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Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts in der Krankentagegeldversicherung

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BGH, Urteil vom 04.04.2013 – IV ZR 239/11

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KT 2009 entfällt nicht, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben.

Was das im Einzelnen für den beratenden Beruf eines Rechtsanwaltes heißt, hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden. Hiernach ist ein Rechtsanwalt arbeitsunfähig, wenn diesem die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und zur Vertretung des Mandanten fehlt.

Insbesondere könne eine Bearbeitung von ein bis zwei Mandaten pro Woche, auch wenn diese einfach seien und sich auf Rechtsgebiete beschränken, in denen eine Fortbildung durch Vorträge möglich sei, sodass das Haftungsrisiko das gewöhnliche Maß nicht übersteige, die Annahme einer teilweise wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigen.

Zur Begründung führt der BGH weiter an, dass einen Rechtsanwalt bei der Bearbeitung jedes Mandats umfassende Sorgfaltspflichten treffen. Er sei insbesondere gehalten, die höchstrichterliche Rechtsprechung anhand der amtlichen Sammlungen und der einschlägigen Fachzeitschriften zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2010 – IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 17 [für Steuerberater]; Urteil vom 21.09.2000 – IX ZR 127/99, NJW 2001, 675 unter II 1). Die Erlangung der notwendigen Kenntnisse allein durch den Besuch einzelner Fortbildungsveranstaltungen, die in der Regel nur einen begrenzten Themenkomplex oder aktuelle Entwicklungen betreffen, reiche nicht aus.

Des Weiteren müsse der Rechtsanwalt an der Klärung des Sachverhalts mitwirken. Dabei werde er vielfach gezwungen sein, umfangreichere Urkunden und Texte zu studieren und inhaltlich zu verarbeiten.

Abzuwarten bleibt, wie schon von Grams in FD-VersR 2013, 346042 angemerkt, ob diesem Fall auch von einer Berufsunfähigkeit auszugehen ist.

Sarah Appelrath

 

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