Eine Übersicht der Rechtsprechung zur Betriebsschließungsversicherung im Kontext der Corona-Pandemie

Seit etwa einem Jahr beherrscht das Corona-Virus das alltägliche Leben. Insbesondere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wirken sich auf unseren Alltag aus. Ein wesentlicher Gegenstand dessen ist die Schließung von Einzelhandel, der Gastronomie und Touristik.

So bleibt es nicht aus, dass diese Maßnahmen auch einen versicherungsrechtlichen Bezug aufweisen und neue Rechtsfragen aufwerfen. Das vor den Gerichten umstrittenste Thema betrifft die sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Dabei handelt es sich um eine Versicherung von Vermögensschäden, die in einem Betrieb, aufgrund der Schließung durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), entstehen. Gegenstand der Schließung muss eine nach dem IfSG meldepflichtige Krankheit oder ein meldepflichtiger Krankheitserreger am Versicherungsort sein (Notthoff, r+s 2020, 551). Das IfSG umfasst zum Beispiel Eingriffsermächtigungen und Schutzmaßnahmen, wie Veranstaltungsverbote und Quarantänebestimmungen, aber auch gem. §§ 6, 7 IfSG einen Katalog von relevanten Infektionskrankheiten (Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 243). Leistungsversprechen der Betriebsschließungsversicherung ist eine festgelegte Entschädigung für den Zeitraum der Schließung, die den Unterbrechungsschaden sowie Bruttolohn- und Gehaltskosten der Mitarbeiter übernimmt (Notthoff, r+s 2020, 551, 554 f.).

Im Kontext des Corona-Virus stellt sich den Gerichten regelmäßig die Frage, ob die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherungsverträge das neuartige Corona-Virus umfassen und wirksam auf die einschlägigen §§ 6, 7 IfSG rekurrieren. Insbesondere sind hier unterschiedliche Formulierungen der AVB Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten. Zur Beantwortung dessen ist die Art und Weise der Formulierung maßgeblich, sodass die Gerichte durch Auslegung der AVB zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Versicherungsschutzes gelangen.

I. Auslegungsmaßstab der AVB:

Grundlegend lässt sich zunächst feststellen, dass die im Folgenden untersuchten Urteile einheitlich den Beurteilungsmaßstab eines verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse anlegen (LG München I, Urteil vom 17.9.2020 – 12 O 7208/20, BeckRS 2020, 23061 Rn. 39; LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 22). Dabei ist individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, nicht hingegen die Entstehungsgeschichte der Bedingungen (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 29). Erfordert ein Betrieb ein kaufmännisch eingerichtetes Gewerbe, kann vom Betreiber eine entsprechende Sorgfalt beim Abschluss des Vertrages erwartet werden, nicht jedoch vertiefte Kenntnis medizinischer oder rechtlicher Art, insbesondere nicht im Hinblick auf den Inhalt des IfSG (LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, BeckRS 2020, 27382 Rn. 39; Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 54). Damit ist letztlich eine versicherungsnehmerfreundliche Auslegung anzulegen, die sich insbesondere am Wortlaut der Klauseln orientiert (LG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2020 – 21 O 281/20, BeckRS 2020, 29047 Rn. 13; LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 53). Das entspricht im Wesentlichen den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2015 – IV ZR 104/13).

Im Rahmen der AVB verwenden die Versicherer unterschiedliche Verweise auf inkludierte Krankheitserreger. Diese unterschiedlichen Ausgestaltungen sind getrennt voneinander und damit im Einzelfall differenziert zu betrachten (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 25). Dennoch lassen sich die Formulierungen im Wesentlichen in drei Fallgruppen einteilen. Diese sollen überblicksweise im Folgenden dargestellt werden.

II. Fallgruppe 1:

Die erste und am meisten verbreitete Fallgruppe umfasst AVB, die Formulierungen, wie zum Beispiel „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6, 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, BeckRS 2020, 17526 Rn. 4; LG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2020 – 21 O 281/20, BeckRS 2020, 29047 Rn. 2; LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806 Rn. 17) oder „sind nur die im Folgenden aufgeführten“ Krankheiten und Krankheitserreger (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 2; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 3) enthalten. Diesen Formulierungen folgt ein Katalog bestimmter Krankheiten oder Erreger, welcher in der Regel weder Covid-19 noch das Sars-CoV-2-Virus enthält. Hier ist sich die Rechtsprechung weitgehend einig, dass damit keine Übereinstimmung mit der Liste der Erreger aus §§ 6, 7 IfSG bestehe und lediglich auf die AVB abzustellen sei, was die versicherungsrelevanten Erreger und Krankheiten anbelange (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17 f.; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 30).

Begründet wird dies damit, dass dem Versicherungsnehmer die Auslegung des Wortlautes offen stünde, er somit erkennen könne, dass die Aufzählung abschließend sei und das Corona-Virus nicht umfasse (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17; LG Ellwangen, Urteil vom 17.9.2020 – 3 O 187/20, BeckRS 2020, 24053 Rn. 34). Wird in den AVB eine Formulierungen wie „nur“ verwendet, sei die Ausschließlichkeit der Aufzählung offenkundig und eine dynamische Auslegung des Versicherungsschutzes exkludiert (OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2020 – 20 W 21/20, BeckRS 2020, 17526 Rn. 4; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 27, 30). Zweifel an dieser Ausschließlichkeit seien derweil unbegründet (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 30). Auch bei solchen AVB, die auf das Wort „nur“ verzichten, kommen die Gerichte zu gleichem Ergebnis, da es den abschließenden Charakter der Klauseln nur verstärke (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 36). Selbiges wird auch für Zusätze wie „im Folgenden“ angenommen (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17). Ferner verbleibt die Rechtsprechung bei einer Formulierung wie „die folgenden im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ bei der Annahme der Ausschließlichkeit (LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806 Rn. 16). Grund sei, dass die §§ 6 ,7 IfSG nicht vollständig übernommen worden seien und auf einzelne Krankheitserreger sogar verzichtet wurde (LG Ellwangen, Urteil vom 17.9.2020 – 3 O 187/20, BeckRS 2020, 24053 Rn. 35 f.).

Ein geringer, wenn auch beachtlicher Teil der Rechtsprechung, ist dieser Auslegung jedoch nicht gefolgt und hat ausdrücklich widersprochen (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20; LG Hamburg, Urteil vom 4.11.2020 – 412 HKO 91/20; LG Darmstadt, Urteil vom 9.12.2020 – 4 O 220/20; LG Flensburg Urt. v. 10.12.2020 – 4 O 153/20). Leitend ist das LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20. Es führt aus, beim Fehlen von Formulierungen wie „nur“ und gleichzeitigem Verweis auf die §§ 6, 7 IfSG durch „namentlich“, sei kein Ausschluss der nicht ausdrücklich aufgelisteten Krankheiten und Erreger anzunehmen (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20, BeckRS 2020, 28216 Rn. 23.). Somit wird ein Bezug auf §§ 6, 7 IfSG angenommen und das Corona-Virus als Vertragsgegenstand betrachtet, was einer dynamischen Auslegung der AVB entspricht. Nach der Auffassung der Richter, sei die AVB gerade nicht zweifelsfrei so auszulegen, dass eine Ausschließlichkeit der Klauseln vorliegt; im Gegenteil müsse man zugunsten des Versicherungsnehmers annehmen, dass dieser von einer Deckung des Versicherungsschutzes ausgehen durfte (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20, BeckRS 2020, 28216 Rn. 23). Verbleibende Zweifel bei der Auslegung der AVB müssen gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Versicherers ausgelegt werden (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20, BeckRS 2020, 28216 Rn. 23).

Ungeachtet dieser Gegenansicht, geht der Großteil der Rechtsprechung auch dann von der Ausschließlichkeit dieser Fallgruppe aus, wenn Begriffe wie „meldepflichtige Krankheiten“ und „meldepflichtige Krankheitserreger“ in den AVB zu finden sind. Diese seien nicht als direkter Verweis auf die §§ 6, 7 IfSG zu verstehen, da der abschließende Charakter durch Aufzählung von Krankheiten schon hinreichend belegt sei (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 18). Gleiches wird bei Verweisen durch „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ angenommen (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 31, 33).

Der Umstand, dass das Corona-Virus einen Infektionsverlauf erzeugt, der anderen gelisteten Krankheiten ähnelt, stehe dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, da nur exakt nach medizinischen Fachbegriffen benannte Erreger und Krankheitsverläufe umfasst seien (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 19).

Konsequenterweise wird weitestgehend eine dynamische Auslegung der AVB in dieser Konstellation abgelehnt (LG Ravensburg, Urteil vom 12.10.2020 – 6 O 190/20, BeckRS 2020, 27373 Rn. 19; LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 30; AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 38). Die Gerichte betrachten diese Auslegung als interessengerecht, denn sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer könnten die AVB nachvollziehen und Streitigkeiten aufgrund der Eindeutigkeit hinreichend vermeiden (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 31).

III. Fallgruppe 2:

Eine weitere Fallgruppe umfasst dynamische Verweisungen auf die jeweils aktuelle Fassung des IfSG. In diesen Fällen fehlt es in der Regel gänzlich an einer ausdrücklichen Aufzählung der versicherten Erreger und Krankheiten in den AVB (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 23). Erkennbar werden diese Fälle durch eine Formulierung wie „die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 4).

Im Kontext solcher Verweisungen argumentieren die Gerichte insbesondere mit der generalklauselartigen Formulierung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG, welche die Nr. 1 bis Nr. 4 auf nicht genannte meldepflichtige Krankheiten erweitert. Diese weite Form der Ausgestaltung sei durch die dynamische Formulierung erfasst, eröffne den Anwendungsbereich des IfSG und unterstelle das nach Vertragsschluss in das Gesetz aufgenommen Corona-Virus und seine Erkrankung damit dem Versicherungsschutz der entsprechenden Verträge (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 23).

Zu gleichen Ergebnissen gelangen die Gerichte bei AVB-Formulierungen wie „folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ (LG Oldenburg Urt. v. 14.10.2020 – 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806 Rn. 17), „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind jene i.S.d. der §§ 6 und 7 IfSG“ (vgl. AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 32) oder „ sind insbesondere jede i.S.d. der §§ 6 und 7 IfSG in der jeweils gültigen Fassung“ (vgl. AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 32).

Wegweisend für die Fallgruppe 2 ist das LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20. Es stellt nicht nur die Argumentation für die dynamische Auslegung dar, sondern wird gleichzeitig durch die Rechtsprechung sowohl für die Abgrenzung zur ersten, als auch zur dritten Fallgruppe herangezogen. Beispielsweise stellt das AG Darmstadt im Rahmen einer ausführlichen Differenzierung zwischen dem dort abgeurteilten Sachverhalt und dem Sachverhalt des LG Mannheim heraus, wie die dynamische Auslegung der AVB, betreffend der Verweise auf das IfSG, von einer statischen oder abschließenden Auslegung zu unterscheiden sei (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 32 ff.). Zum einen verweist das AG dabei auf die besondere Formulierung des LG Mannheim „die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, die wie oben dargestellt das IfSG vollumfänglich einschließt. Zum anderen wird darauf verwiesen, dass zu einer Beschränkung des Versicherungsgegenstand in einem solchen Fall, eine ausdrückliche enumerative Aufzählung erforderlich gewesen wäre (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 33).

Wie auch schon Fallgruppe 1, betrifft Fallgruppe 2 nur solche Rechtsstreitigkeiten, in denen der Versicherungsvertrag vor dem Auftreten des Covid-19-Virus in Europa geschlossen wurde.

IV. Fallgruppe 3:

Die dritte Fallgruppe ist eher als Ausnahme zu betrachten. So ist im Rahmen dieser hauptsächlich auf das LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, zu verweisen. Hier wurde der Versicherungsvertrag in Ansehung des „neuartigen Virus“ Anfang März 2020 geschlossen, mit dem Hintergrund einer möglichen Einschränkung durch Bekämpfungsmaßnahmen einer Pandemie. Damit sei das Corona-Virus im Rahmen der Vertragsverhandlungen Vertragsgegenstand geworden (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 77 f.). Als Grund nennt das LG München I den Umstand, dass das beklagte Versicherungsunternehmen Informationsmaterialen ausgehändigt habe, durch welche das Virus den in den AVB genannten Krankheitserregern gleichgestellt worden sei (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 77 f.)

Zudem ordnete das Landgericht eine in den AVB enthaltene Ausschlussklausel als intransparent und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ein (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 91); auf weitere Ausführungen dessen kann an dieser Stelle allerdings verzichtet werden.

V. Vereinbarkeit mit § 305c Abs. II BGB:

Die drei Fallgruppen übergreifend, wird weiter diskutiert, ob die Formulierungen der auf die §§ 6, 7 IFSG verweisenden AVB, vor dem Hintergrund des § 305c Abs. 2 BGB als unklar zu bewerten sind (LG Ravensburg, Urteil vom 12.10.2020 – 6 O 190/20, BeckRS 2020, 27373 Rn. 21; LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 20 ff.). Verbleibt die Auslegung einer Vertragsbedingung nach den allgemeine Auslegungsprinzipen erfolglos, regelt § 305c Abs. 2 BGB, dass verbleibende Zweifel zulasten des Verwenders, also des Versicherers, auszulegen sind (Bonin in BeckOGK, § 305c Abs. 2 Rn. 69).

Die AVB der Betriebsschließungsversicherungen bieten für diese Auslegungsregel einige Anknüpfungspunkte. Etwa wird diese Thematik bei der oben bereits angesprochenen Formulierung „Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten“ adressiert (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 23). Den Klauseln wird bereits die Voraussetzung des Zweifels nicht zuerkannt, sodass der Anwendungsbereich des § 305c Abs. 2 BGB nicht eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007 – IV ZR 252/06, BeckRS 2007, 18643 Rn. 11). Handelt es sich sogar um eine enumerative Auflistung inkludierter Krankheiten und Krankheitserreger, sehen einige Gerichte an der Vereinbarkeit der AVB mit § 305 Abs. 2 BGB nicht im Entferntesten Zweifel begründet (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 32; AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 39)

VI. Fazit:

Zusammenfassend erschließt sich also, dass die bisher recht wenig thematisierte Betriebsschließungsversicherung durch die Corona-Pandemie neue juristische Relevanz erhalten hat. Bereits in kurzer Zeit sind hierzu zahlreiche Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte und Landgerichte getroffen worden, zahlreiche weitere sind noch anhängig.

Diese noch relativ junge Rechtsprechung konnte bereits eine gewisse Fallgruppenbildung hinsichtlich der Corona-Betriebsschließung etablieren. Sie ermöglicht es, das Thema trotz der auf den ersten Blick zahlreichen, unterschiedlichen Ausgestaltungen von AVB entsprechender Versicherungsverträge zu strukturieren. Neuere Urteile folgen hierzu den bereits ergangenen Entscheidungen und schaffen somit eine relativ einheitliche Rechtsprechung. Derweil ermangelt es lediglich eines Urteils des BGH.

Luca Kupies

Das Stammrecht in der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung

BGH, Urteil vom 3. April 2019 – IV ZR 90/18 = NJW 2019, 1874

Mit Urteil vom 3. April 2019 hat der BGH entschieden, dass sich die Verjährung der Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits(-zusatz-)versicherung (BUV) nach der Verjährung des sogenannten Stammrechtes richtet. Damit bestätigt er die ganz herrschende Meinung (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2018, 1243, 1244; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019, § 172 Rn. 71, jeweils m.w.N.), welcher die Vorinstanz (OLG Jena VersR 2018, 723) noch widersprochen hatte.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte die Versicherungsnehmerin aufgrund bedingungsgemäß eingetretener Berufsunfähigkeit von dem Versicherer Freistellung von der Beitragszahlungspflicht einer fondsgebundenen Rentenversicherung. In Folge der Erhebung der Verjährungseinrede seitens der Beklagten hob das zuständige Landgericht ein zunächst gegen die Beklagte ergangenes Versäumnisurteil wieder auf und wies die Klage ab. Nach Berufung der Klägerin sprach ihr das Oberlandesgericht zumindest einen teilweisen Freistellungsanspruch zu. Die Revision durch die Beklagte führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass im Rahmen der BUV das Stammrecht und nicht der einzelne, regelmäßig wiederkehrende Anspruch auf die Versicherungsleistung der Verjährung unterliege. Das OLG verkenne in seiner Argumentation die Besonderheiten der BUV. Es handele sich bei dem Versicherungsfall der BUV um einen gedehnten Versicherungsfall, sodass der einmal festgestellte Eintritt der Berufsunfähigkeit zu einem Leistungsanspruch des VN gegen die Versicherung bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit führe, es sei denn die Versicherung führe ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 174 VVG durch. Die Leistungspflicht entstehe daher nicht in jedem Monat neu, sondern bestehe nach einmaliger Feststellung schlicht fort. Daher sei auch hinsichtlich der Verjährung an diesen ursprünglichen Auslöser, also an das Stammrecht, anzuknüpfen (so auch Neuhaus, VersR 2018, 711, 714).

Die Möglichkeit der Verjährung des Stammrechtes sei auch interessengerecht. Dem Versicherer sei es nicht zuzumuten, sich nach Jahren mit einem eventuell schwer beweisbaren Versicherungsfall auseinanderzusetzen. Der VN verliere hingegen nicht jeden Schutz: der Versicherungsvertrag an sich bleibe bestehen, eine Inanspruchnahme der Versicherung bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles in der Zukunft sei nicht ausgeschlossen. Die Verjährung des Stammrechts widerspreche zudem nicht dem Interesse des Gesetzgebers. Zwar sei im Zuge der VVG-Reform die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 a.F. VVG aufgehoben worden, um eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten des Versicherten zu verhindern (BT-Drs. 16/3945 S. 64); eine Aussage zur Verjährung des Stammrechts beinhalte dies hingegen nicht. Auch das Bestehen des § 18a BetrAVG könne nicht als Indiz gegen die selbständige Verjährung angeführt werden. Hintergrund der Normierung sei lediglich, dass die besondere Verjährungsfrist in Höhe von 30 Jahren zu regeln war (BT-Drs. 14/7052 S. 213).

Der BGH schließt sich somit begrüßenswerterweise der herrschenden Meinung an. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird davon ausgehen, dass sein Anspruch im Falle der Ablehnung des Leistungsanspruchs durch den Versicherer nach Ablauf einer gewissen Zeit vollständig verjährt, da er ihn auch nur ein einziges Mal beweisen muss (Neuhaus, VersR 2018, 711, 715). Des Weiteren ist zu beachten, dass die BUV eine Ausgleichfunktion hinsichtlich des Dienstausfalls hat (vgl. Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, 3. Auflage, Vorb. §§ 172 ff. Rn. 2 m.w.N.). Daher wird auch dem VN im Regelfall daran gelegen sein, seine Ansprüche schnellstmöglich zu realisieren, sodass es auf die Verjährungsproblematik häufig nicht ankommen wird.

Niklas Heinkes

Anforderungen an die Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls (BGH Urteil vom 9. Januar 2013 – IV ZR 197/11)

BGH, Urteil vom 9.01.2013 – IV ZR 197/11

Der BGH hat entschieden, dass es dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform im Sinne von § 28 Abs. 4 VVG genüge, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnehme, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden.  In diesen Fällen müsse sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen sei.

Zur Begründung führt der BGH an, dass dies aus dem Zweck der Belehrung als Warnfunktion folge. Dem Versicherungsnehmer soll die Belehrung in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles zur Kenntnis gebracht werden. Nur so könne gewährleistet werden, dass dem Versicherungsnehmer die Rechtsfolgen vor der Beantwortung der Fragen eindringlich vor Augen geführt würden. Eine Belehrung, die bereits vorsorglich für künftige Versicherungsfälle im Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen oder sonstigen Vertragsunterlagen erteilt wird, ist damit nicht ausreichend.

Sarah Appelrath

Ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB stellt nicht zwingend zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer dar

BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11

In einer aktuellen Entscheidung (Az. IV ZR 97/11) hatte der BGH sich mit der Frage zu befassen, ob ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB zugleich eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beinhalte, mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers (Mittteilung Nr. 184/20122 und Nr. 195/2012 der Pressestelle des BGH).

Der Kläger erlitt mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug einen Unfall, als er – nach seiner Behauptung bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe – auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei und den Geschädigten (das zuständige Straßenbauamt) verständigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später eingestellt.

Der Kläger begehrt nun von der Beklagten die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug. Die Beklagte lehnte die Regulierung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab.

Nachdem in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten wurde, dass die Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernen vom Unfallort verwirklicht werde, lehnte der Bundesgerichthof eine solche Gleichsetzung ab.

Abgestellt hat der BGH darauf, ob dem Aufklärungsinteresse des Versicherers trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB in ausreichender Weise genügt werde. Dies sei dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch unverzüglich im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert habe.

Sarah Appelrath

Klageausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann seit dem Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008 nicht mehr gesetzt werden gemäß Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG

BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – IV ZR 2/11

Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht die Klageausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht mehr vor. Jedoch bestimmt Art. 1 Abs. 1 EGVVG die Fortgeltung des alten VVG für Altverträge, soweit in Absatz 2 und in den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

Die Frage, ob seit dem Inkrafttreten des neuen VVG eine Frist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. noch gesetzt werden kann, wird unterschiedlich beantwortet.

Die Instanzrechtsprechung bejaht eine Fristsetzung zumindest innerhalb der Übergangszeit bis Ende 2008. Dabei bezieht sie sich im Wesentlichen auf das Fehlen einer entgegenstehenden gesetzlichen Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Fortgeltung des alten VVG in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG und die insoweit vom Gesetzgeber nicht hinreichend formulierte Rechtslage.

Teile der Literatur halten demgegenüber die Fristsetzung zeitlich für unbegrenzt zulässig.

Hingegen lehnen die herrschende Lehre und eine im Vordringen befindliche obergerichtliche Rechtsprechung die Klageausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. seit dem Inkrafttreten des neuen VVG – gestützt auf Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG – ab.

Mit dem Urteil vom 8. Februar 2012 – IV ZR 2/11 hat sich der BGH der herrschenden Lehre und der obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen.

Zur Begründung führt der BGH an, dass die Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EGVVG sowohl den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringe, als auch der Gesetzeszweck, die Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik dafür sprechen, die Fristsetzung nach dem Inkrafttreten des neuen VVG ausnahmslos auszuschließen.

Grund für die ersatzlose Streichung des § 12 Abs. 3 VVG a.F. sei die nicht mehr zu rechtfertigende Privilegierung einer Vertragsseite – hier dem Versicherer -.

Eine über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten des Versicherungsnehmers sei damit nicht zu vereinbaren. Die Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG ziele darauf ab, dem sonst – aufgrund der Langlebigkeit von Versicherungsverträgen – bestehenden jahrelangen Nebeneinander von altem und neuen VVG entgegenzuwirken und möglichst schnell die Stärkung des Versicherungsnehmers umzusetzen.

Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 EGVVG lasse hingegen noch Zweifel an der Nichtanwendbarkeit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zumindest während der Übergangszeit zu, weil er nicht in der Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG erwähnt ist.

Dabei werde verkannt, dass die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ohne diese Regelung über Art. 3 Abs. 4 EGVVG der allgemeinen Fristregelung für Verjährungen des Art. 3 Abs. 2 EGVVG und damit  einer – ihre Anwendung noch während der Übergangszeit in Zweifel ziehenden – Ausnahmeregelung ausgesetzt gewesen wäre.

Auch die Entstehungsgeschichte spreche für den sofortigen Ausschluss mit Inkrafttreten des neuen VVG. Art. 1 Abs. 4 EGVVG beziehe sich lediglich auf bereits in Lauf gesetzte Fristen, nicht aber auf die Zulassung von Neufristsetzungen während des Übergangszeitraumes. Nur insoweit sollte eine Fortgeltung des alten VVG bei bereits gesetzten Fristen sichergestellt werden. Dies schließe aber im Umkehrschluss eine weitergehende Anwendung aus.

Ansonsten könne der Sinn der Vorschrift bezweifelt werden. Mit dem Verständnis, Klagefristen bis Ende 2008 oder sogar darüber hinaus setzten zu dürfen, dann wäre der Ablauf einer zuvor gesetzten Frist nicht regelungsbedürftig, sondern selbstverständlich.

Sarah Appelrath