BGH: Bei einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist für das vollständige Vorliegen der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. nicht erforderlich, dass der Versicherer die auf die Zusatzversicherung entfallende Prämie einzeln ausweist.

BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 – IV ZR 275/19

In seinem Urteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19) befasste sich der 4. Zivilsenat des BGH mit den Erfordernissen für das vollständige Vorliegen der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. Hierbei war fraglich, ob der Versicherer verpflichtet ist, die Prämien einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzeln auszuweisen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt begehrte der VN vom Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Vertrag wurde mit Versicherungsbeginn zum 01. Juni 2002 und einer Laufzeit von zwölf Jahren nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossen. Nach Versicherungsende im Jahr 2014 erklärte der VN mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. Er war der Ansicht, er sei zu diesem Zeitpunkt noch zum Widerruf berechtigt gewesen, da die Widerspruchsbelehrung unzureichend und die ihm überlassenen Verbraucherinformationen unvollständig gewesen seien. Dies wurde mit der fehlenden Einzelausweisung der Zusatzversicherung begründet.

Wie die Vorinstanz (OLG Köln) entschied der BGH, dass bei einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine Verpflichtung zum gesonderten Prämienausweis bestehe und die allgemeine Widerspruchsfrist von 14 Tagen gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht gewahrt wurde. Zwar fordere Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage D einen Einzelausweis der Prämien, wenn das „Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll“. Allerdings wurde diese Voraussetzung mit der Begründung verneint, dass die Versicherer erst in den 1970er Jahren dazu übergegangen seien, eine ausdrücklich als „selbständig“ bezeichnete Versicherung gegen Berufsunfähigkeit anzubieten. Zuvor habe nur die Möglichkeit bestanden, derartigen Versicherungsschutz gemeinsam mit dem Abschluss einer Lebensversicherung zu erlangen (vgl. BGH VersR 2010, 375), weshalb sich die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gerade dadurch auszeichne, mit der Lebensversicherung eine Einheit zu bilden (BGH VersR 2001, 752). Dafür spreche ebenfalls, dass seither zwischen einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung und einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterschieden werde. Die herrschende Auffassung geht demnach davon aus, dass die Voraussetzungen zweier selbständiger Versicherungsverträge bei einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung nicht erfüllt seien (OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.10.2019 – 3 U 128/19, juris; OLG Köln, Urt. v. 27.09.2019 – 20 U 129/18, juris; Rudy in Prölss/Martin, VVG 31. Auflage 2021, § 1 VVG-InfoV Rn. 9; Baroch-Castellvi in HK-VVG, 4. Auflage 2020, § 1 VVG-InfoV Rn. 19). Das zeige auch ein Vergleich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 4. März 1994 (BT-Drucks. 12/6959 S. 33) mit dem ihm vorausgegangen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen. Der Referentenentwurf sah dabei ausdrücklich vor, dass über „die Prämien für eingeschlossene Zusatzversicherungen“ zu informieren ist (§ 10a Abs. 1 Nr. 6 VAG-RefE). Diese Regelung wurde aber nicht in die endgültige Fassung des VAG übernommen, was den gesetzgeberischen Willen zeige, Versicherungen mit eingeschlossenen Zusatzversicherungen von der Pflicht zum Einzelausweis der Prämien in der Verbraucherinformation ausnehmen zu wollen.

Ferner sei nicht entscheidungserheblich, ob der Entschluss des Gesetzgebers, in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. von einer Pflicht zum Einzelausweis bei einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzusehen und gem. § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. einen von dieser Prämienaufschlüsselung unabhängigen Beginn der Widerspruchsfrist zu bestimmen, im Einklang mit Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 steht. Dies begründete der Senat damit, dass § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D einer von seinem eindeutigen Regelungsgehalt abweichenden richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sei (vgl. BGHZ 215, 126). Zwar bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, innerstaatliches Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH GRUR 2016, 1307). Die Verpflichtung des nationalen Richters finde ihre Grenzen allerdings in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH ZIP 2019, 1802; NZA 2012, 139). Im vorliegenden Fall spreche der Wortlaut des Abschnitts I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. eindeutig für die gesetzgeberische Intention der Ausnahme von der Pflicht zum Einzelausweis. Auch die bewusste Entscheidung, die ursprünglich vorgesehene Informationspflicht nicht in das VAG zu übernehmen, spreche dafür, dass die Regelung nicht planwidrig unvollständig sei. Der damit zum Ausdruck gebrachte eindeutige Wille des Gesetzgebers sei demnach bindend und dürfe nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden (vgl. BGHZ 215, 126).

Es komme letztlich auch nicht darauf an, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien unvereinbar ist. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftswidrigkeit des Policenmodells sei es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach zwölf Jahre langer Vertragslaufzeit auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche abzuleiten. Die jahrelangen Prämienzahlungen hätten für den Kläger erkennbar bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet (zu den Maßstäben BGH VersR 2014, 1065).

Durch die Ablehnung einer gesonderten Prämienausweispflicht nach § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 3 Buchst. e) Teil D folgt der BGH der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, welche annimmt, dass eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Voraussetzungen zweier selbständiger Versicherungsverträge nicht erfüllt. Dies ist mit Blick auf die Vertragspraxis der Versicherer und die historische Entwicklung der Berufsunfähigkeitsversicherung begrüßenswert. 

Des Weiteren bleibt der Senat seinen Maßstäben zu den Grenzen richtlinienkonformer Auslegung nationalen Rechts treu. Die Ablehnung einer solchen Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 10a VAG a.F. erscheint vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts geboten, um das Regelungsziel des Gesetzgebers nicht zu verfehlen.

Lennart Struß

Umstellung der Umlageberechnung beim kommunalen Schadenausgleich von Gesamt- auf Einzelbetrachtung nicht von Satzung gedeckt

BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – IV ZR 6/13 = BeckRS 2013, 21936

Der kommunale Schadenausgleich (KSA) ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer freiwilligen Selbstversicherungseinrichtung, deren Zweck darin besteht, Aufwendungen ihrer Mitglieder aus Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallschäden auszugleichen, vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG. Die Finanzierung erfolgt durch die Erhebung einer Umlage, die von den Mitgliedern jährlich zu entrichten ist. Die nähere Ausgestaltung der Umlageerhebung findet sich in § 9 Abs. 1 der Satzung des KSA:

„Die Schadenbeträge, die Verwaltungskosten und die sonstigen Aufwendungen des KSA werden nach Abschluss des Geschäftsjahres auf die Mitglieder nach den für die Verrechnungsstellen geltenden Schlüsseln umgelegt. […] Zur Deckung der voraussichtlichen Aufwendungen des Geschäftsjahres wird eine Vorschussumlage erhoben.“

Die Umstellung der Umlageberechnung von einer Gesamt- auf eine Einzelbetrachtung seitens des KSA war Gegenstand eines jüngeren Beschlusses des BGH.

In seinem ursprünglichen Berechnungsverfahren ermittelte der KSA bis einschließlich des Geschäftsjahres 2007 die Umlage für das einzelne Mitglied aufgrund des in den Allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen geregelten Umlageschlüssels. Dabei waren die sog. Jahrespunkte, die das von den Mitgliedern eingebrachte Risiko ausdrückten, im Jahr der Schadenszahlung entscheidend (Gesamtbetrachtung). Ab dem Geschäftsjahr 2008 wurde das Umlageverfahren durch die Geschäftsführung des KSA umgestellt. Die Zahlungen richteten sich seither nach dem im Ereignisjahr des Schadens eingebrachten Risiko, aus denen die jeweilige Umlagequote je Jahr gebildet wurde (Einzelbetrachtung).

Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Es fehle an der notwendigen „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“, da ein Streit in Rechtsprechung und Literatur über die Auslegung des § 9 Abs. 1 der Satzung des KSA nicht ersichtlich sei.

Ferner sei das Rechtsmittel unbegründet. Das Verfahren der Umlageberechnung bestimme sich vorliegend nach § 9 Abs. 1 der Satzung des KSA in Verbindung mit den Allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden (AVHaftpflicht). § 9 Abs. 1 der Satzung sei zwar wirksam und verstoße nicht gegen das Transparenzgebot (so bereits VersR 2010, 1598, 1599). Allerdings sei das zum Geschäftsjahr 2008 eingeführte neue Umlagesystem nicht von dieser Regelung gedeckt. Im Wesentlichen stützt der BGH seine Entscheidung auf § 24 Abs. 1 VAG und § 25 Abs. 1 VAG. Hieraus ergebe sich eine Umlagepflicht sämtlicher Mitglieder, mithin auch derer, die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschieden oder eingetreten sind. Demnach seien nicht nur die eigenen Schadensfälle, sondern die aller Mitglieder in die Umlageverpflichtung miteinzubeziehen (vgl. auch VersR 2010, 1598, 1599).

Obwohl die Revision schon aus diesem Grund keinen Erfolg hatte, wies der BGH in einem obiter dictum darauf hin, dass der Verwaltungsrat nicht nur für die Änderung des Umlageschlüssels, sondern auch für die Änderung der Umlageberechnung zuständig sei, was sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung ergebe.

Tim Hofer

Neufassung der MaRisk BA und Rechtsnatur der MaRisk VA

Nach Prüfung der Stellungnahmen der Marktteilnehmer zum Entwurf der bankenaufsichtsrechtlichen MaRisk BA und anschließender Diskussion in den Fachgremien, verkündete die BaFin am 15.12.2010 die offizielle Neufassung der MaRisk BA (abrufbar im Internet auf der Seite der BaFin).

Freilich betrifft diese MaRisk BA nur den Bankenbereich. Änderungen der MaRisk BA können nicht unmittelbar auf die versicherungsrechtliche MaRisk VA übertragen werden.

Gleichwohl bleibt die MaRisk BA, ähnlich Basel II als Vorreiter für Solvency II, ein Medium, das im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der MaRisk VA Aufmerksamkeit verdient. Ob die versicherungsrechtliche MaRisk VA ebenfalls angepasst wird, bleibt indes abzuwarten. Die MaRisk BA sowie die MaRisk VA stellen Mindestanforderungen an das Risikomanagement eines Unternehmens dar und konkretisiert so die im Vorfeld zu Solvency II neu eingefügten § 25 a Abs. 1a und Abs. 2 KWG im Bereich des Bankenrechts (MaRisk BA) sowie die § 64 a und § 104 s VAG für den Versicherungsbereich (MaRisk VA). § 64 a VAG wurde im Verlauf der 9. Änderungsnovelle des VAG mit Wirkung zum 01.01.2008 eingefügt und dient der Vorbereitung der Umsetzung der Solvency II-Richtlinie. Dabei verfolgt § 64 a VAG und darauf aufbauend die MaRisk VA, ganz nach dem Vorbild der kommenden Solvency II-Richtlinie, ein prinzipienorientiertes Aufsichtssystem. Den Unternehmen wird durch weniger detaillierte Vorgaben ein höheres Maß an Selbsteinschätzung zugebilligt.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur der MaRisk VA.  Die Publikation als Rundschreiben gibt noch keine Auskunft über dessen Rechtsnatur.  Überwiegend (Bürkle, VersR 2009, 866, 868; Stellungnahme der Allianz vom 30.06.2008; dokumentiert auf der Homepage der BaFin) wird die MaRisk VA als interne Verwaltungsvorschrift angesehen. Zweifeln begegnet dieses Ergebnis jedoch im Hinblick darauf, dass die MaRisk VA teilweise Rechtswirkung nach außen entfaltet und diese Wirkung seitens der BaFin wohl auch beabsichtigt ist (vgl. Nr. 1.1 MaRisk VA). Schwerlich lässt sich die MaRisk VA andererseits als Verordnung gem. Art.  80 Abs. 1 GG einordnen. Neben Mindestanforderungen enthält die MaRisk VA nämlich ebenso Empfehlungen und Erläuterungen zur Auslegung des zugrunde liegenden § 64 a VAG. Zu denken wäre daran, die für das Immissionsschutzrecht entwickelte Konzeption einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift auf das Versicherungsaufsichtsrecht zu übertragen. Hierfür fehlt es jedoch bereits an dem zum Immissionsschutzrecht vergleichbaren Bedürfnis einer über die bloß interne Verwaltungsbindung hinausgehenden unmittelbaren Bindung der Versicherungsunternehmen sowie an der Rechtsklarheit in Bezug auf diese Außenwirkung (das Rundschreiben spricht diesbezüglich von einer „für die Aufsichtsbehörde verbindlich[en]“ Auslegung). Michael (VersR 2010, 141 ff.) kommt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der MaRisk VA um eine Verwaltungsvorschrift mit atypischer faktischer Außenwirkung, mithin also um eine aufsichtsrechtliche Sonderform der Standardsetzung, gestützt auf § 103 Abs. 2 VAG, handelt.

Christina Keune

EIOPA nimmt Arbeit auf

Nach der Verordnung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments vom 24.11.2010 (VO (EU) Nr. 1094/2010) nahm am 01.01.2011 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) als Kernbestandteil des neuen Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) ihre Arbeit auf. Neben der EIOPA wurden auch auf dem Gebiet des Bankenrechts (EBA) und des Wertpapierrechts (ESMA) entsprechende Aufsichtsbehörden errichtet.

Kernaufgaben der EIOPA werden die Entwicklung und Ausarbeitung technischer Standards sowie Empfehlungen und Leitlinien zur Koordination der nationalen Aufsichtsbehörden sein (vgl. Art. 8, 29 der VO). Zudem stellt die EIOPA die Einhaltung der Vorgaben durch die nationalen Aufsichtsbehörden sicher, im Fall der Beauftragung durch den Rat sogar mittels verbindlicher Vorgaben. Die Befugnisse der EIOPA differieren: Die Empfehlungen und Leitlinien besitzen keine Rechtssatzqualität. Hier haben die nationalen Behörden getreu dem Grundsatz „comply or explain“ lediglich eine Begründung im Falle einer Abweichung anzugeben, Art. 16 Abs. 3 Satz 3 VO. Die Befugnisse der EIOPA in Bezug auf Rechtsverstöße gegen vereinheitlichte Standards vollziehen sich stufenweise. Die europäische Behörde untersucht Verstöße von Amts wegen und gibt entsprechende Empfehlungen an den nationalen Aufseher heraus. Ein direktes Einschreiten gegen das Versicherungsunternehmen ist als ultima ratio gem. Art. 18 Abs. 4 VO nur für den Ausnahmefall vorgesehen, dass der Aufseher bei einem Verstoß gegen EU-Verordnungen auch den Empfehlungen seitens der EIOPA nicht Folge leistet und die Kommission einen Krisenfall (Art. 18 Abs. 2 VO) festgestellt hat. Ähnlich gestuft kann die EIOPA bei Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden über die Auslegung und Anwendung der EU-Vorgaben (vgl. Art. 19 VO) sowie der Einholung von Informationen gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Art. 35 VO) verfahren.

Neben dem zentralen Aufsichtsorgan steht der EIOPA ein Vorsitzender, der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor zur Geschäftsführung und Vertretung sowie ein Beschwerdeausschuss als Organe zur Verfügung (vgl. Art. 6 VO).

Die EIOPA wird geschaffen, um eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zu schaffen und die Einhaltung europäischer Vorgaben zu gewährleisten. Insbesondere in der 3. Stufe des (Lamfalussy-) Gesetzgebungsverfahrens zu Solvency II soll die EIOPA maßgeblich beteiligt werden. Welches Gewicht die europäische Behörde durch ihre begrenzten Befugnisse neben den nationalen Aufsichtsbehörden erhält, bleibt indes abzuwarten.

Christina Keune