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Zuständigkeit zum Abschluss einer gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung zugunsten der Organmitglieder insgesamt

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BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 280/07 = VersR 2009, 1635

Nach § 78 Abs. 1 AktG ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft grundsätzlich das alleinige Vertretungsorgan. Allerdings ist in Fällen des § 87 Abs. 1 S. 1 AktG der Aufsichtsrat und im Fall des § 113 Abs. 1 S. 1 AktG ist bei Fehlen einer Satzungsregelung die Hauptversammlung zu beteiligen. Die Zuständigkeit zum Abschluss einer D&O-Versicherung hängt also entscheidend davon ab, ob die von dem Unternehmen finanzierten Prämien für die Versicherung als Fürsorgeaufwendung oder Vergütung im Sinn der §§ 87 Abs. 1 S. 1 AktG; 113 Abs. 1 S. 1 AktG zu qualifizieren sind. Überwiegend (Haehling von Lanzenauer in: Looschelders/Pohlmann, VVG, Anhang C Rn. 39 f. m.w.N.) wird von einer Fürsorgeaufwendung ausgegangen und eine Eigenschaft als Vergütung verneint. Konsequenterweise wird daher der Vorstand als Vertreter der Aktiengesellschaft zum Abschluss einer gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung als zuständig angesehen. Dieses Ergebnis entspricht auch der gängigen Praxis.

In einer neueren Entscheidungen (Urt. v. 16.03.2009 – II ZR 280/07, VersR 2009, 1635, 1637) äußerte der BGH Zweifel, ob der Vorstand für den Abschluss einer D&O- Versicherung zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder zuständig sei, ohne jedoch in der Sache zu entscheiden. Qualifiziert man die Prämienzahlung als Vergütungsbestandteil, würde – bei Fehlen einer satzungsmäßigen Regelung – gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 AktG die Zuständigkeit der Hauptversammlung begründet sein (so Hüffer, AktG, § 113 Rn. 2 a).

Trotz der Bedenken des BGH sprechen gute Gründe für eine Zuständigkeit des Vorstandes. Obwohl die Behandlung der Prämien für D&O-Versicherungen als nicht einkommenssteuerpflichtig durch die Finanzbehörden gesellschaftsrechtlich nicht bindend ist, ist es aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten, auch im Gesellschaftsrecht die Eigenschaft als Vergütung abzulehnen. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt seit einem Erlass vom 24. 1. 2002 – Az: IV C 5 – S 2332 – 8/02 die Auffassung, dass gesellschaftsfinanzierte Prämienzahlungen für die versicherten Organmitglieder grundsätzlich dann nicht einkommensteuerpflichtig sind, wenn das Management als Ganzes versichert ist.

Ingo Weckmann

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