Identität des Interesses und der Gefahr bei einem Gespann aus Kraftfahrzeug und versicherungspflichtigem Anhänger

7 Januar 2011 von ivr Keine Kommentare »

Voraussetzung einer Doppel- bzw- Mehrfachversicherung ist die Identität des Interesses und der Gefahr, vgl. § 59 Abs. 1 VVG a.F.; § 78 Abs. 1 VVG. Dies ist der Fall, wenn eine Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes besteht (BGH, VersR 1976, 847).

Für die Frage nach der Reichweite der Deckungsgleichheit gibt es keine allgemeingültige Definition, sondern es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. So ist u.a. umstritten, inwieweit Deckungsgleichheit bei Versicherungen für ein Kraftfahrzeug und einen versicherungspflichtigen Anhänger besteht, wenn diese ein Gespann bilden.

Nach einem restriktiven Verständnis beschränkt sich die Deckungsgleichheit lediglich auf Haftungsansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers herrühren (Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 3 KfzPflVV Rn. 3; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 61 f.).

Der BGH ist diesem engen Verständnis mit Urteil vom 27.10.2010 – Az: IV ZR 279/08 (BeckRS 2010, 29733) entgegengetreten. Nach seiner Ansicht erfasst die Deckungsgleichheit das gesamte Gespann (ebenso Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.1.1 Rn. 31). Dies folge aus einer systematischen Gesamtbetrachtung der Normen des PflVG, des StVG und der FZV (BeckRS 2010, 29733 Rn. 14-18). Insbesondere die Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für Halter und Fahrer von Anhänger durch die Änderung der §§ 7, 17, 18 StVG im Zuges des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I 2674-2680) würde die Annahme einer Doppelversicherung nahe legen (BeckRS 2010, 29733 Rn. 19-21).

Die Entscheidung dürfte auch für die §§ 77, 78 des neuen VVG Bestand haben. Denn dort ist ebenfalls die Identität des Interesses und der Gefahr Voraussetzung für eine Mehrfachversicherung, wobei keine vollständige Identität bestehen muss (von Koppenfels-Spies, in Looschelders/Pohlmann, § 77 Rn. 8, 12).

Nach dem BGH führt die angenommene Mehrfachversicherung in der zugrundeliegenden Konstellation grundsätzlich zur hälftigen Teilung des Schadens im Innenverhältnis. Dagegen sprächen auch nicht die §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG, auch wenn die Entwurfsbegründung für das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften einen Vorrang vermuten ließe (BT-Drucks. 14/7752, S. 29). Die Begründung erkenne nicht den Unterschied von zwei voneinander unabhängigen schädigenden Fahrzeugen und einem unfallverursachenden Gespann. Letzeres sei nicht nur technisch, sondern auch über die Person des Fahrers personell miteinander verbunden. Zudem seien die Betriebsgefahren der beiden Sachverhalte unterschiedlich (BeckRS 2010, 29733 Rn. 30). Letztlich ergäbe sich bereits aus § 18 StVG, dass zum Haftungsverband des Anhängers auch dessen Führer gehöre (BeckRS 2010, 29733 Rn. 29).

Dem BGH ist insgesamt zuzustimmen. Lediglich die systematische Berücksichtigung der Vorschriften von PflVG und StVG gewährleisten bei Auslegung der Mehrfachversicherung Rechtssicherheit.

Ingo Weckmann, LL.M.

Erstattungsfähigkeit der Selbstvertretung im Zivilverfahren

6 Januar 2011 von ivr Keine Kommentare »

Im Gegensatz zur Strafprozessordnung erlaubt die Verfahrensordnung für das Zivilrecht eine Selbstvertretung durch einen Rechtsanwalt, vgl. § 78 Abs. 4 ZPO. Daran anknüpfend ist als kostenrechtliche Konsequenz in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehen, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlangen könnte.

Im Bezug auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ist umstritten, ob § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit erfasst. Eine in Rechtsprechung und Literatur vordringende Meinung lehnt dies ab (OLG Stuttgart, ZfSch 2009, 650-652, AG München NJW 2009, 239; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008/II, § 5 Rn. 19). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei von einer Personenverschiedenheit auszugehen, da die Rede einerseits vom Versicherungsnehmer und andererseits vom Rechtsanwalt sei (Mathy, r+s 2009, 265, 268). Zudem stünde der Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung entgegen. Danach sei diese darauf gerichtet, tatsächlich entstandene Kosten und nicht nur fingierte zu ersetzen (OLG Stuttgart, a.a.O., 652; Mathy, a.a.O., 268).

Dieser ablehnenden Ansicht tritt der BGH mit Urteil vom 10.11.2010 – Az: IV ZR 188/08 (BGH, VersR 2011, 67-69) entgegen. Nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB 94 erfasse § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit. Obwohl die §§ 78 Abs. 4, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO Regelungen des Prozessrechts seien, dürfen sie bei der Auslegung der Rechtsschutzbedingungen nicht außer Acht gelassen werden. Dafür spräche bereits die Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht („…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“). Vor dem Hintergrund der Verfahrensregeln käme aber eine Personenverschiedenheit als Klauselverständnis des Versicherungsnehmers nicht in Betracht. Daneben würde die wirtschaftliche Situation des selbstvertretenden Rechtsanwalts derjenigen eines Versicherungsnehmers ähneln, der von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden ist und diesem das Honorar bereits beglichen hat. In beiden Fällen würde die geldwerte anwaltliche Leistung „auf Kosten“ des Versicherungsnehmers erbracht werden (BGH, VersR 2011, 68).

Das Wortlautargument des BGH ist auch auf die ARB 2010 übertragbar. In § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB 2010 ist der Verweis „…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“ ebenfalls enthalten.

Ingo Weckmann, LL.M.

Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH zur Gender-Richtlinie II

30 November 2010 von ivr Keine Kommentare »

Mit der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 dehnte der Rat der Europäischen Union die Gleichbehandlung von Männern und Frauen aus. Die so genannte Gender-Richtlinie (Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates) bezieht sich lediglich auf eine Gleichbehandlung in der Berufswelt. Die Gender-Richtlinie II verbietet nunmehr auch die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113 EG ist die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Versicherungsprämien und -leistungen grundsätzlich verboten. Allerdings gestattet Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 EG, geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zuzulassen, sofern das Geschlecht ein bestimmender Risikofaktor ist und dies durch relevante und genaue versicherungsmathematische und statistische Daten untermauert werden kann.

Diese Ausnahmeregelung steht in der Rechtssache C-236/09 auf dem Prüfstand.

Nach dem Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH Juliane Kokott vom 30. September 2010 verstößt die in der Gender-Richtlinie II zugelassene Möglichkeit einer Rechtfertigung von geschlechtsspezifischen Versicherungstarifen gegen den europarechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Sollte der EuGH dieser Auffassung folgen, wäre die Berücksichtigung des Geschlechts bei der Tarifierung künftig generell unzulässig. Nach Ansicht der Generalanwältin müssten auch die bestehenden Verträge nach einer Übergangszeit von drei Jahren angepasst werden.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend, in den meisten Fällen folgt der EuGH ihnen aber. Aufgrund der enormen Tragweite für die Ausgestaltung von Versicherungsverträgen ist die Entscheidung mit Spannung zu erwarten.

Prof. Dr. Dirk Looschelders / Ingo Weckmann, LL.M.

Wie ein beauftragter Anwalt

30 November 2010 von ivr Keine Kommentare »

Nach § 100 VVG ist ein Versicherer verpflichtet, den VN von allen Ansprüchen, die gegen ihn erhoben werden, freizustellen (Schulze Schwienhorst, in: Looschelders/Pohlmann, § 100 Rn. 25). Diese Verpflichtung teilt sich in die Pflicht zur Gewährung von Rechtsschutz und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche als gleichrangige Hauptleistungspflichten auf. Im Haftpflichtprozess hat der Versicherer dabei die Interessen des Versicherten wie ein beauftragter Anwalt zu wahren. Dies gilt selbst im Falle einer Interessenkollision, da der Versicherer seine Interessen zurückstellen muss (BGH, Urt. v. 30. September 1992 – Az: IV ZR 314/91, NJW 1993 S. 68).

Umstritten ist aber, wie weit der Umfang der Rechtsschutzverpflichtung im Falle einer Interessenkollision geht, sofern der Haftpflichtversicherer eine Deckung nicht von vornherein ablehnt. Zum Teil wird vertreten, dass sich das Versicherteninteresse auf die Verhinderung einer Verurteilung im Haftpflichtprozess beschränke. Eine streitgenössische Nebenintervention des Haftpflichtversicherers auf Seiten des Versicherten sei dafür in jedem Falle ausreichend (u.a. KG Berlin, Beschluss v. 17. April 2008 Az: 12 W 1/08, VersR 2008, S. 1558).

Mit Urteil vom 15. September 2010 – Az: IV ZR 107/09 (BeckRS 2010, 25702) hält der 4. Senat des BGH an der Entscheidung des 6. Senats (BGH, Urt. v. 6. Juli 2010 – Az: VI ZB 31/08, NJW 2010 S. 3522) fest und manifestiert zugleich die Rolle des Haftpflichtversicherers. Auch im Falle einer Interessenkollision in der Form des Vorwurfs einer Unfallmanipulation sei der Versicherer verpflichtet, den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freizuhalten. Dies gälte auch dann, wenn er ihm als Streithelfer beigetreten sei und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt habe. Nur somit sei sichergestellt, dass beide Beteiligte ihre unterschiedlichen Standpunkte im Haftpflichtprozess gleichermaßen Erfolg versprechend vertreten können (BeckRS 2010, 25702 Rn. 15). Eine Beschränkung des Versicherteninteresses sei mit dem Leistungsversprechen eines Haftpflichtversicherers, den Versicherten wie ein beauftragter Anwalt zu vertreten, unvereinbar (BeckRS 2010, 25702 Rn. 19).

Dem BGH ist zuzustimmen. Die Entscheidung wahrt nicht nur den zivilprozessualen Grundsatz der Waffengleichheit, sondern auch die Verpflichtung wie ein beauftragter Anwalt zu handeln.

Ingo Weckmann, LL.M.

Fremdsicherheiten werden auch „dinglich gelöst“, aber nicht unmittelbar

25 November 2010 von ivr Keine Kommentare »

Bei Lebensversicherungsverträgen ist es gängige Praxis, das Bezugsrecht eines Drittem widerruflich einzuräumen. Dementsprechend ist nach § 159 Abs. 1 VVG im Zweifelsfall eine widerrufliche Bezugsberechtigung anzunehmen (Peters, in: Looschelders/Pohlmann, § 159, Rn. 15).

Ein Widerruf kann grundsätzlich durch jede Veränderung der Bezugsberechtigung vorgenommen werden. Dies gilt nach der Rechtsprechung aber ausnahmsweise nicht im Falle einer Sicherungsabtretung. Diese sei regelmäßig lediglich als Einschränkung der Bezugsberechtigung zu werten. Danach trete die Bezugsberechtigung zwar für die Dauer der Sicherung hinter der Abtretung im Rang zurück, im Übrigen bliebe sie jedoch erhalten und käme gegebenenfalls zur Geltung, soweit die Versicherungsleistung den besicherten Anspruch überstiege (BGH Urt. v. 18.10.1989 – AZ IVa ZR 218/88, VersR 1989, 1289). Diese Ausnahme erklärt sich nicht zuletzt durch die widersprüchliche Rechtsnatur der Sicherungsabtretung. Obwohl der Sicherungsnehmer rechtlich die volle Gläubigerstellung erwirbt, sollen ihm nach der getroffenen Zweckabrede lediglich die Befugnisse ähnlich denen eines Pfandgläubigers zustehen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 398, Rn. 20).

Die bisherige Rechtsprechung betraf lediglich Fälle einer Eigensicherung. Bislang war noch nicht entschieden, wem der Anspruch auf die Versicherungsleistung zusteht, wenn die Abtretung der Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit dient.

Mit Urteil vom 27. Oktober 2010 führt der BGH seine Rechtsprechung zur Sicherungsabtretung fort (AZ: IV ZR 22/09 – BeckRS 2010, 28429). Auch im Falle einer Fremdsicherheit gelte grundsätzlich die sog. „dingliche Lösung“ (BeckRS 2010, 28429, Rn. 14). Allerdings spräche die Interessenlage der Beteiligten gegen eine sofortige Verwertung der Sicherheit im Zeitpunkt des Todesfalls. Erst wenn die Sicherheit frei werde oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein Verwertungsüberschuss verbleibe, stehe die restliche Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu. Denn nach dem Zweck einer Sicherungsabtretung solle sich diese nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben (BeckRS 2010, 28429, Rn. 16).

Dem BGH ist zuzustimmen. Die Entscheidung führt zur Rechtssicherheit und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen.

Ingo Weckmann, LL.M.