BGH: Bei einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist für das vollständige Vorliegen der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. nicht erforderlich, dass der Versicherer die auf die Zusatzversicherung entfallende Prämie einzeln ausweist.

BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 – IV ZR 275/19

In seinem Urteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19) befasste sich der 4. Zivilsenat des BGH mit den Erfordernissen für das vollständige Vorliegen der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. Hierbei war fraglich, ob der Versicherer verpflichtet ist, die Prämien einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzeln auszuweisen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt begehrte der VN vom Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Vertrag wurde mit Versicherungsbeginn zum 01. Juni 2002 und einer Laufzeit von zwölf Jahren nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossen. Nach Versicherungsende im Jahr 2014 erklärte der VN mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. Er war der Ansicht, er sei zu diesem Zeitpunkt noch zum Widerruf berechtigt gewesen, da die Widerspruchsbelehrung unzureichend und die ihm überlassenen Verbraucherinformationen unvollständig gewesen seien. Dies wurde mit der fehlenden Einzelausweisung der Zusatzversicherung begründet.

Wie die Vorinstanz (OLG Köln) entschied der BGH, dass bei einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine Verpflichtung zum gesonderten Prämienausweis bestehe und die allgemeine Widerspruchsfrist von 14 Tagen gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht gewahrt wurde. Zwar fordere Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage D einen Einzelausweis der Prämien, wenn das „Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll“. Allerdings wurde diese Voraussetzung mit der Begründung verneint, dass die Versicherer erst in den 1970er Jahren dazu übergegangen seien, eine ausdrücklich als „selbständig“ bezeichnete Versicherung gegen Berufsunfähigkeit anzubieten. Zuvor habe nur die Möglichkeit bestanden, derartigen Versicherungsschutz gemeinsam mit dem Abschluss einer Lebensversicherung zu erlangen (vgl. BGH VersR 2010, 375), weshalb sich die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gerade dadurch auszeichne, mit der Lebensversicherung eine Einheit zu bilden (BGH VersR 2001, 752). Dafür spreche ebenfalls, dass seither zwischen einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung und einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterschieden werde. Die herrschende Auffassung geht demnach davon aus, dass die Voraussetzungen zweier selbständiger Versicherungsverträge bei einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung nicht erfüllt seien (OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.10.2019 – 3 U 128/19, juris; OLG Köln, Urt. v. 27.09.2019 – 20 U 129/18, juris; Rudy in Prölss/Martin, VVG 31. Auflage 2021, § 1 VVG-InfoV Rn. 9; Baroch-Castellvi in HK-VVG, 4. Auflage 2020, § 1 VVG-InfoV Rn. 19). Das zeige auch ein Vergleich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 4. März 1994 (BT-Drucks. 12/6959 S. 33) mit dem ihm vorausgegangen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen. Der Referentenentwurf sah dabei ausdrücklich vor, dass über „die Prämien für eingeschlossene Zusatzversicherungen“ zu informieren ist (§ 10a Abs. 1 Nr. 6 VAG-RefE). Diese Regelung wurde aber nicht in die endgültige Fassung des VAG übernommen, was den gesetzgeberischen Willen zeige, Versicherungen mit eingeschlossenen Zusatzversicherungen von der Pflicht zum Einzelausweis der Prämien in der Verbraucherinformation ausnehmen zu wollen.

Ferner sei nicht entscheidungserheblich, ob der Entschluss des Gesetzgebers, in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. von einer Pflicht zum Einzelausweis bei einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzusehen und gem. § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. einen von dieser Prämienaufschlüsselung unabhängigen Beginn der Widerspruchsfrist zu bestimmen, im Einklang mit Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 steht. Dies begründete der Senat damit, dass § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D einer von seinem eindeutigen Regelungsgehalt abweichenden richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sei (vgl. BGHZ 215, 126). Zwar bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, innerstaatliches Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH GRUR 2016, 1307). Die Verpflichtung des nationalen Richters finde ihre Grenzen allerdings in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH ZIP 2019, 1802; NZA 2012, 139). Im vorliegenden Fall spreche der Wortlaut des Abschnitts I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. eindeutig für die gesetzgeberische Intention der Ausnahme von der Pflicht zum Einzelausweis. Auch die bewusste Entscheidung, die ursprünglich vorgesehene Informationspflicht nicht in das VAG zu übernehmen, spreche dafür, dass die Regelung nicht planwidrig unvollständig sei. Der damit zum Ausdruck gebrachte eindeutige Wille des Gesetzgebers sei demnach bindend und dürfe nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden (vgl. BGHZ 215, 126).

Es komme letztlich auch nicht darauf an, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien unvereinbar ist. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftswidrigkeit des Policenmodells sei es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach zwölf Jahre langer Vertragslaufzeit auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche abzuleiten. Die jahrelangen Prämienzahlungen hätten für den Kläger erkennbar bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet (zu den Maßstäben BGH VersR 2014, 1065).

Durch die Ablehnung einer gesonderten Prämienausweispflicht nach § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 3 Buchst. e) Teil D folgt der BGH der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, welche annimmt, dass eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Voraussetzungen zweier selbständiger Versicherungsverträge nicht erfüllt. Dies ist mit Blick auf die Vertragspraxis der Versicherer und die historische Entwicklung der Berufsunfähigkeitsversicherung begrüßenswert. 

Des Weiteren bleibt der Senat seinen Maßstäben zu den Grenzen richtlinienkonformer Auslegung nationalen Rechts treu. Die Ablehnung einer solchen Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 10a VAG a.F. erscheint vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts geboten, um das Regelungsziel des Gesetzgebers nicht zu verfehlen.

Lennart Struß

Lebensversicherung: Zur analogen Anwendbarkeit von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf spätere Änderungen von VN-Stellung oder Bezugsberechtigung

BGH, Urteil vom 27.06.2018 – IV ZR 222/16

In seinem Urteil vom 27. Juni 2018 (IV ZR 222/16) setzt sich der BGH unter anderem mit der Frage auseinander, ob die Übertragung der VN-Stellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall bei der Lebensversicherung auf die Person eines anderen – in entsprechender Anwendung des § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG – einer Einwilligung der versicherten Person bedarf.

Dem Urteil liegt ein komplexer, in seinen Details verwobener Sachverhalt zugrunde. Stark verkürzt geht es dabei um die Klagen zweier – ursprünglich im Todes- und Erlebensfall bezugsberechtigter – Personen gegen die Witwe des verstorbenen VN und den Versicherer auf Zahlung bzw. Hinterlegung der Ablaufleistungen.

Erstinstanzlich hatte das LG Frankfurt a.M. die Klagen abgewiesen. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei die Witwe des Verstorbenen als Alleinerbin VN geworden und habe die Versicherungen daher wirksam auf eine andere Person als VN übertragen sowie die Bezugsberechtigungen ändern können.

In seinem Urteil behandelt der BGH zunächst die Frage, ob ein Feststellungsinteresse des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung in Bezug auf die Person des VN besteht. Insoweit sei als Gegenstand einer Feststellungsklage zwar auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten anzuerkennen, wenn es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. auch BGH NJW 1996, 2028). Allein ein tatsächliches Interesse des Bezugsberechtigten daran, wer als VN Verfügungen über den Versicherungsvertrag vornehmen kann, reiche jedoch nicht aus; die Identität des VN als solche habe keine rechtlichen Auswirkungen auf das Bezugsrecht des Klägers. Bezüglich der Person des VN bestehe daher kein Feststellungsinteresse.

Weiterhin, so der BGH, habe das Berufungsgericht die Klagen im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. In diesem Kontext setzt sich der BGH mit einer analogen Anwendbarkeit des § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auseinander. Nach § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG ist eine schriftliche Einwilligung des anderen zur Wirksamkeit des Vertrages erforderlich, wenn die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird. Die Bestimmung erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut („genommen“) im direkten Anwendungsbereich nur den Abschluss des Versicherungsvertrages (vgl. Patzer in Looschelders/Pohlmann, 3. Aufl. 2016, § 150 Rn. 2). Für abweichende Konstellationen wird jedoch eine analoge Anwendung diskutiert (allg. dazu Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann, 3. Auflage 2015, § 42 Rn. 45).

Umstritten und im vorliegenden Fall relevant ist insoweit, ob die Vorschrift auf eine spätere rechtsgeschäftliche Übertragung der VN-Stellung oder der Bezugsberechtigung entsprechend anwendbar ist. Nach einer Ansicht soll § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG generell nicht entsprechend auf Änderungen nach Abschluss des Lebensversicherungsvertrages anwendbar sein (Winter in Bruck/Möller, Bd. 8/1 9. Aufl. 2013, § 150 Rn. 17, 19; Prang in van Bühren, 7. Aufl. 2017, § 14 Rn. 102; Hülsmann NVersZ 1999, 550, 552). Nach einer anderen Auffassung soll hingegen jede rechtsgeschäftliche Änderung der Umstände, die bereits bei Vertragsschluss von der Einwilligung umfasst sein mussten, ihrerseits einwilligungsbedürftig sein (Müller NVersZ 2000, 454, 458 zu § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.; für die Unfallversicherung auf Dritte: Leverenz in Bruck/Möller, Bd. 9 9. Aufl. 2011, § 179 Rn. 197). Einer differenzierenden dritten Ansicht zufolge sollen nur solche Änderungen einwilligungsbedürftig sein, die das Risiko der versicherten Person beeinflussen (Patzer in Looschelders/Pohlmann, 3. Aufl. 2016, § 150 Rn. 2; Langheid in Langheid/Rixecker, 5. Aufl. 2016, § 150 Rn. 5; Schneider in Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, § 150 Rn. 15).

In seiner Entscheidung schließt sich der BGH der letztgenannten Auffassung an. Für das Einwilligungserfordernis maßgeblich sei nach der Vorstellung des Gesetzgebers das Schutzbedürfnis der versicherten Person (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 95). Das Einwilligungserfordernis ziele darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden. Insbesondere solle es der Gefahr der möglichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den VN oder einen sonstigen Beteiligten entgegenwirken. Die zu versichernde Person solle sich dieser Gefährdung bewusst werden und das Einwilligungsrisiko abwägen können. Daher reiche die entsprechende Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf spätere Änderungen des Versicherungsvertrages oder der Bezugsrechtsbestimmungen nur soweit, wie der Gesetzeszweck durch eine solche Änderung betroffen ist. Die Vorschrift sei nur dann entsprechend anzuwenden, wenn vorgenannter Schutzzweck danach verlange (Patzer in Looschelders/Pohlmann, 3. Aufl. 2016, § 150 Rn. 2; Schneider in Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, § 150 Rn. 15), soweit also solche das Risiko der versicherten Person beeinflussenden Umstände abgeändert würden. Dies sei insbesondere bei Änderungen der Fall, die sich darauf auswirken, wer im Versicherungsfall profitiert und in welcher Höhe.

Die Änderung des im Todesfall Begünstigten könne bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen demnach eine Spekulation mit dem Leben eines anderen sein. Folgerichtig erfordere die Übertragung der VN-Stellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall hingegen keine Einwilligung der versicherten Person. Ein Wechsel des VN sei als solcher nicht zustimmungspflichtig, da hiermit keine Risikoerhöhung für die versicherte Person verbunden sei, solange der VN nicht im Todesfall begünstigt ist; Entsprechendes gelte für eine Änderung des Bezugsberechtigten im Erlebensfall. Im betreffenden Fall habe die beklagte Witwe und Alleinerbin des verstorbenen VN demnach sowohl die VN-Stellung als auch die Bezugsberechtigung im Erlebensfall wirksam auf den Onkel der Kläger übertragen können. Im Gegensatz dazu sei die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall –  vorliegend zugunsten der Kinder des genannten Onkels – mangels Einwilligung der versicherten Person zwar unwirksam gewesen. Da Ansprüche auf die Todesfallleistungen nicht in Rede standen, habe dieser Umstand jedoch keinerlei Auswirkung auf die rechtliche Bewertung im vorliegenden Urteil.

Mit seinem Urteil bezieht der IV. Zivilsenat des BGH in der Frage nach einer analogen Anwendbarkeit des § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG auf Änderungen nach Abschluss des Lebensversicherungsvertrages klar Stellung. Dabei führt der Senat seine Rechtsprechung in Bezug auf die Ratio des Einwilligungserfordernisses konsequent fort (zur Vorgängerregelung des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.: BGHZ 140, 167; VersR 1997, 1213; VersR 1989, 465; NJW-RR 1995, 476).

Nikolaus von Bargen