-der-generalanwaltin-beim-eugh-zur-gender-richtlinie-ii/</a>)</p>
<p>Aufgrund der enormen Tragweite für die Ausgestaltung von Versicherungsverträgen ist die Urteilsverkündung mit Spannung zu erwarten.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Neufassung der MaRisk BA und Rechtsnatur der MaRisk VA</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Feb 2011 12:27:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsaufsichtsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Prüfung der Stellungnahmen der Marktteilnehmer zum Entwurf der bankenaufsichtsrechtlichen MaRisk BA und anschließender Diskussion in den Fachgremien, verkündete die BaFin am 15.12.2010 die offizielle Neufassung der MaRisk BA (abrufbar im Internet auf der Seite der BaFin: http://www.bafin.de/cln_161/nn_724266/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Rundschreiben/2010/rs__1011__ba__marisk.html). Freilich betrifft diese MaRisk BA nur den Bankenbereich. Änderungen der MaRisk BA können nicht unmittelbar auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Prüfung der Stellungnahmen der Marktteilnehmer zum Entwurf der bankenaufsichtsrechtlichen MaRisk BA und anschließender Diskussion in den Fachgremien, verkündete die BaFin am 15.12.2010 die offizielle Neufassung der MaRisk BA (abrufbar im Internet auf der Seite der BaFin: http://www.bafin.de/cln_161/nn_724266/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Rundschreiben/2010/rs__1011__ba__marisk.html). Freilich betrifft diese MaRisk BA nur den Bankenbereich. Änderungen der MaRisk BA können nicht unmittelbar auf die versicherungsrechtliche MaRisk VA übertragen werden.</p>
<p>Gleichwohl bleibt die MaRisk BA, ähnlich Basel II als Vorreiter für Solvency II, ein Medium, das im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der MaRisk VA Aufmerksamkeit verdient. Ob die versicherungsrechtliche MaRisk VA ebenfalls angepasst wird, bleibt indes abzuwarten. Die MaRisk BA sowie die MaRisk VA stellen Mindestanforderungen an das Risikomanagement eines Unternehmens dar und konkretisiert so die im Vorfeld zu Solvency II neu eingefügten § 25 a Abs. 1a und Abs. 2 KWG im Bereich des Bankenrechts (MaRisk BA) sowie die § 64 a und § 104 s VAG für den Versicherungsbereich (MaRisk VA). § 64 a VAG wurde im Verlauf der 9. Änderungsnovelle des VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 eingefügt und dient der Vorbereitung der Umsetzung der Solvency II-Richtlinie. Dabei verfolgt § 64 a VAG und darauf aufbauend die MaRisk VA, ganz nach dem Vorbild der kommenden Solvency II-Richtlinie, ein prinzipienorientiertes Aufsichtssystem. Den Unternehmen wird durch weniger detaillierte Vorgaben ein höheres Maß an Selbsteinschätzung zugebilligt.</p>
<p>In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur der MaRisk VA.  Die Publikation als Rundschreiben gibt noch keine Auskunft über dessen Rechtsnatur.  Überwiegend (<em>Bürkle</em>, VersR 2009, 866, 868; Stellungnahme der Allianz vom 30.06.2008; dokumentiert auf der Homepage der BaFin: <a href="http://www.bafin.de/cln_161/SharedDocs/Downloads/DE/Unternehmen/Konsultationen/2008/kon__0808__allianz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/kon_0808_allianz.pdf">http://www.bafin.de/cln_161/SharedDocs/Downloads/DE/Unternehmen/Konsultationen/2008/kon__0808__allianz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/kon_0808_allianz.pdf</a>) wird die MaRisk VA als interne Verwaltungsvorschrift angesehen. Zweifeln begegnet dieses Ergebnis jedoch im Hinblick darauf, dass die MaRisk VA teilweise Rechtswirkung nach außen entfaltet und diese Wirkung seitens der BaFin wohl auch beabsichtigt ist (vgl. Nr. 1.1 MaRisk VA). Schwerlich lässt sich die MaRisk VA andererseits als Verordnung gem. Art.  80 Abs. 1 GG einordnen. Neben Mindestanforderungen enthält die MaRisk VA nämlich ebenso Empfehlungen und Erläuterungen zur Auslegung des zugrunde liegenden § 64 a VAG.<em> </em>Zu denken wäre daran, die für das Immissionsschutzrecht entwickelte Konzeption einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift auf das Versicherungsaufsichtsrecht zu übertragen. Hierfür fehlt es jedoch bereits an dem zum Immissionsschutzrecht vergleichbaren Bedürfnis einer über die bloß interne Verwaltungsbindung hinausgehenden unmittelbaren Bindung der Versicherungsunternehmen sowie an der Rechtsklarheit in Bezug auf diese Außenwirkung (das Rundschreiben spricht diesbezüglich von einer „für die Aufsichtsbehörde verbindlich[en]“ Auslegung). <em>Michael</em> (VersR 2010, 141 ff.) kommt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der MaRisk VA um eine Verwaltungsvorschrift mit atypischer faktischer Außenwirkung, mithin also um eine aufsichtsrechtliche Sonderform der Standardsetzung, gestützt auf § 103 Abs. 2 VAG, handelt.</p>
<p>Christina Keune</p>
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		<title>EIOPA nimmt Arbeit auf</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2011/01/eiopa-nimmt-arbeit-auf/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Jan 2011 09:24:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Versicherungsaufsichtsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Verordnung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments vom 24.11.2010 (VO (EU) Nr. 1094/2010) nahm am 01.01.2011 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) als Kernbestandteil des neuen Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) ihre Arbeit auf. Neben der EIOPA wurden auch auf dem Gebiet des Bankenrechts (EBA) und des Wertpapierrechts (ESMA) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Verordnung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments vom 24.11.2010 (VO (EU) Nr. 1094/2010) nahm am 01.01.2011 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) als Kernbestandteil des neuen Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) ihre Arbeit auf. Neben der EIOPA wurden auch auf dem Gebiet des Bankenrechts (EBA) und des Wertpapierrechts (ESMA) entsprechende Aufsichtsbehörden errichtet.</p>
<p>Kernaufgaben der EIOPA werden die Entwicklung und Ausarbeitung technischer Standards sowie Empfehlungen und Leitlinien zur Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sein (vgl. Art. 8, 29 der VO). Zudem stellt die EIOPA die Einhaltung der Vorgaben durch die nationalen Aufsichtsbehörden sicher, im Fall der Beauftragung durch den Rat sogar mittels verbindlicher Vorgaben. Die Befugnisse der EIOPA differieren: Die Empfehlungen und Leitlinien besitzen keine Rechtssatzqualität. Hier haben die nationalen Behörden getreu dem Grundsatz „comply or explain“ lediglich eine Begründung im Falle einer Abweichung anzugeben, Art. 16 Abs. 3 Satz 3 VO. Die Befugnisse der EIOPA in Bezug auf Rechtsverstöße gegen vereinheitlichte Standards vollziehen sich stufenweise. Die europäische Behörde untersucht Verstöße von Amts wegen und gibt entsprechende Empfehlungen an den nationalen Aufseher heraus. Ein direktes Einschreiten gegen das Versicherungsunternehmen ist als ultima ratio gem. Art. 18 Abs. 4 VO nur für den Ausnahmefall vorgesehen, dass der Aufseher bei einem Verstoß gegen EU-Verordnungen auch den Empfehlungen seitens der EIOPA nicht Folge leistet und die Kommission einen Krisenfall (Art. 18 Abs. 2 VO) festgestellt hat. Ähnlich gestuft kann die EIOPA bei Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden über die Auslegung und Anwendung der EU-Vorgaben (vgl. Art. 19 VO) sowie der Einholung von Informationen gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Art. 35 VO) verfahren.</p>
<p>Neben dem zentralen Aufsichtsorgan steht der EIOPA ein Vorsitzender, der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor zur Geschäftsführung und Vertretung sowie ein Beschwerdeausschuss als Organe zur Verfügung (vgl. Art. 6 VO).</p>
<p>Die EIOPA wird geschaffen, um eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zu schaffen und die Einhaltung europäischer Vorgaben zu gewährleisten. Insbesondere in der 3. Stufe des (Lamfalussy-) Gesetzgebungsverfahrens zu Solvency II soll die EIOPA maßgeblich beteiligt werden. Welches Gewicht die europäische Behörde durch ihre begrenzten Befugnisse neben den nationalen Aufsichtsbehörden erhält, bleibt indes abzuwarten.</p>
<p>Christina Keune</p>
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		<title>Keine Ersatzpflicht für Schäden mutwilliger Zerstörung bei Entwendungsversuch im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 16:51:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Unterschied zwischen der Kfz-Teil- und der Kfz-Vollversicherung liegt in dem Leistungsversprechen hinsichtlich von Schäden, die durch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind. Eine Umschreibung der Deckung findet sich lediglich in der Vollversicherung. Fraglich ist aber, ob auch derartige Schäden von einer Teilversicherung gedeckt sind, falls diese im Zusammenhang mit einer Entwendung stehen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Unterschied zwischen der Kfz-Teil- und der Kfz-Vollversicherung liegt in dem Leistungsversprechen hinsichtlich von Schäden, die durch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind. Eine Umschreibung der Deckung findet sich lediglich in der Vollversicherung.</p>
<p>Fraglich ist aber, ob auch derartige Schäden von einer Teilversicherung gedeckt sind, falls diese im Zusammenhang mit einer Entwendung stehen. Entscheidend dafür ist, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden auch dann besteht, wenn die Beschädigungen aufgrund von Wut und Verärgerung des Täters verursacht worden sind.</p>
<p>Nach einer Auffassung stellen solche Schäden noch eine adäquate Folge eines Diebstahl(versuch)s dar (<em>Knappmann</em>, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rn. 8; <em>Maier</em>, r+s 1998, 1, 2 f.).</p>
<p>Dieses weite Verständnis lehnt der BGH mit Urteil vom 24. November 2010 &#8211; Az: IV ZR 248/08 (BeckRS 2010, 30145) ab. Das Tatbestandsmerkmal „durch Entwendung“ in § 12 Abs. 1 b AKB könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich dahingehend verstehen, dass Schäden, die nach einem fehlgeschlagenen Versuch aus Mutwillen entstanden seien, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechenbar seien (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).</p>
<p>Im Ergebnis ist dem BGH zuzustimmen. Die Kraftfahrzeug-Teilversicherung soll ihrem Sinn und Zweck nach in der Regel keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähren (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).</p>
<p>Im Gegensatz dazu überzeugt die Argumentation des BGH nur teilweise. Das Argument, dass dem Diebstahlversuch nicht das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlungen anhafte (BeckRS 2010, 30145 Rn. 13) trifft nicht auf alle Tatobjekte zu, die von einer Kfz-Teilversicherung erfasst werden.</p>
<p>Das Argument gilt nur insofern, als es sich um ein Kfz handelt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein umschlossenes Objekt, dessen Entwendung regelmäßig mit einem Eindringen in das Innere verbunden ist und dementsprechend ein nicht unwesentliches Maß an krimineller Energie voraussetzt. Dies wiederum erfordert ein Mindestmaß von planmäßiger Tatausführung. In der zugrundeliegenden Entscheidung war das Tatobjekt jedoch ein Roller. Dieser unterscheidet sich nicht nur allein durch die Beschaffenheit und dem damit verbundenen Aufwand der Entwendung von einem Kfz, sondern auch vielmehr durch das Täterprofil. Während Kraftfahrzeuge nicht beiläufig entwendet werden, sind Roller im Wesentlichen Tatobjekte von jugendlichen Tätern. Diese handeln weniger geplant und rational als spontan und irrational. Damit liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Roller bei dessen Entwendung Schäden aus Enttäuschung erleidet. Dem Diebstahlversuch eines Rollers haftet somit das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlung an.</p>
<p>Aus Gründen der Transparenz ist dem Klauselverwender daher anzuraten, für die AKB die Formulierung „<em>unmittelbar durch Entwendung</em>“ zu verwenden (so auch schon <em>Maier</em>, r+s 1998, 1, 3).</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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