Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG ist mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig

1 März 2011 von ivr Keine Kommentare »

In der Rechtssache C-236/09 wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG, nach dem geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zulässig sind, vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU und insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz sei.

Mit Urteil vom 01. März 2011 (http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&Submit=Suchen&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docppoag=docppoag&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&radtypeord=on&typeord=ALL&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=c-236%2F09&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100) verneinte der EuGH die Vorlagefrage.

Die zu überprüfende Vorschrift sei mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig, da sie der Verwirklichung des mit der Richtlinie 2004/113/EG verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern entgegenstehe und mit den Art. 21 und 23 der Charta unvereinbar sei. In den Urteilsgründen betont der EuGH insbesondere die Bedeutung der Regelungen der EU-Charta als Grundprinzip der Europäischen Union. Den vom Rat vorgebrachten Einwand, dass die Norm lediglich die Option schaffen soll, unterschiedliche Sachverhalte ungleich zu behandeln, weist der EuGH zurück. Art. 5 Abs. 2 sei lediglich die Ausnahme der Grundregel, die von einer Vergleichbarkeit der Lage von Frauen und der Lage von Männern in Bezug auf die Prämien und Leistungen der von ihnen abgeschlossenen Versicherungen ausgehe.

Der EuGH folgte damit im Wesentlichen dem Schlussantrag der Generalanwältin vom 30. September 2010. Unterschiede bestehen allerdings in der Bemessung der Übergangsfrist. Hier orientiert sich der EuGH an der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Überprüfung ihrer Entscheidung.

Ingo Weckmann, LL.M.

Termin der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-236/09, (Gender-Richtlinie II)

3 Februar 2011 von ivr Keine Kommentare »

Am 01. März 2011 um 09:30 Uhr wird in der Rechtssache C-236/09 die Urteilsverkündung erfolgen. (vgl. http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/?dateDebut=&dateFin=&type_all=*&typeP=P&typeC=C&typeA=A&numAffaire=C-236%2F09&langueProc=&nomPartie=&TOUTESJUR=*&juridictionC=C&juridictionT=T&juridictionF=F&opSearch=recherche).

In dem Verfahren steht die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 EG, wonach geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zulässig sind, auf dem Prüfstand. Zur Vertiefung der Problematik siehe „Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH zur Gender-Richtlinie II, Prof. Dr. Dirk Looschelders / Ingo Weckmann“ (http://www.ivr-blog.de/2010/11/schlussantrag-der-generalanwaltin-beim-eugh-zur-gender-richtlinie-ii/)

Aufgrund der enormen Tragweite für die Ausgestaltung von Versicherungsverträgen ist die Urteilsverkündung mit Spannung zu erwarten.

Ingo Weckmann, LL.M.

Neufassung der MaRisk BA und Rechtsnatur der MaRisk VA

1 Februar 2011 von ivr Keine Kommentare »

Nach Prüfung der Stellungnahmen der Marktteilnehmer zum Entwurf der bankenaufsichtsrechtlichen MaRisk BA und anschließender Diskussion in den Fachgremien, verkündete die BaFin am 15.12.2010 die offizielle Neufassung der MaRisk BA (abrufbar im Internet auf der Seite der BaFin: http://www.bafin.de/cln_161/nn_724266/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Rundschreiben/2010/rs__1011__ba__marisk.html). Freilich betrifft diese MaRisk BA nur den Bankenbereich. Änderungen der MaRisk BA können nicht unmittelbar auf die versicherungsrechtliche MaRisk VA übertragen werden.

Gleichwohl bleibt die MaRisk BA, ähnlich Basel II als Vorreiter für Solvency II, ein Medium, das im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der MaRisk VA Aufmerksamkeit verdient. Ob die versicherungsrechtliche MaRisk VA ebenfalls angepasst wird, bleibt indes abzuwarten. Die MaRisk BA sowie die MaRisk VA stellen Mindestanforderungen an das Risikomanagement eines Unternehmens dar und konkretisiert so die im Vorfeld zu Solvency II neu eingefügten § 25 a Abs. 1a und Abs. 2 KWG im Bereich des Bankenrechts (MaRisk BA) sowie die § 64 a und § 104 s VAG für den Versicherungsbereich (MaRisk VA). § 64 a VAG wurde im Verlauf der 9. Änderungsnovelle des VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 eingefügt und dient der Vorbereitung der Umsetzung der Solvency II-Richtlinie. Dabei verfolgt § 64 a VAG und darauf aufbauend die MaRisk VA, ganz nach dem Vorbild der kommenden Solvency II-Richtlinie, ein prinzipienorientiertes Aufsichtssystem. Den Unternehmen wird durch weniger detaillierte Vorgaben ein höheres Maß an Selbsteinschätzung zugebilligt.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur der MaRisk VA.  Die Publikation als Rundschreiben gibt noch keine Auskunft über dessen Rechtsnatur.  Überwiegend (Bürkle, VersR 2009, 866, 868; Stellungnahme der Allianz vom 30.06.2008; dokumentiert auf der Homepage der BaFin: http://www.bafin.de/cln_161/SharedDocs/Downloads/DE/Unternehmen/Konsultationen/2008/kon__0808__allianz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/kon_0808_allianz.pdf) wird die MaRisk VA als interne Verwaltungsvorschrift angesehen. Zweifeln begegnet dieses Ergebnis jedoch im Hinblick darauf, dass die MaRisk VA teilweise Rechtswirkung nach außen entfaltet und diese Wirkung seitens der BaFin wohl auch beabsichtigt ist (vgl. Nr. 1.1 MaRisk VA). Schwerlich lässt sich die MaRisk VA andererseits als Verordnung gem. Art.  80 Abs. 1 GG einordnen. Neben Mindestanforderungen enthält die MaRisk VA nämlich ebenso Empfehlungen und Erläuterungen zur Auslegung des zugrunde liegenden § 64 a VAG. Zu denken wäre daran, die für das Immissionsschutzrecht entwickelte Konzeption einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift auf das Versicherungsaufsichtsrecht zu übertragen. Hierfür fehlt es jedoch bereits an dem zum Immissionsschutzrecht vergleichbaren Bedürfnis einer über die bloß interne Verwaltungsbindung hinausgehenden unmittelbaren Bindung der Versicherungsunternehmen sowie an der Rechtsklarheit in Bezug auf diese Außenwirkung (das Rundschreiben spricht diesbezüglich von einer „für die Aufsichtsbehörde verbindlich[en]“ Auslegung). Michael (VersR 2010, 141 ff.) kommt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der MaRisk VA um eine Verwaltungsvorschrift mit atypischer faktischer Außenwirkung, mithin also um eine aufsichtsrechtliche Sonderform der Standardsetzung, gestützt auf § 103 Abs. 2 VAG, handelt.

Christina Keune

EIOPA nimmt Arbeit auf

18 Januar 2011 von ivr Keine Kommentare »

Nach der Verordnung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments vom 24.11.2010 (VO (EU) Nr. 1094/2010) nahm am 01.01.2011 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) als Kernbestandteil des neuen Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) ihre Arbeit auf. Neben der EIOPA wurden auch auf dem Gebiet des Bankenrechts (EBA) und des Wertpapierrechts (ESMA) entsprechende Aufsichtsbehörden errichtet.

Kernaufgaben der EIOPA werden die Entwicklung und Ausarbeitung technischer Standards sowie Empfehlungen und Leitlinien zur Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sein (vgl. Art. 8, 29 der VO). Zudem stellt die EIOPA die Einhaltung der Vorgaben durch die nationalen Aufsichtsbehörden sicher, im Fall der Beauftragung durch den Rat sogar mittels verbindlicher Vorgaben. Die Befugnisse der EIOPA differieren: Die Empfehlungen und Leitlinien besitzen keine Rechtssatzqualität. Hier haben die nationalen Behörden getreu dem Grundsatz „comply or explain“ lediglich eine Begründung im Falle einer Abweichung anzugeben, Art. 16 Abs. 3 Satz 3 VO. Die Befugnisse der EIOPA in Bezug auf Rechtsverstöße gegen vereinheitlichte Standards vollziehen sich stufenweise. Die europäische Behörde untersucht Verstöße von Amts wegen und gibt entsprechende Empfehlungen an den nationalen Aufseher heraus. Ein direktes Einschreiten gegen das Versicherungsunternehmen ist als ultima ratio gem. Art. 18 Abs. 4 VO nur für den Ausnahmefall vorgesehen, dass der Aufseher bei einem Verstoß gegen EU-Verordnungen auch den Empfehlungen seitens der EIOPA nicht Folge leistet und die Kommission einen Krisenfall (Art. 18 Abs. 2 VO) festgestellt hat. Ähnlich gestuft kann die EIOPA bei Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden über die Auslegung und Anwendung der EU-Vorgaben (vgl. Art. 19 VO) sowie der Einholung von Informationen gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Art. 35 VO) verfahren.

Neben dem zentralen Aufsichtsorgan steht der EIOPA ein Vorsitzender, der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor zur Geschäftsführung und Vertretung sowie ein Beschwerdeausschuss als Organe zur Verfügung (vgl. Art. 6 VO).

Die EIOPA wird geschaffen, um eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zu schaffen und die Einhaltung europäischer Vorgaben zu gewährleisten. Insbesondere in der 3. Stufe des (Lamfalussy-) Gesetzgebungsverfahrens zu Solvency II soll die EIOPA maßgeblich beteiligt werden. Welches Gewicht die europäische Behörde durch ihre begrenzten Befugnisse neben den nationalen Aufsichtsbehörden erhält, bleibt indes abzuwarten.

Christina Keune

Keine Ersatzpflicht für Schäden mutwilliger Zerstörung bei Entwendungsversuch im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung

11 Januar 2011 von ivr Keine Kommentare »

Ein Unterschied zwischen der Kfz-Teil- und der Kfz-Vollversicherung liegt in dem Leistungsversprechen hinsichtlich von Schäden, die durch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind. Eine Umschreibung der Deckung findet sich lediglich in der Vollversicherung.

Fraglich ist aber, ob auch derartige Schäden von einer Teilversicherung gedeckt sind, falls diese im Zusammenhang mit einer Entwendung stehen. Entscheidend dafür ist, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden auch dann besteht, wenn die Beschädigungen aufgrund von Wut und Verärgerung des Täters verursacht worden sind.

Nach einer Auffassung stellen solche Schäden noch eine adäquate Folge eines Diebstahl(versuch)s dar (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rn. 8; Maier, r+s 1998, 1, 2 f.).

Dieses weite Verständnis lehnt der BGH mit Urteil vom 24. November 2010 – Az: IV ZR 248/08 (BeckRS 2010, 30145) ab. Das Tatbestandsmerkmal „durch Entwendung“ in § 12 Abs. 1 b AKB könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich dahingehend verstehen, dass Schäden, die nach einem fehlgeschlagenen Versuch aus Mutwillen entstanden seien, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechenbar seien (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).

Im Ergebnis ist dem BGH zuzustimmen. Die Kraftfahrzeug-Teilversicherung soll ihrem Sinn und Zweck nach in der Regel keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähren (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).

Im Gegensatz dazu überzeugt die Argumentation des BGH nur teilweise. Das Argument, dass dem Diebstahlversuch nicht das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlungen anhafte (BeckRS 2010, 30145 Rn. 13) trifft nicht auf alle Tatobjekte zu, die von einer Kfz-Teilversicherung erfasst werden.

Das Argument gilt nur insofern, als es sich um ein Kfz handelt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein umschlossenes Objekt, dessen Entwendung regelmäßig mit einem Eindringen in das Innere verbunden ist und dementsprechend ein nicht unwesentliches Maß an krimineller Energie voraussetzt. Dies wiederum erfordert ein Mindestmaß von planmäßiger Tatausführung. In der zugrundeliegenden Entscheidung war das Tatobjekt jedoch ein Roller. Dieser unterscheidet sich nicht nur allein durch die Beschaffenheit und dem damit verbundenen Aufwand der Entwendung von einem Kfz, sondern auch vielmehr durch das Täterprofil. Während Kraftfahrzeuge nicht beiläufig entwendet werden, sind Roller im Wesentlichen Tatobjekte von jugendlichen Tätern. Diese handeln weniger geplant und rational als spontan und irrational. Damit liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Roller bei dessen Entwendung Schäden aus Enttäuschung erleidet. Dem Diebstahlversuch eines Rollers haftet somit das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlung an.

Aus Gründen der Transparenz ist dem Klauselverwender daher anzuraten, für die AKB die Formulierung „unmittelbar durch Entwendung“ zu verwenden (so auch schon Maier, r+s 1998, 1, 3).

Ingo Weckmann, LL.M.