BGH: Die Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Bestimmungen einer Reiseversicherung verstößt als primäre Leistungsbeschreibung nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

BGH, Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20 = VersR 2022, 1585

Der IV. Zivilsenat hatte sich in seinem Urteil vom 19. Oktober 2022 damit zu befassen, ob eine Klausel mit der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Allgemeinen Bestimmungen einer Reiseversicherung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zugänglich ist und ob sie dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt standen sich ein eingetragener Verein i.S.v. § 4 UKlaG als Kläger und ein Reiseversicherer als Beklagter gegenüber. Der Beklagte verwendete in einer Reise-Rücktrittsversicherung und einer Reiseabbruch-Versicherung folgende Klausel:

3. Welche Ereignisse sind versichert?

1. Unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung oder Schwangerschaft; […]

Der Kläger hält die Formulierung „unerwartete und schwere “ Erkrankung gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Er forderte gemäß § 1 UKlaG, dass der Beklagte sich bei bereits abgeschlossenen Verträgen nicht mehr auf die vorgenannte oder inhaltsgleiche Art von Bestimmungen berufen darf, sofern dies nicht gegenüber einem Unternehmen im Sinne des § 14 BGB erfolgt. Ferner wurde darauf geklagt, dass auch beim Abschluss zukünftiger Verträge dieser Art die gerügte Klausel nicht mehr genutzt wird.

Wie bereits die Vorinstanz entschied der IV. Zivilsenat, dass ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung aus § 1 UKlaG zu verneinen ist.

Die Klausel könne unter anderem nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein. Es handele sich nämlich um eine primäre Leistungsbeschreibung i.S.v. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, welche einer Inhaltskontrolle überhaupt nicht unterliege. Der BGH führte aus, dass das Hauptleistungsversprechen des Versicherers aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur bestimmt werden könne, wenn Kenntnis über den gewährten Versicherungsschutz bestehe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 – IV ZR 107/93). Dieser hänge wiederum maßgeblich von den versicherten Ereignissen ab (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 – IV ZR 252/06; BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12), weswegen die Bestimmung „unerwartete und schwere“ Erkrankung zum Kern der Leistungsbeschreibung in einer Reiseversicherung gehöre. Zwar werde von Teilen der Literatur angenommen, dass nur die „Erkrankung“ die tatsächliche Leistungsbeschreibung darstellt und die Merkmale der Unerwartetheit und Schwere diese insofern lediglich einschränken (vgl. Dörner in Prölls/Martin, VVG 31. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Rn. 6; Staudinger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2. Aufl., 2 VB-Reiserücktritt 2008 Rn. 6). Ein solches Vorgehen werde nach dem BGH aber nicht dem Grundsatz der Privatautonomie gerecht, nach welchem es Versicherungsnehmern und Versicherern freigestellt sei, den gewährten Versicherungsschutz zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17). Ferner sei auch für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Versicherer regelmäßig nur Schutz gegen künftige ungewisse Ereignisse biete und die Bezeichnung „Erkrankung“ für sich allein noch nicht das Hauptleistungsversprechen beschreiben könne.

Das Leistungsversprechen des Versicherers weiche auch nicht gemäß § 32 S. 1 VVG von §§ 19 ff. VVG ab. Dies sei allenfalls denkbar, wenn es sich bei dem Formulierungsteil „unerwartete“ nicht um einen Bestandteil des Hauptleistungsversprechens, sondern um eine sekundäre Risikobegrenzung handele (so Staudinger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2. Aufl., 2 VB-Reiserücktritt 2008 Rn. 6; Dörner in Prölls/Martin, VVG 31. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Rn. 22 f.), welche bei Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer unbekannte Gefahrumstände erfasse. Eine solche liege hier aber gerade nicht vor, da der Versicherer nur „unerwartete“ Erkrankungen überhaupt in sein Leistungsversprechen aufgenommen habe. Ein weitergehendes Risiko für „erwartete“ Erkrankungen als mögliche Gefahrumstände im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 VVG sei hier gerade nicht abgedeckt.

Des Weiteren verstößt die beanstandete Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung laut dem BGH auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Formulierung „unerwartet“ bedeute, dass etwas überraschend, also plötzlich und unvorhergesehen auftritt. Es sei demnach im Wege einer subjektiven Auslegung allein auf die positive Kenntnis oder Vorstellung des Versicherungsnehmers abzustellen (Staudinger in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 41 Rn. 102; vgl. Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Auflage, Anhang N Rn. 116). Diese subjektive Auslegung der Formulierung sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei bewusst, dass der Versicherer gerade keine Personen versichert, die bereits bei Vertragsschluss oder bei Antritt der Reise Kenntnis über diese Erkrankungen haben. Für eine Erkennbarkeit der subjektiven Auslegung spreche auch, dass die in den Reisebestimmungen enthaltenen Ausschlussklauseln ebenfalls schwerpunktmäßig auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers abstellen.

Die Formulierung „schwer“ beziehe sich erkennbar auf „Erkrankung“ und bedeute, dass sie erheblich, gravierend oder von einigem Gewicht sei. Hierbei sei eine vergleichende, objektive Betrachtung erforderlich (Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Auflage, Anhang N Rn. 115; Dörner in Prölls/Martin, VVG 31. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Rn. 9), bei der die persönlichen Befindlichkeiten des Versicherungsnehmers nicht berücksichtigt werden. Der BGH führte aus, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach Durchsicht der Versicherungsbestimmungen erkennbar sei, dass eine „schwere“ Erkrankung vorliege, wenn sie zu einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts oder der Reisefortsetzung führt. Auch sei ersichtlich, dass die Erheblichkeit der Erkrankung vom Leistungs- und Anforderungsprofil der Reise abhänge, also immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sei.

Abschließend entschied der BGH, dass beide Klauseln auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB seien, da der Versicherungsnehmer bei einer Reiseversicherung damit rechnen müsse, Versicherungsschutz nur für ungewisse Ereignisse mit bestimmter Intensität zu erhalten.

Durch das Urteil stärkt der BGH Reiseversicherer in der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in allgemeinen Versicherungsbestimmungen. Dies ist im Hinblick auf den zivilrechtlichen Grundsatz der Privatautonomie begrüßenswert. Das Ergebnis ist auch interessengerecht, da sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Reiseversicherung gerade für unvorhersehbare und erhebliche Ereignisse absichern möchte. Insofern ist für ihn erkennbar, dass sich der Versicherungsschutz auch nur auf solche Fälle beschränkt.

Versicherungsnehmern bleibt insoweit also zu empfehlen, sich vor Abschluss einer Reiseversicherung eingehend mit den einzelnen Leistungsbeschreibungen auseinanderzusetzen und auftretende Unklarheiten durch umgehende Nachfrage beim Versicherer oder externe rechtliche Beratung zu beseitigen.

Lennart Struß

BGH: Die Anerkenntniserklärung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum nicht mit Befristung gemäß § 173 Abs. 2 S. 1 VVG abgegeben werden

BGH, Urteil vom 23.2.2022- IV ZR 101/20 = VersR 2022, 500-503

In seinem Urteil vom 23.2.2022 entschied der IV. Zivilsenat, dass eine Befristung des Anerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 173 Abs. 2 S. 1 VVG für einen zurückliegenden Zeitraum unwirksam sei. Hiervon könne auch nicht durch AVB abgewichen werden, da dies eine nachteilige Abweichung gem. § 175 VVG darstelle.

Allerdings stellte der BGH in diesem Urteil fest, dass eine Klausel in der BUV, die ein einmalig zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu zwölf Monaten in Textform erlaubt, nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoße, sofern ein begründeter Einzelfall vorliege. Das gelte auch, wenn nach der jeweiligen BUV eine Berufsunfähigkeit schon nach einem kürzeren Prognose- oder Erkrankungszeitraum vorliegen könne.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt forderte eine medizinische Fachangestellte von ihrer BUV Zahlung von Versicherungsleistungen und Beitragsrückzahlungen in Höhe von rund 40.000 €. Grund hierfür war ein Bandscheibenvorfall Anfang 2013. Nachdem der Versicherer nur eine vom 1.7.2015 bis 29.2.2016 bestehende Berufsunfähigkeit bestätigte und für diesen Zeitraum befristet leistete, klagte die Versicherungsnehmerin vor dem LG Potsdam auf weitergehende Versicherungsleistungen. Hierzu führte die Klägerin an, dass ein befristetes Anerkenntnis für einen zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum nicht möglich sei und die Leistungsfreiheit des Versicherers mithin erst durch ein Nachprüfungsverfahren erreicht werden könne. Entgegen der Vorinstanzen (LG Potsdam, Urteil vom 19.6.2019 – 2 O 90/18 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.3.2020 – 11 U 106/19) bestätigte der BGH dies und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Hiermit entschied der BGH die in Literatur und Rechtsprechung thematisierte Streitfrage, ob ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis in der BUV zulässig sei. Diese Frage ist insbesondere deshalb praktisch hochrelevant, weil bei einem befristeten Anerkenntnis nach Ablauf der Frist die Beweislast beim Versicherungsnehmer, jedoch bei einem unbefristeten Anerkenntnis die Beweislast für die Leistungsfreiheit beim Versicherer liegt (vgl. Lücke,in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage, § 174, Rn. 2).

Für die Möglichkeit zur Befristung eines rückwirkenden Anerkenntnisses sei anzuführen, dass das bedingungsgemäße Nachprüfungsverfahren nicht unterlaufen werden könne (Neuhaus, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 4. Auflage, § 173, Rn. 27). Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer schon vor dem Anerkenntnis wieder berufsfähig sei, fehle es an dessen Schutzwürdigkeit. Würde der Versicherer dennoch rückwirkend nur ein unbefristetes Anerkenntnis aussprechen können, so stünde er vor der großen Hürde des Nachprüfungsverfahrens, das mit der Beweislastumkehr und den hohen formellen Anforderungen an die Einstellungsmitteilung einherginge. Zudem würden dadurch auch die Versicherungsnehmer geschützt, die sich zum Zwecke der Erlangung eines unbefristeten Anerkenntnisses bewusst erst gegen Ende der Berufsunfähigkeit beim Versicherer melden (OLG Bamberg, Beschluss vom 30.6.2021 – 1 U 493/20, Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.3.2020 – 11 U 106/19; Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Auflage, § 173, Rn. 13).

Jedoch spreche gegen die Möglichkeit des rückwirkend befristeten Anerkenntnisses, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit zur Befristung eines Anerkenntnisses gem. § 173 Abs. 2 S. 1 VVG bestehe, um in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung zunächst eine befristete Leistungspflicht zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/3945 S. 106). Liege der Sachverhalt in der Vergangenheit und sei die Prüfung der Berufsfähigkeit schon abgeschlossen, so bestünde keine Unsicherheit über die Leistungspflicht des Versicherers. Mithin läge dann kein zweifelhafter Fall vor. Zudem zeige der Zusammenhang mit § 173 Abs. 2 S. 2 VVG, dass das befristete Anerkenntnis ausschließlich auf die Zukunft gerichtet sei, denn dessen Schutzzweck, dass ein befristetes Anerkenntnis nicht während seiner Dauer zulasten des Versicherungsnehmers aufgehoben werden kann, betone die Zukunftsgerichtetheit des Anerkenntnisses. Zudem sei zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Berufsunfähigkeitsversicherung durch die Lohnersatzfunktion der Leistungen besonders schutzwürdig sei und somit der § 173 Abs. 2 VVG nur restriktiv Anwendung finden solle (vgl. Lücke,in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage, § 173, Rn. 17). Zuletzt seien auch die Interessen des Versicherers hinreichend berücksichtigt, da ein (unbefristetes) Anerkenntnis mit einer Nachprüfungsentscheidung verbunden werden könne, wenn die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits wieder entfallen sei (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 6/97).

Aus diesen Gründen sprach sich der BGH gegen die Zulässigkeit eines rückwirkenden befristeten Anerkenntnisses aus. Für die Beklagte bedeutete dies im zugrundeliegenden Sachverhalt, dass ihre Zahlungseinstellung zum 29.2.2016 unwirksam war. Vor Beendigung der Leistungspflicht hätte die Beklagte die Berufsunfähigkeit der Klägerin im Wege des Nachprüfungsverfahrens prüfen müssen. Die zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erforderliche Mitteilung, dass die Leistungspflicht wieder enden solle (sog. Änderungsmitteilung), vgl. § 174 Abs. 1 VVG, hatte die Beklagte wegen ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung allerdings unterlassen. Jedoch können bei einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 6/97 = VersR 1998, 173). So konnte vorliegend die unwirksame Befristung des Anerkenntnisses in eine Änderungsmitteilung des Versicherers gem. § 140 BGB umgedeutet werden und seine Leistungspflicht endete gem. § 174 Abs. 2 VVG drei Monate nach Zugang der Mitteilung.

Der BGH überzeugte mit seiner Argumentation. Durch seine umfassende Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand und die durchdachte Entkräftung aller gängigen Argumente, die für die Zulässigkeit einer rückwirkenden befristeten Anerkennung sprechen, wird es schwer sein, nach diesem Urteil noch eine andere Auffassung zu vertreten.

Für die Versicherungsnehmer wurde durch dieses Urteil ein weiter zeitlicher Rahmen geschaffen, um die Berufsunfähigkeit beim Versicherer zu melden. Hierbei sollte der Zeitraum aber trotz des neuen Urteils nicht zu weit ausgereizt werden. Der BGH hat bewusst offengelassen, ob die Unzulässigkeit des rückwirkenden befristeten Anerkenntnisses auch für die Fälle gilt, in denen der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen erst nach Ende der Berufsunfähigkeit beantragt, um die Leistungspflicht des Versicherers durch eigenes Verhalten zu verlängern.

Versicherer sollten zur künftigen Vermeidung von Risiken bei einem rückwirkenden Anerkenntnis das nur für einen gewissen Zeitraum gelten soll, der (unbefristeten) Anerkenntniserklärung gem. § 173 Abs. 1 VVG eine Änderungsmitteilung beifügen.

Kim Syben

BGH: Betriebsschließungsversicherungen auf Grundlage der „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ decken keine Betriebsschließung aufgrund SARS-CoV-2

BGH, Urteil vom 26.1.2022 – IV ZR 144/21 = ZIP 2022, 270-276

Am 26.1.2022 urteilte der IV. Zivilsenat über die in Gegenwart der SARS-CoV-2-Pandemie umstrittenen Auslegung der AVB einer Betriebsschließungsversicherung hinsichtlich der versicherten Krankheitserreger. Er stellte klar, dass die abschließend verfassten AVB-Klauseln SARS-CoV-2 nicht umfassen und kein Anspruch auf Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe.

Gegenstand war die Klage eines Gaststättenbetreibers aus Schleswig-Holstein auf Leistung aus seiner Betriebsschließungsversicherung, die diesem gem. § 3 Nr. 1 lit. a ZBSV 08 einen Ertragsausfall bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen gewähren sollte. Der Kläger musste seine Gaststätte aufgrund der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung am 18.3.2020 schließen und konnte lediglich einen Lieferdienst anbieten. So begehrt der Wirt Leistungen von der Versicherung, scheiterte jedoch vor dem LG (LG Lübeck, Urteil vom 8.1.2021 – 4 O 164/20) und der Berufungsinstanz (OLG Schleswig, Urteil vom 10.5.2021 – 16 U 25/21). Die Gerichte stützten sich bei der Begründung insbesondere darauf, dass § 2 Nr. 2 lit. a, b ZBSV 08 SARS-CoV-2 nicht auflistet.

Zugrunde lagen dem Urteil folgende Bedingungen der ZBSV 08:

§ 2 Versicherte Gefahren

1.   Versicherungsumfang – Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (s. Nr. 2)

a.    den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]

2.   Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a.    Krankheiten: …

b.    Krankheitserreger: …“

Der BGH legte hier die Grundsätze zur Auslegung von AVB an, den Maßstab eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2021 – IV ZR 153/20).

Zunächst stellt er, entgegen der Berufungsinstanz, klar, dass nach Wortlaut und Systematik des § 2 Nr. 1 ZBSV 08 keine intrinsische Infektionsgefahr vorliegen müsse (so auch OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 – 8 U 123/21).

Allerdings schlussfolgert der BGH in Übereinstimmung mit der Berufungsinstanz, dass SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. § 2 Nr. 1 lit. a Hs. 1 ZBSV 08 nenne „meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“, die sich aus dem Katalog des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ergäben, der abschließend sei und nicht SARS-CoV-2 aufliste (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2021 – 8 U322/21; Günther VersR 2021, 1141). Damit lehnt der Senat die teils vertretenen Auffassung einer beispielhaften, dynamischen Verweisung in die §§ 6, 7 IfSG (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10.3.2021 – 26 O 145/20; Armbrüster VersR 2020, 577, 583) ab. Der in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 eingefügte Klammerzusatz „(s. Nr. 2)“ nehme ausdrücklich auf den Katalog Bezug, der wiederum „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen […]“ bestimme und so eine eigenständige Definition der versicherten Gefahren biete (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 16.7.2021 – 9 U199/20). Es seien nur „die folgenden“ Krankheiten und Erreger abschließend versichert, sodass Zusätze wie „zum Beispiel“ oder „unter anderem“ (Fortmann ZfV 2020, 300, 301) nicht erforderlich seien. Mithin sei der Versicherungsschutz auf die begrenzte Auflistung beschränkt (vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21; Günther VersR 2021, 1141, 1143). Die Umschreibung „namentlich“ könne insbesondere nicht im Sinne von „vor allem“ verstanden werden (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 08.7.2021 – 8 U 61/21).

Zwar sei ein umfassender Versicherungsschutz im Interesse des Versicherungsnehmers, doch habe der Versicherer kein Interesse an der Deckung später in das IfSG aufgenommener Krankheiten (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21). Auch ein Vergleich zum Prionenausschluss gem. § 4 Nr. 3 ZBSV 08 lasse aufgrund dessen klarstellender Bedeutung keinen Schluss auf einen offenen Katalog zu (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21; a.A. Fortmann, r+s 2020, 665, 666).

Auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB halte die Bestimmung stand. Entgegen der Berufungsinstanz stünden die Klauseln einer Kontrolle nach § 307 III 1 BGB offen, da § 2 Nr. 2 ZBSV 08 entsprechende Hauptleistungsversprechen als wesentlichen Vertragsinhalt beschreibe.

Zwar seien Formulierungen wie z.B. „ausschließlich“ verständlicher, doch werde der abschließende Charakter in Anbetracht des Transparenzgebotes gem. § 307 I 2 BGB hinreichend deutlich. Es sei erschließbar, dass der Versicherungsumfang in Nr. 2 konkretisiert werde, wie es die Überschrift „2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ verdeutliche (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 28.7.2021 – 10 U 259/21; Günther VersR 2021, 1141, 1143 f.). Die Inbezugnahme des IfSG ändere daran nichts (a.A.: Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage, AVB BS 2002 Rn. 12). Eine Unangemessenheit der Regelungen gem. § 307 I 1, II BGB könne sich weder aus § 307 II Nr. 1 BGB, mangels gesetzlichen Leitbildes in § 1a VVG oder dem IfSG, noch aus einer Gefährdung des Vertragswerks gem. § 307 II Nr. 2 BGB, mangels den Vertragszweck aushöhlender Beschränkungen, ergeben. Auch fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung iSd § 307 I 1 BGB, da die Einschränkungen in § 2 Nr. 2 einem anerkannten Interesse des Versicherers dienen würden.

Mit diesem Urteil hat der BGH seine Auffassung zu einer in der Literatur und Rechtsprechung thematisierten Streitfrage dargelegt, die insbesondere seit den Betriebsschließungen der verschiedenen Lockdowns in Deutschland an Bedeutung gewonnen hat. Der IV. Zivilsenat hat sich der vorherrschend vertretenen Auffassung angeschlossen. Dieses Urteil kann nun als Leitentscheidung für die noch laufenden Rechtsstreitigkeiten dienen.

Luca Kupies

Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Rechtsprechungssammlung zur Sars-CoV-2-Pandemie und in diesem Beitrag.

BGH: Rückzahlungsansprüche nach unzureichender Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung verjähren trotz umstrittener Anforderungen nach drei Jahren, wenn der Kläger vom Bestehen des Anspruchs ausging

BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.11.2021 zugunsten des beklagten Versicherers die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen nach unzureichend begründeter Prämienanpassung bestätigt. Die genauen Anforderungen an die Begründung von Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG sind zwar bisher umstritten. Die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung hielt der BGH dennoch für zumutbar. Mit der Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Umstände bejahte er den Beginn der Verjährungsfrist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wehrte sich der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung gegen diverse Erhöhungen der Versicherungsprämien, welche vom Versicherer zwischen 2008 und 2016 schrittweise angehoben wurden. Die Mitteilungen zu den jeweiligen Prämienerhöhungen hielt der Versicherungsnehmer jedoch nach § 203 Abs. 5 VVG für unzureichend begründet. Seines Erachtens waren die Prämienerhöhungen somit unzulässig und zu viel geleistete Zahlungen seien zurückzugewähren. 2018 erhob der Versicherungsnehmer Klage und verlangte die zu viel geleisteten Prämien samt Zinsen und gezogener Nutzungen heraus. Der Versicherer lehnte dies unter Berufen auf Verjährung sowie Entreicherung ab. Außerdem müsse sich der Versicherungsnehmer die gezogenen Vorteile aus dem der Prämie angepassten Versicherungsschutz anrechnen lassen.

Nachdem das Landgericht Köln (23 O 216/18) der Klage des Versicherungsnehmers stattgegeben hatte, erklärte das Oberlandesgericht Köln (9 U 174/18) auf die Berufung des Versicherers hin die Ansprüche bis einschließlich 2014 für verjährt. Die Prämienerhöhungen ab 2015 seien jedoch wegen unzureichender Begründungen unzulässig und daher vom Versicherer zurückzuzahlen. Beide Parteien gingen in Revision.

Nun hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Köln in weiten Teilen bestätigt. Der Großteil der übermittelten Begründungen für die Prämienerhöhungen blieb hinter den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zurück. Hier müssen zwar nicht alle, aber die für die Prämienanpassung maßgeblichen Umstände genannt werden (BGHZ 228, 56 Rn. 32; Muschner in Langheid/Rixecker, § 203 Rn. 69). Ein Nachholen der Begründung bewirke nur eine Heilung ex nunc (BGHZ 228, 56 Rn. 42; BGHZ 220, 297 Rn. 66; Boetius in MüKo-VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 1160). Ein allgemeiner Hinweis auf steigende medizinische Kosten genüge nach Ansicht des Senats nicht.

Das Berufen des Versicherers auf Entreicherung lehnte der BGH ab. Der Versicherer habe nicht hinreichend dargelegt, warum eine Rückbuchung der gezahlten Beiträge für ihn nicht möglich sei. Ebenso die Vorteilsanrechnung des genossenen Versicherungsschutzes sah der BGH nicht hinreichend begründet. Es sei nicht ersichtlich, warum der Versicherungsschutz bei unwirksamen Prämienanpassungen hinter dem bisherigen zurückbleiben solle (so auch Egger, r+s 2021, 430, 431 f.).

Für die Rückgewähr der zu viel gezahlten Prämien gelte die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Die Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Zugang der Schreiben löse nach § 199 Abs. 1 BGB den Fristbeginn aus. Ausnahmsweise könne die Frist gehemmt sein, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge (st. Rspr. des BGH NJW 2014, 3713 Rn. 35; NJW-RR 2008, 1237, 1238; NJW 1999, 2041, 2042). In einem solchen Fall ist eine Klageerhebung bis zur Klärung dieser Frage nicht zumutbar, wodurch der Beginn der Verjährungsfrist ausbleibe (BGHZ 179, 260 Rn. 47; BGH NJW-RR 2019, 528 Rn. 82). Dies sei jedoch nicht schon der Fall, wenn eine Rechtsfrage umstritten und nicht höchstrichterlich entschieden sei – erforderlich sei ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH VersR 2018, 403 Rn. 15; NJW 2011, 1278 Rn. 21; r+s 2010, 364 Rn. 20). Mit der Klage im Jahr 2018 habe der Versicherungsnehmer unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Voraussetzungen des Anspruchs aus seiner Sicht vorlägen. Der BGH schließt daraus, dass er auch im Jahr 2014 schon davon überzeugt gewesen sein müsse. Damals war die Rechtsfrage nicht weniger umstritten, als im Jahr 2018. Somit sei ihm die Klageerhebung auch schon im Jahr 2014 nicht unzumutbar gewesen. Für eine Hemmung der Verjährung gebe es daher keinen Ansatzpunkt. Die Rückzahlungsansprüche bis zum 31.12.2014 seien daher nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.

Bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der nicht verjährten Erhöhungsbeträge hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Für die Versicherer bedeutet das Urteil Rechtssicherheit auch für vergangene Prämienanpassungen, die nicht den Erfordernissen des § 203 Abs. 5 VVG gerecht wurden. Für Versicherte in noch laufenden Verjährungsfällen ist nun Eile geboten, derartige Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Hier erwartet die Versicherer voraussichtlich eine Zunahme von Klagen durch Versicherungsnehmer, um der Verjährung zuvorzukommen.

Wilko Gerber

BGH: Zur Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung und einer Versicherung für fremde Rechnung ist entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen abzustellen / Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen

BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19

Der 4. Zivilsenat des BGH befasste sich in seinem Urteil vom 15. Juli 2020 (IV ZR 4/19) mit der Auslegung eines Versicherungsvertrages als Versicherung für fremde Rechnung. Dabei komme es primär darauf an, ob die versicherte Person lediglich als Gefahrsperson oder als Versicherte i.S.d. § 74 Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 43 Abs. 1 VVG zu betrachten ist. Von Letzterem sei zumindest bei der Absicherung von Familienmitgliedern auszugehen. 

Beim Eintritt des Versicherungsfalles entfalle zudem die Widerruflichkeit eines Bezugsrechts – auch im Hinblick auf die nach Eintritt fällig werdenden Rentenzahlungen. Einem Auskehrungsanspruch des Versicherten stehe also ein Widerrufsrecht des VN nicht entgegen, welches nach Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt wurde.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt machte ein überörtlicher Sozialhilfeträger einen Auskehranspruch der Tochter des Beklagten aus übergeleitetem Recht geltend. Der Beklagte schloss im Jahr 2002 als Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, bei welcher seine Tochter im Versicherungsschein als „versicherte Person“ bezeichnet und ein „Bezugsrecht“ als vereinbart wurde, nach dem die Versicherungsleistung im Erlebensfall an die versicherte Person zu zahlen sei. Im Mai 2009 stellte der Versicherer die Berufsunfähigkeit der Tochter mit Wirkung zum November 2006 fest und zahlte die Versicherungsleistung zunächst an sie und den Kläger. Auf Intervention des Beklagten wurde ab März 2013 an ihn ausgezahlt.

Entgegen der Vorinstanz (OLG München) nahm der BGH eine Versicherung für fremde Rechnung gem. § 74 I VVG a.F. an. Es müsse bei der Vertragsauslegung primär darauf ankommen, ob der VN sich nur vor eigenen wirtschaftlichen Einbußen schützen möchte oder jedenfalls ein eigenes Interesse der Tochter versichert werden sollte (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG 31. Auflage 2021, § 43 Rn. 2). Zur Begründung von Letzterem wurde angeführt, dass bei der Absicherung von Familienmitgliedern vor den Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass lediglich die Interessen des VN gesichert werden sollen. Dies hatte der Senat bereits bei der privaten Krankenversicherung zugunsten einer mitversicherten Ehefrau entschieden (BGH NJW 2006, 1434). Die Tochter des Beklagten sei demnach keine Gefahrsperson, sondern gelte als Versicherte i.S.d. § 74 Abs. 1 VVG a.F. Einer solchen Annahme stehe auch nicht eine drohende Unterhaltsverpflichtung des VN entgegen. Dessen Interesse ziele generell nicht lediglich darauf ab, sich vor wirtschaftlichen Risiken abzusichern, sondern auch das Interesse des Versicherten einzubeziehen. (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Auflage 2020, Kap. 4 Rn. 69). Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die Versicherungslaufzeit bis zum 60. Lebensjahr der Tochter des Beklagten. 

Ferner bejahte der BGH die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 74 ff. VVG a.F. auf die streitgegenständliche Versicherung, wodurch ein Auskehrungsanspruch gegen den VN gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. begründet werde. Zwar stehen die §§ 74 ff. VVG a.F. im Abschnitt über die Schadensversicherung, während es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Summenversicherung handelt (BGH NJW-RR 2001, 316, 317). Eine entsprechende Anwendung könne aber damit begründet werden, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung wirtschaftlich den Charakter einer Schadensversicherung habe. Dafür spreche, dass ein Ausgleich für gesundheitsbedingte Erwerbseinbußen bezweckt werde und die Versicherungsleistung regelmäßig vom Nettoeinkommen des Versicherten abhängig sei. Zudem sei eine für die Analogie rechtfertigende planwidrige Regelungslücke im VVG a.F. anzunehmen, da der Gesetzgeber bei der VVG-Reform die Erstreckung der Regelungen betreffend die Versicherung für fremde Rechnung über die Schadensversicherung hinaus auf alle Versicherungszweige vornahm, die Vorschriften aber inhaltlich unverändert ließ (BT-Drucks. 16/3945 S. 72 Zu § 43). Insofern hatte der BGH auch bereits die Auffassung des OLG Hamm gebilligt, welches eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 2 VVG a.F. auf die Krankentagegeldversicherung mit ähnlicher Begründung annahm (BGH VersR 1974, 184; OLG Hamm VersR 1972, 968). 

Auch könne dem Anspruch der Tochter gegen den Beklagten nicht entgegenstehen, dass dieser sich ein Widerrufsrecht bezüglich der Bezugsberechtigung vorbehalten hatte und dieses nach Eintritt des Versicherungsfalles ausübte. Zu diesem Zeitpunkt habe die Tochter den Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer bereits entsprechend § 166 Abs. 2 VVG a.F. erworben, weshalb ein bis dahin widerrufliches Bezugsrecht entfalle (vgl. BGH NJW 2018, 3025, 3026). Dies gelte auch im Hinblick auf die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdenden Zahlungen, da die wiederkehrenden Einzelleistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem eigenständigen Stammrecht folgen (vgl. BGH NJW 2019, 1874 (1875); vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Auflage 2019, § 172 Rn. 71). Nach überwiegender Ansicht könne diese auf Dauer angelegte Rechtsposition dem Berechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles demnach nicht mehr entzogen werden (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, § 46 Rn. 238; Höra in MAH, Versicherungsrecht 4. Auflage 2017, § 26 Rn. 314; vgl. Dörner in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG 2. Auflage 2017, § 172 Rn. 38).

Durch die Annahme einer Versicherung für fremde Rechnung bestätigt der BGH seine vorherige Rechtsprechung bezüglich der Einbeziehung naher Familienangehöriger nun auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Unter Berücksichtigung der langen Versicherungslaufzeit und der persönlichen Nähe zwischen VN und Versicherten erscheint dies interessengerecht. Zudem ist der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalles besonders schutzwürdig. Die Ablehnung eines Widerrufsrechts des VN ist insofern ebenfalls begrüßenswert. 

Lennart Struß