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	<title>IVR Blog</title>
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		<title>Anforderungen an die Prognose einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 %</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jul 2010 13:53:27 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Leistung einer Krankentagegeldversicherung ist in § 192 Abs. 5 VVG beschrieben. Danach ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Diese Beschreibung ist aber aufgrund ihrer vertraglichen Abdingbarkeit lediglich als Funktions- oder Zweckbeschreibung  einer Krankentagegeldversicherung anzusehen (Reinhard, in: Looschelders/Pohlmann, § 172, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Leistung einer Krankentagegeldversicherung ist in § 192 Abs. 5 VVG beschrieben. Danach ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Diese Beschreibung ist aber aufgrund ihrer vertraglichen Abdingbarkeit lediglich als Funktions- oder Zweckbeschreibung  einer Krankentagegeldversicherung anzusehen (<em>Reinhard</em>, in: Looschelders/Pohlmann, § 172, Rn. 38).</p>
<p>Damit der Versicherte an seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verdient, enthalten die MB/KT 2009 ein ausdifferenziertes System von Leistungsausschlüssen sowie Leistungsbegrenzungen. Unter anderem sieht § 15 lit. b MB/KT 2009 einen Beendigungsgrund mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vor. Nach dieser Norm liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Dieser Begriff entspricht nicht dem Rechtsbegriff der privatversicherungsrechtlichen Berufsunfähigkeit (vgl. dazu <em>Klenk</em>, in: Looschelders/Pohlmann, § 172, Rn. 11).</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung arbeitete der BGH (Urt. v. 30. Juni 2010 -  IV ZR 163/09, BeckRS 2010, 17209) nun die Anforderungen an die Prognose einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 % heraus. Nach dem BGH könne die erforderliche Prognose lediglich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen gestellt werden, da sie abhängig von individuellen Umständen, wie etwa dem Alter des Versicherten, der Art und Schwere seiner Erkrankung und den Anforderungen der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei. Einen bestimmten Zeitraum, für den die Prognose zu stellen ist, lehnt der BGH jedoch ab (BeckRS 2010, 17209 Rn. 30). Darüber hinaus reiche es für eine tatrichterliche Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht aus, den behandelnden Arzt als Zeugen zu hören. Vielmehr sei grundsätzlich ein neutrales (gerichtliches) Sachverständigengutachten einzuholen (BeckRS 2010, 17209 Rn. 23, 33).</p>
<p>Die strengen Anforderungen führen zwar zu einer starken Belastung der Gerichte. Sie sind aber zu begrüßen, da sie zur Rechtssicherheit beitragen.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Unkenntnis der Unwirksamkeit von Versicherungsbedingungen hemmt grundsätzlich nicht die Verjährung nach § 12 Abs. 1 Hs. 2 VVG a.F.</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jul 2010 12:20:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Gem. § 12 Abs. 1 Hs. 2 VVG a.F. verjähren Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag nach fünf Jahren. Obwohl die Vorschrift durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen wurde, und nunmehr die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB gelten (Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 15 Rn. 3), ist sie aufgrund von Art. 3 Abs. 2 EGVVG für eine Vielzahl von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gem. § 12 Abs. 1 Hs. 2 VVG a.F. verjähren Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag nach fünf Jahren. Obwohl die Vorschrift durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen wurde, und nunmehr die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB gelten (<em>Klenk</em>, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 15 Rn. 3), ist sie aufgrund von Art. 3 Abs. 2 EGVVG für eine Vielzahl von Altverträgen noch relevant.</p>
<p>In diesem Zusammenhang war besonders fraglich, inwieweit die BGH-Urteile vom 09. Mai 2001 &#8211; Az: IV ZR 121/00 und vom 12.Oktober 2005 &#8211; Az: IV ZR 162/03 auf die Verjährung nach § 12 Abs. 1 Hs. 2 VVG a.F. einwirken. In den Entscheidungen erklärte das Gericht Versicherungsbedingungen von Lebensversicherungen für unwirksam,  da nachteilige Folgen der Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren bei Kündigung oder Beitragsfreistellung nicht transparent vereinbart worden seien (BGH NJW 2005, 3566), und entschied, dass  der Stornoabzug entfalle sowie der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten dürfe (BGH NJW 2005, 3559).</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob die Verjährungsfrist von § 12 Abs. 1 Hs. 2 VVG a.F. erst nach den Urteilen des Senats vom 12. Oktober 2005 zu laufen begann, da es den Versicherungsnehmern zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen.</p>
<p>Obwohl die Entscheidungsgründe in der Sache BGH IV ZR 208/09 noch nicht vorliegen, kann der Pressemitteilung (Urt. v. 14.07.2010, becklink 1002716) entnommen, dass der BGH die Frage verneint und die Ansprüche als verjährt ansieht. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. seien allein die Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts und dessen Fälligkeit. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut käme es nicht darauf an, ob Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt die Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen hätten erkennen können.</p>
<p>Dem BGH ist zuzustimmen. Obwohl es in Einzelfällen zu finanziellen Einbußen kommen mag, dürfte die Entscheidung im Sinne einer generellen Rechtssicherheit durch ein restriktives Anknüpfen an den Wortlaut interessengerecht sein.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Anwendbarkeit des § 215 VVG im Jahr 2008 &#8211; Teil II</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 12:41:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frage, ob § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 auch auf Altverträge anzuwenden ist, beschäftigte schon mehrfach die Gerichte und war Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen im Schrifttum. Ebenso war sie bereits mehrfach Thema des Blogs (Der Link enthält Vertiefungshinweise zum Meinungsstand).
Mit Urteil vom 18.06.2010 &#8211; Az: I-4 U 162/09 (abrufbar unter www.nrwe.de) lehnte das OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob § 215 VVG bereits ab dem 01.01.2008 auch auf Altverträge anzuwenden ist, beschäftigte schon mehrfach die Gerichte und war Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen im Schrifttum. Ebenso war sie bereits mehrfach Thema des <a href="../2010/04/anwendbarkeit-des-%C2%A7-215-vvg-im-jahr-2008/">Blogs</a> (Der Link enthält Vertiefungshinweise zum Meinungsstand).</p>
<p>Mit Urteil vom 18.06.2010 &#8211; Az: I-4 U 162/09 (abrufbar unter <a href="http://www.nrwe.de/">www.nrwe.de</a>) lehnte das OLG Düsseldorf im Anschluss an die Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss v. 15.10.2009 – 4 W 35/09, VersR 2010, 374, 375) die Anwendbarkeit des § 215 VVG ab dem 01.01.2008 für Altverträge ab, wenn der Versicherungsfall  vor dem 31.12.2008 eingetreten ist. In diesem Fall gälte § 48 VVG a.F. fort, und zwar zeitlich unbegrenzt. Dies folge aus dem völlig eindeutigen Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 EGVVG, der nicht bloß materielle Fragestellungen betreffe. Diese Auslegung weise die klarste Linie auf und käme daher dem von der VVG-Reform bezweckten Verbraucherschutz am besten nach. Bei der dargestellten Auffassung dürfte es sich mittlerweile um die h.M. handeln (<em>Looschelders</em>, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 8).</p>
<p>Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist aufgrund der divergierenden Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte mit Spannung zu erwarten.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Begriff der Gefahrerhöhung im Rahmen einer Schutzgelderpressung</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/07/begriff-der-gefahrerhohung-im-rahmen-einer-schutzgelderpressung/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 12:41:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Begriff der Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG nicht definiert. Hieran hat auch die VVG-Reform nichts geändert. Rechtsprechung und herrschende Lehre verstehen darunter die nachträgliche Schaffung eines Zustandes erhöhter Gefahr, der von solcher Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und somit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Begriff der Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG nicht definiert. Hieran hat auch die VVG-Reform nichts geändert. Rechtsprechung und herrschende Lehre verstehen darunter die nachträgliche Schaffung eines Zustandes erhöhter Gefahr, der von solcher Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und somit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern (<em>Looschelders</em> in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 23 Rn. 8 m.w.N.).</p>
<p>Zwar liegen die Entscheidungsgründe in der Sache BGH IV ZR 229/09 noch nicht vor, allerdings lässt sich der Pressemitteilung (Urt. v. 16.06.2010, becklink 1001763) entnehmen, dass der BGH dieses Verständnis erneut bestätigt. Des Weiteren betont er, dass für die Frage einer ungewollten Gefahrerhöhung i.S.d. § 27 Abs. 1 VVG a.F. [§ 23 Abs. 3 VVG n.F.] allein objektive Umstände entscheidend seien. Eine andere Beurteilung folge auch nicht im Falle einer Schutzgelderpressung. Die Ansicht des Versicherungsnehmers, dass er unangemessen benachteiligt werde, wenn der Versicherer die Gefahrerhöhung nicht aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte und er mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde, träfe nicht zu. Der Versicherer müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieben sei, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, da er seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trage (becklink 1001763).</p>
<p>Die vom BGH vorgenommene Auslegung des Begriffes der Gefahrerhöhung behält auch für Sachverhalte nach der VVG-Reform Gültigkeit, da die neuen Vorschriften (§§ 23 &#8211; 27 VVG n.F.) im Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen weitgehend unverändert geblieben sind (<em>Looschelders</em> in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 23 Rn. 2).</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Rückkaufswert als Berechnungsgrundlage für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/05/der-ruckkaufswert-als-berechnungsgrundlage-fur-einen-pflichtteilserganzungsanspruch-nach-%c2%a7-2325-abs-1-bgb/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 09:34:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen der Nachlassgestaltung ist die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten bei Lebensversicherungsverträgen gängige Praxis. Bereits seit Schaffung des BGB ist jedoch umstritten, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung gem. § 2325 Abs. 1 BGB begehren kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung dergestalt einem Dritten zugewendet hat.
Seit einer Entscheidung des Reichsgerichts (Urt. v. 25.03.1930, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Nachlassgestaltung ist die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten bei Lebensversicherungsverträgen gängige Praxis. Bereits seit Schaffung des BGB ist jedoch umstritten, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung gem. § 2325 Abs. 1 BGB begehren kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung dergestalt einem Dritten zugewendet hat.</p>
<p>Seit einer Entscheidung des Reichsgerichts (Urt. v. 25.03.1930, RGZ 128, 187, 190) haben Rechtsprechung und herrschende Lehre die Frage bisher dahingehend beantwortet, dass die Summe der gezahlten Prämien die Berechnungsgrundlage bilde (<em>Lange</em>, in: MüKo BGB, Bd. 9, § 2325 Rn. 38 m.w.N.).</p>
<p>Mit Urteil vom 23.10.2003 &#8211; AZ: IX ZR 252/01 (BGH, VersR 2004, 93-96) hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für eine ähnliche Fragestellung im Insolvenzrecht entschieden, dass nicht auf die Prämiensumme, sondern vielmehr auf die gesamte Versicherungsleistung abzustellen sei. Diesen Ansatz verfolgte das OLG Düsseldorf in der Entscheidung über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (Urt. v. 22.02.2008 &#8211; AZ: 7 U 140/07, VersR 2008, 1097) konsequent weiter, indem es den Anspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnete. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zu.</p>
<p>Der insbesondere für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in dem Revisionsverfahren (Urt. v. 28.04.2010 &#8211; AZ: IV ZR 73/08, BeckRS 2010, 12347) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Auffassung entschieden, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche weder nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien noch nach der gesamten Versicherungsleistung zu bemessen seien. Vielmehr  käme es allein auf den Wert an, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens selbst noch hätte realisieren können. Grundsätzlich sei daher bei der Berechnung auf den Rückkaufswert abzustellen. Gegebenenfalls könne aber auch ein &#8211; objektiv belegt &#8211; höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.</p>
<p>Nach dem BGH folgt aus dem Schutzzweck von § 2325 BGB, dass für eine Pflichtteilsergänzung allein der Gegenstand in Betracht käme, der im lebzeitigen Vermögen des Erblassers vorhanden gewesen sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 25). Die Entscheidung des IX. Zivilsenates sei nicht übertragbar, da die Schutzrichtung der Insolvenzordnung eine andere sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 29 ff.). Dort stünde der Schutz einer konkreten Forderung im Vordergrund, während ein Pflichtteilsberechtigter lediglich einen Anteil von dem bekommen soll, was von dem Vermögen des Erblassers übrig sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 30). Die gesamte Versicherungssumme käme auch deshalb nicht in Betracht, da sie nie Gegenstand des Erblasservermögens gewesen sei (BeckRS 2010, 12347 Rn. 17). Der Erblasser kann zu Lebzeiten allein den Rückkaufswert realisieren (BeckRS 2010, 12347 Rn. 51).</p>
<p>Dem BGH ist zuzustimmen. Eine Anknüpfung an den Rückkaufswert ist nicht nur ein salomonischer Mittelweg, sondern dürfte die interessengerechteste Lösung für alle Beteiligen darstellen und den Schutzzweck des § 2325 BGB am meisten berücksichtigen.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<item>
		<title>Kann die Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. bei Altverträgen ab dem 01.01.2008 wirksam in Gang gesetzt werden?</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/05/kann-die-frist-des-%c2%a7-12-abs-3-s-1-vvg-a-f-bei-altvertragen-ab-dem-01-01-2008-wirksam-in-gang-gesetzt-werden/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 May 2010 09:47:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. blieb der Versicherer leistungsfrei, wenn ein abgelehnter Anspruch gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde. Diese Ausschlussfrist wurde durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen (Brand, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 22). Für die sog. Neuverträge gilt diese Regelung demnach nicht. Umstritten ist aber, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. blieb der Versicherer leistungsfrei, wenn ein abgelehnter Anspruch gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde. Diese Ausschlussfrist wurde durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen (<em>Brand</em>, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 22). Für die sog. Neuverträge gilt diese Regelung demnach nicht. Umstritten ist aber, ob die Norm hinsichtlich sog. Altverträge ab dem 01.01.2008 anwendbar ist.</p>
<p>Nachdem bereits das LG Dortmund in zwei Entscheidungen (Urt. v. 28. 05.2009 &#8211; 2 O 353/08, VersR 2010, 193-196;  Urt. v. 12.08.2009 &#8211; 22 O 179/08, VersR 2010, 196-198) die Möglichkeit einer Fristsetzung nach dem 01.01.2008 für Altverträge bejaht hat, kommt das LG Köln in einer jüngeren Entscheidung (Urt. v. 27.01.2010 &#8211; 26 O 224/09, VersR 2010, 611-612) zu demselben Schluss.</p>
<p>Die angesprochenen Gerichte begründen ihre Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Danach würde die Vorschrift lediglich durch Art. 1 Abs. 2 sowie die Art. 2-6 EGVVG eingeschränkt werden. Art. 1 Abs. 4 EGVVG werde als Ausnahme nicht erwähnt. Die Norm treffe auch ihrem Wortlaut nach nicht zu, da sie nur den Ablauf einer noch im Jahr 2007 gesetzten Frist im Jahr 2008 betreffe, nicht aber die erstmalige Fristsetzung im Jahr 2008.</p>
<p>Dieser Begründung ist nicht zuzustimmen. Dies zeigt sich insbesondere, wenn man das Vorbringen beider Auffassungen zur Ablehnung eines Fristbeginns nach dem 31.12.2008 gegenüberstellt.</p>
<p>Bejaht man das Setzen einer Frist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. mithilfe von Art. 1 Abs. 1 EGVVG bis zum 31.12.2008, bereitet die Argumentation, den Beginn einer Frist nach dem 01.01.2009 abzulehnen, nicht unerhebliche Probleme.  Die Auffassung des LG Dortmund (VersR 2010, 198), wonach gegen die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 2 EGVVG spräche, dass die Klagefrist nur die prozessuale Durchsetzbarkeit und nicht den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem eingetretenen Versicherungsfall betreffe, ist nicht zwingend (<em>Marlow</em>, VersR 2010, 198, 199).</p>
<p>Stringenter ist die Ansicht, die § 12 Abs. 3 VVG a.F. schon ab dem 01.01.2008 für unanwendbar hält (<em>Looschelders</em>, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 29 m.w.N.), da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit bietet. Denn der Eintritt eines Versicherungsfalles ist danach bedeutungslos. Zumal wäre die Vorschrift des Art. 1 Abs. 4 EGVVG obsolet, wenn Art. 1 Abs. 2 EGVVG daneben anwendbar wäre, da sämtliche übergangsrechtlich relevanten Fälle von der Regelung als Ausnahme zu Abs. 1 erfasst wären (<em>Brand</em>, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 23).</p>
<p>Nach Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 4 EGVVG dürfte die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. bei Altverträgen ab dem 01.01.2008 nicht mehr wirksam in Gang gesetzt werden können.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Ausschluss der Verweisung, wenn die Vergleichstätigkeit kein Ausbildungsberuf ist</title>
		<link>http://www.ivr-blog.de/2010/05/kein-ausschluss-der-verweisung-wenn-die-vergleichstatigkeit-kein-ausbildungsberuf-ist/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 May 2010 15:12:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Privatversicherungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der VVG-Reform wurde das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung in den §§ 172 &#8211; 177 VVG kodifiziert. Durch § 172 VVG erhält diese Versicherung ihr gesetzliches Leitbild (Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, § 172, Rn. 1). Abs. 3 der Norm sieht die Möglichkeit vor, die Leistungspflicht des Versicherers davon abhängig zu machen, dass die versicherte Person auch keine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der VVG-Reform wurde das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung in den §§ 172 &#8211; 177 VVG kodifiziert. Durch § 172 VVG erhält diese Versicherung ihr gesetzliches Leitbild (<em>Klenk</em>, in: Looschelders/Pohlmann, § 172, Rn. 1). Abs. 3 der Norm sieht die Möglichkeit vor, die Leistungspflicht des Versicherers davon abhängig zu machen, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt (konkrete Verweisung) oder ausüben kann (abstrakte Verweisung).</p>
<p>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH  ist eine Vergleichstätigkeit gefunden, „wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt“ (Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 302/01, BGH NJW-RR 2003, 383, 384; Urt. v. 11.12.1996 – IV ZR 238/95, BGH VersR 1997, 436, 438 m.w.N.).</p>
<p>Fraglich ist, ob die Verweisung eines Versicherten, der in einem Ausbildungsberuf tätig war, auf eine Tätigkeit, die keine Ausbildung erfordert, grundsätzlich ein Absinken der sozialen Wertschätzung zur Folge hat.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung verneint der BGH (Urt. v. 21.04.2010 – IV ZR 8/08, BeckRS 2010 11483) in einem <em>obiter dictum</em> den automatischen Ausschluss einer Verweisung, falls die Vergleichstätigkeit kein Ausbildungsberuf ist. Ein Abstieg der sozialen Wertschätzung sei damit nicht von vornherein verbunden. Vielmehr sei auch in diesen Fällen eine konkrete Betrachtung entscheidend. Allerdings sei die abgeschlossene Berufsausbildung bei der Vergleichsbetrachtung ein bedeutender Faktor. Berufliche Tätigkeiten würden regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens erfahren.</p>
<p>Kein zwingender Schluss, aber eine starke Tendenz – Dieser Gedankengang scheint auf den ersten Blick unentschlossen, erweist sich bei genauer Analyse gleichwohl als durchdacht und sinnvoll. Mit diesen Vorgaben setzt der BGH seine jüngste Rechtsprechung konsequent fort. Die Instanzgerichte sollen angehalten werden, jeden Fall individuell zu behandeln und zu prüfen. Den Entscheidungen, die pauschal ein Absinken der sozialen Wertschätzung bejahten (OLG Braunschweig Urt. v. 14.06.1999 &#8211; 3 U 288/08, VersR 2000, 620-621) oder verneinten (KG Berlin Urt. v. 13.06.1995 &#8211; 6 U 1067/95, VersR 1995, 1473-1474), wird eine Absage erteilt.  Der Appell zur Einzelfallentscheidung wird durch die Konkretisierung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO durch den BGH noch verstärkt (BeckRS 2010 11483 Rn. 15). Dies ist  -  mit Ausnahme der zunehmenden Belastung der Gerichte &#8211; zu begrüßen, da im Bereich einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht selten Sachverhalte von existentieller Bedeutung zugrunde liegen.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe besteht auch nicht im Bereich einer betrieblichen Altersversorgung</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Apr 2010 13:25:23 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 26.07.2005 &#8211; Az: 1 BvR 80/95 (BVerfG, VersR 2005, 1127) verpflichtete das Bundesverfassungsgericht  den Gesetzgeber, für die kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung bei der Ermittlung des Schlussüberschusses eine angemessene Berücksichtigung der durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte vorzusehen. Im Hinblick auf die Angemessenheit einer Berücksichtigung hob das Gericht jedoch den Vorrang der Interessen der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 26.07.2005 &#8211; Az: 1 BvR 80/95 (BVerfG, VersR 2005, 1127) verpflichtete das Bundesverfassungsgericht  den Gesetzgeber, für die kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung bei der Ermittlung des Schlussüberschusses eine angemessene Berücksichtigung der durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte vorzusehen. Im Hinblick auf die Angemessenheit einer Berücksichtigung hob das Gericht jedoch den Vorrang der Interessen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von einzelnen Versicherten hervor (BVerfG, VersR 2005, 1134). Die Umsetzung des Gesetzgebers erfolgte im Zuge der VVG-Reform mit Schaffung des § 153 VVG. Als Folge der kollektiven Ausgleichsfunktion macht die Vorschrift aber neben der Beteiligung eines VN dem Grunde nach keine weiteren Vorgaben (<em>Krause</em>, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 153 Rn. 35 f.). Die Versicherten haben demnach mit Ausnahme der Regeln § 153 Abs. 2 bis Abs. 4 keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung in konkreter Höhe.</p>
<p>Fraglich ist, ob bei einer betrieblichen Altersversorgung etwas anderes gilt. Dies kann der Fall sein, da im Bereich der Pflichtversicherung ganz überwiegend keine tatsächlichen, sondern rein fiktiv ermittelte Überschüsse zugrunde liegen.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung verneinte der BGH (Urt. v. 24.03.2010 &#8211; IV ZR 160/08, 163/08, 165/08, 166/08, 206/08; BeckRS 2010 09660, 09661, 09662, 10471, 10472) diese Frage. Er betonte unter Verweisung auf die oben ausgeführte Rechtsprechung die unternehmerische Eigenverantwortung des Versicherers. Die Entscheidung über die Höhe der Zuteilung in den jeweiligen Geschäftsjahren müsse dem Versicherer überlassen bleiben. Die Besonderheiten bei der Ermittlung der Überschüsse in der Pflichtversicherung seien unerheblich, da auch ein Bonussystem in Form einer Gutschrift von Bonuspunkten auf Versorgungskonten von Versicherten letztlich eine tatsächliche künftige Leistungsverpflichtung des Versicherers auslöse (BeckRS 2010 09660, 09661, 09662, 10471, 10472 Rn. 20).</p>
<p>Dem BGH ist zuzustimmen. In seinem Urteil verfolgt er die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze konsequent weiter. Zudem dürfte es an einer Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Sachverhalte fehlen.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Verjährung von Ansprüchen aus Altverträgen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss generell nach § 12 Abs. 1 VVG a.F.?</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 15:21:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung zur VVG-Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Bis zur VVG-Reform fanden sich in der alten Fassung des Gesetzes Normen zur Verjährung von „Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“, vgl. § 12 Abs. 1 VVG a.F. Da nunmehr § 15 VVG lediglich die Hemmung der Verjährung regelt, gelten nach der Streichung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (Klenk, in: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bis zur VVG-Reform fanden sich in der alten Fassung des Gesetzes Normen zur Verjährung von „Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“, vgl. § 12 Abs. 1 VVG a.F. Da nunmehr § 15 VVG lediglich die Hemmung der Verjährung regelt, gelten nach der Streichung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (<em>Klenk</em>, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 15 Rn. 3). Für eine Verjährung von Ansprüchen aus sog. Altverträgen ist Art. 3 EGVVG maßgebend.</p>
<p>Welche Verjährungsregeln für Altverträge im Falle von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo anwendbar sind, war bis vor kurzem ungeklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung hatte es lediglich für die Erhebung von Schadensersatzansprüchen, die auf das positive Interesse gerichtet sind, gegeben. Danach sollen diese Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren  (BGH, VersR 2004, 361).</p>
<p>Das OLG Celle (Urt. v. 08.09.2009 &#8211; 8 U 46/09, ZIP 2009, 1968-1973) sah vor dem Hintergrund, dass § 12 Abs. 1 VVG a.F. die zügige Schaffung von Rechtsklarheit bezwecke, keine innere Rechtfertigung dafür gegeben, bei Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss danach zu trennen, ob mit ihnen das positive oder das negative Interesse begehrt werde. Es gelte daher auch im Falle des negativen Interesse die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. als Sonderregelung zu den §§ 195, 199 BGB.</p>
<p>Demgegenüber entschied nun der BGH mit Beschluss vom 16.12.2009 – AZ: IV ZR 195/08 (BGH, VersR 2010, 373), dass sehr wohl eine Trennung vorgenommen werden müsse,  ob das positive oder das negative Interesse begehrt werde. Nur im ersten Falle läge ein „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ vor, der die Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. rechtfertige. Die Vorschrift erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Ein Anspruch, der auf das negative Interesse gerichtet ist, sei gerade kein Anspruch, der wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruches trete. Der Anspruchsteller bezweckt nämlich, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte.</p>
<p>Damit dürfte die Frage nach den Verjährungsregeln für Altverträge im Falle von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo abschließend geklärt sein. Wird das positive Interesse mit dem Schadensersatzanspruch geltend gemacht, wird § 12 Abs. 1 VVG a.F. entsprechend angewendet, wird dagegen das negative Interesse geltend gemacht, gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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		<title>Nichtigkeit der Abtretung von Honorar- oder Provisionsansprüchen</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 13:12:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ivr</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Praxis ist die Abtretung eines Honorar- oder Provisionsanspruches durch einen selbständigen Versicherungsvertreter kein Einzelfall. Fraglich ist jedoch, ob dies im Fall der Vermittlung einer Personenversicherung wirksam ist.
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Ein solches gesetzliches Verbot sieht die Verletzung von Privatgeheimnissen aus § 203 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Praxis ist die Abtretung eines Honorar- oder Provisionsanspruches durch einen selbständigen Versicherungsvertreter kein Einzelfall. Fraglich ist jedoch, ob dies im Fall der Vermittlung einer Personenversicherung wirksam ist.</p>
<p>Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Ein solches gesetzliches Verbot sieht die Verletzung von Privatgeheimnissen aus § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB vor. Da es sich bei diesem Straftatbestand um ein echtes Sonderdelikt handelt (<em>Cierniak,</em> in: MüKo StGB, Bd. 3, § 203 Rn. 28), ist für die Frage nach der Nichtigkeit einer Abtretung von Honorar- oder Provisionsansprüchen durch einen selbständigen Versicherungsvertreter von entscheidender Bedeutung, ob dieser tauglicher Täter sein kann.</p>
<p>In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.02.2010 – VIII ZR 53/09, BB 2010, 582 (Leitsatz); Beck RS 2010, 04932) bezieht der BGH den selbständigen Versicherungsvertreter nicht nur in den Kreis der zur Geheimhaltung Verpflichteten mit ein, sondern legt darüber hinaus auch den Begriff des Geheimnisses weit aus. Danach betrifft die Pflicht zur Geheimhaltung bereits den Umstand, dass der Betroffene überhaupt eine private Personenversicherung abgeschlossen hat (BGH, BB 2010, 582 Leitsätze 1 und 2; Beck RS 2010, 04932 Rn. 13 ff., Rn. 17 ff.).</p>
<p>Folgerichtig ist die Abtretung nach dem BGH gem. § 134 BGB nichtig (BGH, BB 2010, 582 Leitsatz 3; Beck RS 2010, 04932 Rn. 11).</p>
<p>Ingo Weckmann, LL.M.</p>
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