BGH: Die Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Bestimmungen einer Reiseversicherung verstößt als primäre Leistungsbeschreibung nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

BGH, Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20 = VersR 2022, 1585

Der IV. Zivilsenat hatte sich in seinem Urteil vom 19. Oktober 2022 damit zu befassen, ob eine Klausel mit der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Allgemeinen Bestimmungen einer Reiseversicherung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zugänglich ist und ob sie dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt standen sich ein eingetragener Verein i.S.v. § 4 UKlaG als Kläger und ein Reiseversicherer als Beklagter gegenüber. Der Beklagte verwendete in einer Reise-Rücktrittsversicherung und einer Reiseabbruch-Versicherung folgende Klausel:

3. Welche Ereignisse sind versichert?

1. Unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung oder Schwangerschaft; […]

Der Kläger hält die Formulierung „unerwartete und schwere “ Erkrankung gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Er forderte gemäß § 1 UKlaG, dass der Beklagte sich bei bereits abgeschlossenen Verträgen nicht mehr auf die vorgenannte oder inhaltsgleiche Art von Bestimmungen berufen darf, sofern dies nicht gegenüber einem Unternehmen im Sinne des § 14 BGB erfolgt. Ferner wurde darauf geklagt, dass auch beim Abschluss zukünftiger Verträge dieser Art die gerügte Klausel nicht mehr genutzt wird.

Wie bereits die Vorinstanz entschied der IV. Zivilsenat, dass ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung aus § 1 UKlaG zu verneinen ist.

Die Klausel könne unter anderem nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein. Es handele sich nämlich um eine primäre Leistungsbeschreibung i.S.v. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, welche einer Inhaltskontrolle überhaupt nicht unterliege. Der BGH führte aus, dass das Hauptleistungsversprechen des Versicherers aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur bestimmt werden könne, wenn Kenntnis über den gewährten Versicherungsschutz bestehe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 – IV ZR 107/93). Dieser hänge wiederum maßgeblich von den versicherten Ereignissen ab (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 – IV ZR 252/06; BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12), weswegen die Bestimmung „unerwartete und schwere“ Erkrankung zum Kern der Leistungsbeschreibung in einer Reiseversicherung gehöre. Zwar werde von Teilen der Literatur angenommen, dass nur die „Erkrankung“ die tatsächliche Leistungsbeschreibung darstellt und die Merkmale der Unerwartetheit und Schwere diese insofern lediglich einschränken (vgl. Dörner in Prölls/Martin, VVG 31. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Rn. 6; Staudinger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2. Aufl., 2 VB-Reiserücktritt 2008 Rn. 6). Ein solches Vorgehen werde nach dem BGH aber nicht dem Grundsatz der Privatautonomie gerecht, nach welchem es Versicherungsnehmern und Versicherern freigestellt sei, den gewährten Versicherungsschutz zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17). Ferner sei auch für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Versicherer regelmäßig nur Schutz gegen künftige ungewisse Ereignisse biete und die Bezeichnung „Erkrankung“ für sich allein noch nicht das Hauptleistungsversprechen beschreiben könne.

Das Leistungsversprechen des Versicherers weiche auch nicht gemäß § 32 S. 1 VVG von §§ 19 ff. VVG ab. Dies sei allenfalls denkbar, wenn es sich bei dem Formulierungsteil „unerwartete“ nicht um einen Bestandteil des Hauptleistungsversprechens, sondern um eine sekundäre Risikobegrenzung handele (so Staudinger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2. Aufl., 2 VB-Reiserücktritt 2008 Rn. 6; Dörner in Prölls/Martin, VVG 31. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Rn. 22 f.), welche bei Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer unbekannte Gefahrumstände erfasse. Eine solche liege hier aber gerade nicht vor, da der Versicherer nur „unerwartete“ Erkrankungen überhaupt in sein Leistungsversprechen aufgenommen habe. Ein weitergehendes Risiko für „erwartete“ Erkrankungen als mögliche Gefahrumstände im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 VVG sei hier gerade nicht abgedeckt.

Des Weiteren verstößt die beanstandete Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung laut dem BGH auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Formulierung „unerwartet“ bedeute, dass etwas überraschend, also plötzlich und unvorhergesehen auftritt. Es sei demnach im Wege einer subjektiven Auslegung allein auf die positive Kenntnis oder Vorstellung des Versicherungsnehmers abzustellen (Staudinger in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 41 Rn. 102; vgl. Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Auflage, Anhang N Rn. 116). Diese subjektive Auslegung der Formulierung sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei bewusst, dass der Versicherer gerade keine Personen versichert, die bereits bei Vertragsschluss oder bei Antritt der Reise Kenntnis über diese Erkrankungen haben. Für eine Erkennbarkeit der subjektiven Auslegung spreche auch, dass die in den Reisebestimmungen enthaltenen Ausschlussklauseln ebenfalls schwerpunktmäßig auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers abstellen.

Die Formulierung „schwer“ beziehe sich erkennbar auf „Erkrankung“ und bedeute, dass sie erheblich, gravierend oder von einigem Gewicht sei. Hierbei sei eine vergleichende, objektive Betrachtung erforderlich (Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Auflage, Anhang N Rn. 115; Dörner in Prölls/Martin, VVG 31. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Rn. 9), bei der die persönlichen Befindlichkeiten des Versicherungsnehmers nicht berücksichtigt werden. Der BGH führte aus, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach Durchsicht der Versicherungsbestimmungen erkennbar sei, dass eine „schwere“ Erkrankung vorliege, wenn sie zu einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts oder der Reisefortsetzung führt. Auch sei ersichtlich, dass die Erheblichkeit der Erkrankung vom Leistungs- und Anforderungsprofil der Reise abhänge, also immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sei.

Abschließend entschied der BGH, dass beide Klauseln auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB seien, da der Versicherungsnehmer bei einer Reiseversicherung damit rechnen müsse, Versicherungsschutz nur für ungewisse Ereignisse mit bestimmter Intensität zu erhalten.

Durch das Urteil stärkt der BGH Reiseversicherer in der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in allgemeinen Versicherungsbestimmungen. Dies ist im Hinblick auf den zivilrechtlichen Grundsatz der Privatautonomie begrüßenswert. Das Ergebnis ist auch interessengerecht, da sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Reiseversicherung gerade für unvorhersehbare und erhebliche Ereignisse absichern möchte. Insofern ist für ihn erkennbar, dass sich der Versicherungsschutz auch nur auf solche Fälle beschränkt.

Versicherungsnehmern bleibt insoweit also zu empfehlen, sich vor Abschluss einer Reiseversicherung eingehend mit den einzelnen Leistungsbeschreibungen auseinanderzusetzen und auftretende Unklarheiten durch umgehende Nachfrage beim Versicherer oder externe rechtliche Beratung zu beseitigen.

Lennart Struß

BGH: Betriebsschließungsversicherungen auf Grundlage der „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ decken keine Betriebsschließung aufgrund SARS-CoV-2

BGH, Urteil vom 26.1.2022 – IV ZR 144/21 = ZIP 2022, 270-276

Am 26.1.2022 urteilte der IV. Zivilsenat über die in Gegenwart der SARS-CoV-2-Pandemie umstrittenen Auslegung der AVB einer Betriebsschließungsversicherung hinsichtlich der versicherten Krankheitserreger. Er stellte klar, dass die abschließend verfassten AVB-Klauseln SARS-CoV-2 nicht umfassen und kein Anspruch auf Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe.

Gegenstand war die Klage eines Gaststättenbetreibers aus Schleswig-Holstein auf Leistung aus seiner Betriebsschließungsversicherung, die diesem gem. § 3 Nr. 1 lit. a ZBSV 08 einen Ertragsausfall bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen gewähren sollte. Der Kläger musste seine Gaststätte aufgrund der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung am 18.3.2020 schließen und konnte lediglich einen Lieferdienst anbieten. So begehrt der Wirt Leistungen von der Versicherung, scheiterte jedoch vor dem LG (LG Lübeck, Urteil vom 8.1.2021 – 4 O 164/20) und der Berufungsinstanz (OLG Schleswig, Urteil vom 10.5.2021 – 16 U 25/21). Die Gerichte stützten sich bei der Begründung insbesondere darauf, dass § 2 Nr. 2 lit. a, b ZBSV 08 SARS-CoV-2 nicht auflistet.

Zugrunde lagen dem Urteil folgende Bedingungen der ZBSV 08:

§ 2 Versicherte Gefahren

1.   Versicherungsumfang – Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (s. Nr. 2)

a.    den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]

2.   Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a.    Krankheiten: …

b.    Krankheitserreger: …“

Der BGH legte hier die Grundsätze zur Auslegung von AVB an, den Maßstab eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2021 – IV ZR 153/20).

Zunächst stellt er, entgegen der Berufungsinstanz, klar, dass nach Wortlaut und Systematik des § 2 Nr. 1 ZBSV 08 keine intrinsische Infektionsgefahr vorliegen müsse (so auch OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 – 8 U 123/21).

Allerdings schlussfolgert der BGH in Übereinstimmung mit der Berufungsinstanz, dass SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. § 2 Nr. 1 lit. a Hs. 1 ZBSV 08 nenne „meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“, die sich aus dem Katalog des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ergäben, der abschließend sei und nicht SARS-CoV-2 aufliste (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2021 – 8 U322/21; Günther VersR 2021, 1141). Damit lehnt der Senat die teils vertretenen Auffassung einer beispielhaften, dynamischen Verweisung in die §§ 6, 7 IfSG (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10.3.2021 – 26 O 145/20; Armbrüster VersR 2020, 577, 583) ab. Der in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 eingefügte Klammerzusatz „(s. Nr. 2)“ nehme ausdrücklich auf den Katalog Bezug, der wiederum „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen […]“ bestimme und so eine eigenständige Definition der versicherten Gefahren biete (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 16.7.2021 – 9 U199/20). Es seien nur „die folgenden“ Krankheiten und Erreger abschließend versichert, sodass Zusätze wie „zum Beispiel“ oder „unter anderem“ (Fortmann ZfV 2020, 300, 301) nicht erforderlich seien. Mithin sei der Versicherungsschutz auf die begrenzte Auflistung beschränkt (vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21; Günther VersR 2021, 1141, 1143). Die Umschreibung „namentlich“ könne insbesondere nicht im Sinne von „vor allem“ verstanden werden (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 08.7.2021 – 8 U 61/21).

Zwar sei ein umfassender Versicherungsschutz im Interesse des Versicherungsnehmers, doch habe der Versicherer kein Interesse an der Deckung später in das IfSG aufgenommener Krankheiten (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21). Auch ein Vergleich zum Prionenausschluss gem. § 4 Nr. 3 ZBSV 08 lasse aufgrund dessen klarstellender Bedeutung keinen Schluss auf einen offenen Katalog zu (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21; a.A. Fortmann, r+s 2020, 665, 666).

Auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB halte die Bestimmung stand. Entgegen der Berufungsinstanz stünden die Klauseln einer Kontrolle nach § 307 III 1 BGB offen, da § 2 Nr. 2 ZBSV 08 entsprechende Hauptleistungsversprechen als wesentlichen Vertragsinhalt beschreibe.

Zwar seien Formulierungen wie z.B. „ausschließlich“ verständlicher, doch werde der abschließende Charakter in Anbetracht des Transparenzgebotes gem. § 307 I 2 BGB hinreichend deutlich. Es sei erschließbar, dass der Versicherungsumfang in Nr. 2 konkretisiert werde, wie es die Überschrift „2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ verdeutliche (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 28.7.2021 – 10 U 259/21; Günther VersR 2021, 1141, 1143 f.). Die Inbezugnahme des IfSG ändere daran nichts (a.A.: Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage, AVB BS 2002 Rn. 12). Eine Unangemessenheit der Regelungen gem. § 307 I 1, II BGB könne sich weder aus § 307 II Nr. 1 BGB, mangels gesetzlichen Leitbildes in § 1a VVG oder dem IfSG, noch aus einer Gefährdung des Vertragswerks gem. § 307 II Nr. 2 BGB, mangels den Vertragszweck aushöhlender Beschränkungen, ergeben. Auch fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung iSd § 307 I 1 BGB, da die Einschränkungen in § 2 Nr. 2 einem anerkannten Interesse des Versicherers dienen würden.

Mit diesem Urteil hat der BGH seine Auffassung zu einer in der Literatur und Rechtsprechung thematisierten Streitfrage dargelegt, die insbesondere seit den Betriebsschließungen der verschiedenen Lockdowns in Deutschland an Bedeutung gewonnen hat. Der IV. Zivilsenat hat sich der vorherrschend vertretenen Auffassung angeschlossen. Dieses Urteil kann nun als Leitentscheidung für die noch laufenden Rechtsstreitigkeiten dienen.

Luca Kupies

Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Rechtsprechungssammlung zur Sars-CoV-2-Pandemie und in diesem Beitrag.

BGH: Bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist durch Auslegung der Vertragsklauseln im Einzelfall zwischen einer rückschauenden Bewertung und einer Prognose zu unterscheiden

BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 – IV ZR 153/20 = VersR 2021, 1158

Der IV. Zivilsenat beschäftigte sich in seinem Urteil vom 14. Juli 2021 einmal mehr mit der Frage der Auslegung von AVB bei Berufsunfähigkeitsversicherungen (BUV). Er verdeutlichte, dass bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit im Einzelfall anhand der Klauselformulierung zwischen einer Prognose und einer rückblickenden Bewertung zu unterscheiden sei.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie im Oktober 2016 eine Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 % beantragte, welche im November desselben Jahres in den Vertrag aufgenommen wurde. Bereits im Juli 2016 unterlag der Versicherungsnehmer einem Arbeitsunfall. Diesen meldete er seiner Versicherung jedoch erst nach der Erhöhung der Versicherungssumme im Dezember 2016. Der Versicherer weigerte sich die erhöhte Versicherungssumme zu zahlen und verwies auf die Zahlung der ursprünglichen Leistungsvereinbarung ab dem Zeitpunkt des Arbeitsunfalles, also vor der Nachversicherung. Der Auffassung des Versicherers schloss sich auch das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 04.06.2019 – 7 O 177/18) an.

Dem Sachverhalt lagen folgende streitgegenständliche AVB zugrunde:

«1.2 Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?

1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf … auszuüben. …

2.4 Ab wann werden Leistungen gewährt?

2.4.1 Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1) …»

Das Berufungsgericht verwies darauf, dass durch die beiden Alternativen in der Klausel 1.2.1 der AVB zum einen eine sechsmonatige Prognose und zum anderen auch eine rückblickende Bewertung nach Ablauf dieser Karenzzeit angedeutet würden. Dennoch würden beide Beurteilungsalternativen hinsichtlich des Entstehens eines Leistungsanspruchs auf den Beginn des Sechsmonatszeitpunktes abstellen, im zu entscheidenden Fall also auf den Arbeitsunfall.

Der BGH setzte hier hingegen unter Anwendung der in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze von AVB (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2015 – IV ZR 104/13 = VersR 2015, 617; BGH, Urteil vom 04.11.2020 – IV ZR 19/19 = VersR 2021, 21) eine andere Betrachtungsweise an und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH sei nicht bei beiden Alternativen auf den Beginn des Sechsmonatszeitraums abzustellen. Vielmehr sei eine Differenzierung zwischen der ersten und zweiten Alternative des 1.2.1 AVB vorzunehmen, wie sich aus der Formulierung der Klausel („oder“) ergebe.

Die erste Alternative „außerstande war“ sei im Imperfekt geschrieben und vermittle somit eine rückblickende Betrachtung. Folglich sei auch erst nach Ablauf der sechs Monate eine Beurteilung möglich. Kombiniert mit den einleitenden Worten des 1.2.1 AVB „Vollständige Berufsunfähigkeit“ habe ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer darauf zu schließen, dass auch erst nach diesem Zeitraum der Versicherungsfall vorliegen könne. Alternative zwei hingegen sei im Präsens geschrieben und beschreibe eine Prognose („voraussichtlich“). Damit müsse bei dieser Alternative an den Beginn dieses Zeitraums angeknüpft werden.

Zur Untermauerung seiner Argumentation zieht der BGH eine Parallele zu vorangegangenen Urteilen vergleichbarer Fälle. Im Unterschied zum hier betrachteten Sachverhalt seien in diesen insbesondere die Formulierung „von Beginn an“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19 = VersR 2020, 276) zu finden. Aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Klarstellung in den AVB, schlussfolgert der BGH, es lägen keine Anhaltspunkte für den Versicherungsnehmer vor, dass auch bei der ersten Alternative des 1.2.1 AVB eine Berufsunfähigkeit zu Beginn des Sechsmonatszeitraum gegeben sei (so auch BGH, Urteil vom 21.03.1990 – IV ZR 39/89 = BGHZ 111, 44; OLG Celle, Urteil vom 4.05.2005 – 8 U 181/04 = r+s 2006, 162). Dem entspricht auch die Literatur im Weitesten (vgl. Dörner in MüKo-VVG, 2. Aufl., § 172 Rn. 131; Lücke in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 2 BU Rn. 98 f).

Auch in Anbetracht der Regelung 2.4.1 AVB dürfe der Versicherungsnehmer keine anderen Schlüsse ziehen. Aus der dazugehörigen Überschrift „Ab wann werden Leistungen gewährt?“ (2.4 AVB), der Unterüberschrift „Karenzzeit“ und dem Wortlaut des 2.4.2 AVB („Leistung entsteht mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit“) sei eben nicht zu entnehmen, dass der Leistungsanspruch bei beiden Alternativen des 1.2.1 AVB schon mit Beginn des Zeitraumes eintrete. Vielmehr sei eindeutig, dass 2.4.1 AVB nur den Leistungszeitpunkt bezeichne (so auch Ernst in HK-BU, § 2 BUV Rn. 361). Kritik, dass eine solche Auslegung die Tür zu Manipulationsmöglichkeiten im Rahmen der Nachversicherungsoption öffne, weist der Senat hier mit dem Hinweis ab, es liege in der Vertragsfreiheit des Versicherers, entsprechende Klauseln als Vorkehrung einzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19 = VersR 2020, 276 Rn. 13).

Dennoch zeigt gerade die abweichende Beurteilung der Vorinstanzen, dass die vom BGH vorgenommene Auslegung nicht zwingend ist und ein Versicherungsnehmer bei seinen Überlegungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sehr wohl zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Insbesondere ist das im Hinblick auf die Differenzierung zwischen Leistungszeitpunkt (hier in 2.4.1 AVB) und Beginn der Berufsunfähigkeit (hier in 1.2.1 AVB) naheliegend, was zunächst einmal als Grundverständnis für eine Differenzierung von Leistungszeitpunkt und Eintritt des Versicherungsfalls angesehen werden kann.

Nichtsdestotrotz ist anzumerken, dass der BGH seiner ständigen Rechtsprechung treu geblieben ist und gerade der Vergleich zu Klauseln, die explizit auf den Beginn der Karenzzeit abstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19 Rn. 4 = VersR 2020, 276), verständlich und konsequent ist. Hinsichtlich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist die Entscheidung also zu begrüßen.

Luca Kupies

BGH: Zur Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung und einer Versicherung für fremde Rechnung ist entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen abzustellen / Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen

BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19

Der 4. Zivilsenat des BGH befasste sich in seinem Urteil vom 15. Juli 2020 (IV ZR 4/19) mit der Auslegung eines Versicherungsvertrages als Versicherung für fremde Rechnung. Dabei komme es primär darauf an, ob die versicherte Person lediglich als Gefahrsperson oder als Versicherte i.S.d. § 74 Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 43 Abs. 1 VVG zu betrachten ist. Von Letzterem sei zumindest bei der Absicherung von Familienmitgliedern auszugehen. 

Beim Eintritt des Versicherungsfalles entfalle zudem die Widerruflichkeit eines Bezugsrechts – auch im Hinblick auf die nach Eintritt fällig werdenden Rentenzahlungen. Einem Auskehrungsanspruch des Versicherten stehe also ein Widerrufsrecht des VN nicht entgegen, welches nach Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt wurde.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt machte ein überörtlicher Sozialhilfeträger einen Auskehranspruch der Tochter des Beklagten aus übergeleitetem Recht geltend. Der Beklagte schloss im Jahr 2002 als Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, bei welcher seine Tochter im Versicherungsschein als „versicherte Person“ bezeichnet und ein „Bezugsrecht“ als vereinbart wurde, nach dem die Versicherungsleistung im Erlebensfall an die versicherte Person zu zahlen sei. Im Mai 2009 stellte der Versicherer die Berufsunfähigkeit der Tochter mit Wirkung zum November 2006 fest und zahlte die Versicherungsleistung zunächst an sie und den Kläger. Auf Intervention des Beklagten wurde ab März 2013 an ihn ausgezahlt.

Entgegen der Vorinstanz (OLG München) nahm der BGH eine Versicherung für fremde Rechnung gem. § 74 I VVG a.F. an. Es müsse bei der Vertragsauslegung primär darauf ankommen, ob der VN sich nur vor eigenen wirtschaftlichen Einbußen schützen möchte oder jedenfalls ein eigenes Interesse der Tochter versichert werden sollte (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG 31. Auflage 2021, § 43 Rn. 2). Zur Begründung von Letzterem wurde angeführt, dass bei der Absicherung von Familienmitgliedern vor den Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass lediglich die Interessen des VN gesichert werden sollen. Dies hatte der Senat bereits bei der privaten Krankenversicherung zugunsten einer mitversicherten Ehefrau entschieden (BGH NJW 2006, 1434). Die Tochter des Beklagten sei demnach keine Gefahrsperson, sondern gelte als Versicherte i.S.d. § 74 Abs. 1 VVG a.F. Einer solchen Annahme stehe auch nicht eine drohende Unterhaltsverpflichtung des VN entgegen. Dessen Interesse ziele generell nicht lediglich darauf ab, sich vor wirtschaftlichen Risiken abzusichern, sondern auch das Interesse des Versicherten einzubeziehen. (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Auflage 2020, Kap. 4 Rn. 69). Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die Versicherungslaufzeit bis zum 60. Lebensjahr der Tochter des Beklagten. 

Ferner bejahte der BGH die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 74 ff. VVG a.F. auf die streitgegenständliche Versicherung, wodurch ein Auskehrungsanspruch gegen den VN gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. begründet werde. Zwar stehen die §§ 74 ff. VVG a.F. im Abschnitt über die Schadensversicherung, während es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Summenversicherung handelt (BGH NJW-RR 2001, 316, 317). Eine entsprechende Anwendung könne aber damit begründet werden, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung wirtschaftlich den Charakter einer Schadensversicherung habe. Dafür spreche, dass ein Ausgleich für gesundheitsbedingte Erwerbseinbußen bezweckt werde und die Versicherungsleistung regelmäßig vom Nettoeinkommen des Versicherten abhängig sei. Zudem sei eine für die Analogie rechtfertigende planwidrige Regelungslücke im VVG a.F. anzunehmen, da der Gesetzgeber bei der VVG-Reform die Erstreckung der Regelungen betreffend die Versicherung für fremde Rechnung über die Schadensversicherung hinaus auf alle Versicherungszweige vornahm, die Vorschriften aber inhaltlich unverändert ließ (BT-Drucks. 16/3945 S. 72 Zu § 43). Insofern hatte der BGH auch bereits die Auffassung des OLG Hamm gebilligt, welches eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 2 VVG a.F. auf die Krankentagegeldversicherung mit ähnlicher Begründung annahm (BGH VersR 1974, 184; OLG Hamm VersR 1972, 968). 

Auch könne dem Anspruch der Tochter gegen den Beklagten nicht entgegenstehen, dass dieser sich ein Widerrufsrecht bezüglich der Bezugsberechtigung vorbehalten hatte und dieses nach Eintritt des Versicherungsfalles ausübte. Zu diesem Zeitpunkt habe die Tochter den Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer bereits entsprechend § 166 Abs. 2 VVG a.F. erworben, weshalb ein bis dahin widerrufliches Bezugsrecht entfalle (vgl. BGH NJW 2018, 3025, 3026). Dies gelte auch im Hinblick auf die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdenden Zahlungen, da die wiederkehrenden Einzelleistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem eigenständigen Stammrecht folgen (vgl. BGH NJW 2019, 1874 (1875); vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Auflage 2019, § 172 Rn. 71). Nach überwiegender Ansicht könne diese auf Dauer angelegte Rechtsposition dem Berechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles demnach nicht mehr entzogen werden (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, § 46 Rn. 238; Höra in MAH, Versicherungsrecht 4. Auflage 2017, § 26 Rn. 314; vgl. Dörner in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG 2. Auflage 2017, § 172 Rn. 38).

Durch die Annahme einer Versicherung für fremde Rechnung bestätigt der BGH seine vorherige Rechtsprechung bezüglich der Einbeziehung naher Familienangehöriger nun auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Unter Berücksichtigung der langen Versicherungslaufzeit und der persönlichen Nähe zwischen VN und Versicherten erscheint dies interessengerecht. Zudem ist der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalles besonders schutzwürdig. Die Ablehnung eines Widerrufsrechts des VN ist insofern ebenfalls begrüßenswert. 

Lennart Struß

BGH: Eigenkapitalrendite der Versicherung nicht ausreichend für Berechnung von Nutzungen – Anspruchshöhe bei unbefristetem Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 29.04.2020 – IV ZR 5/19

In dem Urteil vom 29.04.2020 befasste sich der BGH mit der Berechnung von Nutzungsersatzansprüchen aus § 818 Abs. 1 BGB nach Ausübung des unbefristeten Widerspruchsrechts aus § 5a VVG a.F. Diese Berechnung könne nicht lediglich auf die betriebswirtschaftliche Kennzahl der Eigenkapitalrendite der Versicherung gestützt werden. 

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte der VN von der Versicherung die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Nachdem der VN ordnungsgemäß gekündigt hatte, übte er außerdem sein Widerspruchsrecht aus. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung bestand das Widerspruchsrecht noch im Zeitpunkt seiner Ausübung. Die Regelung in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., die nach einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie das Erlöschen des Rechts zum Widerspruch vorsah, ist nach der Rechtsprechung des BGH auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/1) (Siehe weitergehend zu dieser Thematik auch: https://www.ivr-blog.de/2016/08/partielle-nichtanwendung-von-§-5a-abs-2-satz-4-vvg-a-f-im-bereich-der-lebensversicherungen-verfassungsrechtlich-nicht-zu-beanstanden/).

Demnach entfiel der Rechtsgrund für die Prämienzahlungen des VN und das Rechtsverhältnis war nach §§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 818 BGB rückabzuwickeln. Der VN machte neben dem Anspruch auf die Rückzahlung von Prämien auch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus § 818 Abs. 1 BGB geltend. Für den begehrten Nutzungsersatz differenzierte der BGH nach Art des jeweiligen Prämienanteils. So seien Nutzungen aus dem Risikoanteil an der Prämie beispielsweise schon deshalb nicht herauszugeben, weil es sich dabei um Wertersatz für den vom VN faktisch genossenen Versicherungsschutz handelt. Für den Anfall und die Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen aus der Prämie liegt die Beweis- und Darlegungslast ferner beim VN (Armbrüster, Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungen, NJW 2015, 3065 (3067)).

Vorliegend berechnete der VN die vermeintlich gezogenen Nutzungen durch Abstellen auf die Eigenkapitalrendite der Versicherung. Die Eigenkapitalrendite ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die den Gewinn im Verhältnis zum eingesetzten Eigenkapital beschreibt (Gabler, Versicherungslexikon 2. Aufl. S. 253). Aufgrund der vielseitigen und unterschiedlichen Einflüsse auf diese Kennzahl – wie etwa des Verkaufs von Unternehmensanteilen – berücksichtigte die Berechnung des VN dadurch Beträge und Vorgänge, die sich unter keinen Umständen als Resultat der Verwendung der Prämienanteile verstehen ließen (vgl. auch OLG Karlsruhe: Urteil vom 27.09.2019 – 12 U 78/18). Der BGH kontrastierte diesen Befund ferner mit dem Fall eines Aktionärs, dem sehr wohl die Eigenkapitalrendite Aufschluss über die Verzinsung seiner Investition geben könne. Einem solchen sei der VN jedoch gerade nicht gleichzustellen, da er mit seiner Prämienzahlung keine Investition in das bilanzierte Eigenkapital der Versicherung getätigt habe.

Eine selbstständige Rechtsprechungsentwicklung aufgrund der Eigenheiten versicherungsrechtlicher Fälle ließ sich bereits zuvor erkennen. Bei der Nutzungsherausgabe von Kreditinstituten hatte der BGH eine tatsächliche Vermutung aufgestellt, wonach Nutzungen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet werden könnten (BGH, Urteil vom 12.5.1998 – XI ZR 79–97). Diese Vermutung lässt sich jedoch nicht auf die Herausgabe von Nutzungen aus Prämien übertragen, weil Versicherungen keine Kreditgeschäfte tätigen (Schwab, MüKo BGB § 818 Rn. 20). Dies hatte der BGH schon in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (BGH, Urteil vom 29.7.2015 – IV ZR 384/­14).

Mit dem nun ergangenen Urteil bringt der BGH weitere Klarheit bei der Berechnung von Ansprüchen, die sich aus der Ausübung des „ewigen“ Widerspruchsrechts ergeben. Die Rechtsprechung des BGH zeigt auf, dass sich eine Berechnung der gezogenen Nutzungen auf die tatsächliche Ertragslage der Versicherung beziehen muss. Ohne dieses Element ist jegliche Berechnung unzureichend. Eine Schätzung aufgrund der Eigenkapitalrendite eignet sich dafür nicht. Dies wurde zuvor von den Oberlandesgerichten noch uneinheitlich gesehen (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz OLG Köln, Urteil vom 07.12.2018 – 20 U 76/18).

Zukünftige Anspruchsteller sind gut beraten, bspw. anhand von Jahresberichten der Versicherung so genau wie möglich die durchschnittliche Verzinsung von Eigenkapitalanteilen nachzuvollziehen, um den Anforderungen des BGH bei der Darlegung des Anspruchs zu genügen.

Sinan Hatun