Kann die Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. bei Altverträgen ab dem 01.01.2008 wirksam in Gang gesetzt werden?

20 Mai 2010 von ivr Keine Kommentare »

Nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. blieb der Versicherer leistungsfrei, wenn ein abgelehnter Anspruch gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde. Diese Ausschlussfrist wurde durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen (Brand, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 22). Für die sog. Neuverträge gilt diese Regelung demnach nicht. Umstritten ist aber, ob die Norm hinsichtlich sog. Altverträge ab dem 01.01.2008 anwendbar ist.

Nachdem bereits das LG Dortmund in zwei Entscheidungen (Urt. v. 28. 05.2009 – 2 O 353/08, VersR 2010, 193-196;  Urt. v. 12.08.2009 – 22 O 179/08, VersR 2010, 196-198) die Möglichkeit einer Fristsetzung nach dem 01.01.2008 für Altverträge bejaht hat, kommt das LG Köln in einer jüngeren Entscheidung (Urt. v. 27.01.2010 – 26 O 224/09, VersR 2010, 611-612) zu demselben Schluss.

Die angesprochenen Gerichte begründen ihre Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Danach würde die Vorschrift lediglich durch Art. 1 Abs. 2 sowie die Art. 2-6 EGVVG eingeschränkt werden. Art. 1 Abs. 4 EGVVG werde als Ausnahme nicht erwähnt. Die Norm treffe auch ihrem Wortlaut nach nicht zu, da sie nur den Ablauf einer noch im Jahr 2007 gesetzten Frist im Jahr 2008 betreffe, nicht aber die erstmalige Fristsetzung im Jahr 2008.

Dieser Begründung ist nicht zuzustimmen. Dies zeigt sich insbesondere, wenn man das Vorbringen beider Auffassungen zur Ablehnung eines Fristbeginns nach dem 31.12.2008 gegenüberstellt.

Bejaht man das Setzen einer Frist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. mithilfe von Art. 1 Abs. 1 EGVVG bis zum 31.12.2008, bereitet die Argumentation, den Beginn einer Frist nach dem 01.01.2009 abzulehnen, nicht unerhebliche Probleme.  Die Auffassung des LG Dortmund (VersR 2010, 198), wonach gegen die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 2 EGVVG spräche, dass die Klagefrist nur die prozessuale Durchsetzbarkeit und nicht den Inhalt der Rechte und Pflichten aus dem eingetretenen Versicherungsfall betreffe, ist nicht zwingend (Marlow, VersR 2010, 198, 199).

Stringenter ist die Ansicht, die § 12 Abs. 3 VVG a.F. schon ab dem 01.01.2008 für unanwendbar hält (Looschelders, in: MüKo VVG, Bd. 1, Art. 1 EGVVG Rn. 29 m.w.N.), da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit bietet. Denn der Eintritt eines Versicherungsfalles ist danach bedeutungslos. Zumal wäre die Vorschrift des Art. 1 Abs. 4 EGVVG obsolet, wenn Art. 1 Abs. 2 EGVVG daneben anwendbar wäre, da sämtliche übergangsrechtlich relevanten Fälle von der Regelung als Ausnahme zu Abs. 1 erfasst wären (Brand, in: Looschelders/Pohlmann, Art. 1 EGVVG, Rn. 23).

Nach Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 4 EGVVG dürfte die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. bei Altverträgen ab dem 01.01.2008 nicht mehr wirksam in Gang gesetzt werden können.

Ingo Weckmann, LL.M.

Kein Ausschluss der Verweisung, wenn die Vergleichstätigkeit kein Ausbildungsberuf ist

17 Mai 2010 von ivr Keine Kommentare »

Mit der VVG-Reform wurde das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung in den §§ 172 – 177 VVG kodifiziert. Durch § 172 VVG erhält diese Versicherung ihr gesetzliches Leitbild (Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, § 172, Rn. 1). Abs. 3 der Norm sieht die Möglichkeit vor, die Leistungspflicht des Versicherers davon abhängig zu machen, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt (konkrete Verweisung) oder ausüben kann (abstrakte Verweisung).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH  ist eine Vergleichstätigkeit gefunden, „wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt“ (Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 302/01, BGH NJW-RR 2003, 383, 384; Urt. v. 11.12.1996 – IV ZR 238/95, BGH VersR 1997, 436, 438 m.w.N.).

Fraglich ist, ob die Verweisung eines Versicherten, der in einem Ausbildungsberuf tätig war, auf eine Tätigkeit, die keine Ausbildung erfordert, grundsätzlich ein Absinken der sozialen Wertschätzung zur Folge hat.

In einer aktuellen Entscheidung verneint der BGH (Urt. v. 21.04.2010 – IV ZR 8/08, BeckRS 2010 11483) in einem obiter dictum den automatischen Ausschluss einer Verweisung, falls die Vergleichstätigkeit kein Ausbildungsberuf ist. Ein Abstieg der sozialen Wertschätzung sei damit nicht von vornherein verbunden. Vielmehr sei auch in diesen Fällen eine konkrete Betrachtung entscheidend. Allerdings sei die abgeschlossene Berufsausbildung bei der Vergleichsbetrachtung ein bedeutender Faktor. Berufliche Tätigkeiten würden regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens erfahren.

Kein zwingender Schluss, aber eine starke Tendenz – Dieser Gedankengang scheint auf den ersten Blick unentschlossen, erweist sich bei genauer Analyse gleichwohl als durchdacht und sinnvoll. Mit diesen Vorgaben setzt der BGH seine jüngste Rechtsprechung konsequent fort. Die Instanzgerichte sollen angehalten werden, jeden Fall individuell zu behandeln und zu prüfen. Den Entscheidungen, die pauschal ein Absinken der sozialen Wertschätzung bejahten (OLG Braunschweig Urt. v. 14.06.1999 – 3 U 288/08, VersR 2000, 620-621) oder verneinten (KG Berlin Urt. v. 13.06.1995 – 6 U 1067/95, VersR 1995, 1473-1474), wird eine Absage erteilt.  Der Appell zur Einzelfallentscheidung wird durch die Konkretisierung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO durch den BGH noch verstärkt (BeckRS 2010 11483 Rn. 15). Dies ist  -  mit Ausnahme der zunehmenden Belastung der Gerichte – zu begrüßen, da im Bereich einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht selten Sachverhalte von existentieller Bedeutung zugrunde liegen.

Ingo Weckmann, LL.M.

Ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe besteht auch nicht im Bereich einer betrieblichen Altersversorgung

30 April 2010 von ivr Keine Kommentare »

Mit Urteil vom 26.07.2005 – Az: 1 BvR 80/95 (BVerfG, VersR 2005, 1127) verpflichtete das Bundesverfassungsgericht  den Gesetzgeber, für die kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung bei der Ermittlung des Schlussüberschusses eine angemessene Berücksichtigung der durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte vorzusehen. Im Hinblick auf die Angemessenheit einer Berücksichtigung hob das Gericht jedoch den Vorrang der Interessen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von einzelnen Versicherten hervor (BVerfG, VersR 2005, 1134). Die Umsetzung des Gesetzgebers erfolgte im Zuge der VVG-Reform mit Schaffung des § 153 VVG. Als Folge der kollektiven Ausgleichsfunktion macht die Vorschrift aber neben der Beteiligung eines VN dem Grunde nach keine weiteren Vorgaben (Krause, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 153 Rn. 35 f.). Die Versicherten haben demnach mit Ausnahme der Regeln § 153 Abs. 2 bis Abs. 4 keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung in konkreter Höhe.

Fraglich ist, ob bei einer betrieblichen Altersversorgung etwas anderes gilt. Dies kann der Fall sein, da im Bereich der Pflichtversicherung ganz überwiegend keine tatsächlichen, sondern rein fiktiv ermittelte Überschüsse zugrunde liegen.

In einer aktuellen Entscheidung verneinte der BGH (Urt. v. 24.03.2010 – IV ZR 160/08, 163/08, 165/08, 166/08, 206/08; BeckRS 2010 09660, 09661, 09662, 10471, 10472) diese Frage. Er betonte unter Verweisung auf die oben ausgeführte Rechtsprechung die unternehmerische Eigenverantwortung des Versicherers. Die Entscheidung über die Höhe der Zuteilung in den jeweiligen Geschäftsjahren müsse dem Versicherer überlassen bleiben. Die Besonderheiten bei der Ermittlung der Überschüsse in der Pflichtversicherung seien unerheblich, da auch ein Bonussystem in Form einer Gutschrift von Bonuspunkten auf Versorgungskonten von Versicherten letztlich eine tatsächliche künftige Leistungsverpflichtung des Versicherers auslöse (BeckRS 2010 09660, 09661, 09662, 10471, 10472 Rn. 20).

Dem BGH ist zuzustimmen. In seinem Urteil verfolgt er die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze konsequent weiter. Zudem dürfte es an einer Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Sachverhalte fehlen.

Ingo Weckmann, LL.M.

Verjährung von Ansprüchen aus Altverträgen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss generell nach § 12 Abs. 1 VVG a.F.?

21 April 2010 von ivr Keine Kommentare »

Bis zur VVG-Reform fanden sich in der alten Fassung des Gesetzes Normen zur Verjährung von „Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag“, vgl. § 12 Abs. 1 VVG a.F. Da nunmehr § 15 VVG lediglich die Hemmung der Verjährung regelt, gelten nach der Streichung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB (Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 15 Rn. 3). Für eine Verjährung von Ansprüchen aus sog. Altverträgen ist Art. 3 EGVVG maßgebend.

Welche Verjährungsregeln für Altverträge im Falle von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo anwendbar sind, war bis vor kurzem ungeklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung hatte es lediglich für die Erhebung von Schadensersatzansprüchen, die auf das positive Interesse gerichtet sind, gegeben. Danach sollen diese Ansprüche in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjähren  (BGH, VersR 2004, 361).

Das OLG Celle (Urt. v. 08.09.2009 – 8 U 46/09, ZIP 2009, 1968-1973) sah vor dem Hintergrund, dass § 12 Abs. 1 VVG a.F. die zügige Schaffung von Rechtsklarheit bezwecke, keine innere Rechtfertigung dafür gegeben, bei Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss danach zu trennen, ob mit ihnen das positive oder das negative Interesse begehrt werde. Es gelte daher auch im Falle des negativen Interesse die fünfjährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. als Sonderregelung zu den §§ 195, 199 BGB.

Demgegenüber entschied nun der BGH mit Beschluss vom 16.12.2009 – AZ: IV ZR 195/08 (BGH, VersR 2010, 373), dass sehr wohl eine Trennung vorgenommen werden müsse,  ob das positive oder das negative Interesse begehrt werde. Nur im ersten Falle läge ein „Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen“ vor, der die Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. rechtfertige. Die Vorschrift erfasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Ein Anspruch, der auf das negative Interesse gerichtet ist, sei gerade kein Anspruch, der wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruches trete. Der Anspruchsteller bezweckt nämlich, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte.

Damit dürfte die Frage nach den Verjährungsregeln für Altverträge im Falle von Schadensersatzansprüchen aus culpa in contrahendo abschließend geklärt sein. Wird das positive Interesse mit dem Schadensersatzanspruch geltend gemacht, wird § 12 Abs. 1 VVG a.F. entsprechend angewendet, wird dagegen das negative Interesse geltend gemacht, gelten die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB.

Ingo Weckmann, LL.M.

Nichtigkeit der Abtretung von Honorar- oder Provisionsansprüchen

15 April 2010 von ivr Keine Kommentare »

In der Praxis ist die Abtretung eines Honorar- oder Provisionsanspruches durch einen selbständigen Versicherungsvertreter kein Einzelfall. Fraglich ist jedoch, ob dies im Fall der Vermittlung einer Personenversicherung wirksam ist.

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Ein solches gesetzliches Verbot sieht die Verletzung von Privatgeheimnissen aus § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB vor. Da es sich bei diesem Straftatbestand um ein echtes Sonderdelikt handelt (Cierniak, in: MüKo StGB, Bd. 3, § 203 Rn. 28), ist für die Frage nach der Nichtigkeit einer Abtretung von Honorar- oder Provisionsansprüchen durch einen selbständigen Versicherungsvertreter von entscheidender Bedeutung, ob dieser tauglicher Täter sein kann.

In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.02.2010 – VIII ZR 53/09, BB 2010, 582 (Leitsatz); Beck RS 2010, 04932) bezieht der BGH den selbständigen Versicherungsvertreter nicht nur in den Kreis der zur Geheimhaltung Verpflichteten mit ein, sondern legt darüber hinaus auch den Begriff des Geheimnisses weit aus. Danach betrifft die Pflicht zur Geheimhaltung bereits den Umstand, dass der Betroffene überhaupt eine private Personenversicherung abgeschlossen hat (BGH, BB 2010, 582 Leitsätze 1 und 2; Beck RS 2010, 04932 Rn. 13 ff., Rn. 17 ff.).

Folgerichtig ist die Abtretung nach dem BGH gem. § 134 BGB nichtig (BGH, BB 2010, 582 Leitsatz 3; Beck RS 2010, 04932 Rn. 11).

Ingo Weckmann, LL.M.