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Besonderheiten bei einer Mahnung nach § 39 Abs. 1 VVG a.F. (§ 38 Abs. 1 VVG) bei Mehrheit von Versicherungsnehmern, die dieselbe Wohnadresse haben

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BGH, Urteil vom 8.01.2014 – IV ZR 206/13

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 8. Januar 2014 (IV ZR 206/13) mit der Frage auseinander, ob bei Mehrheit von Versicherungsnehmern, die unter derselben Adresse wohnhaft sind, eine Mahnung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie nach § 39 Abs. 1 VVG a.F. für jeden Versicherungsnehmer gesondert erfolgen müsse, oder ob eine an alle Versicherungsnehmer adressierte Mahnung ausreiche.

Folgender Sachverhalt lag der Streitfrage zu Grunde. Der Kläger und seine Lebensgefährtin schlossen mit der Beklagten eine Risikolebensversicherung für verbundene Leben ab. Beide waren jeweils Versicherungsnehmer sowie versicherte Person. Mit einem an beide gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2008 forderte die Beklagte die Versicherungsnehmer auf, ihren Beitragsrückstand binnen 2 Wochen zu begleichen. Die Beklagte werde sonst bei Fristablauf von ihrem Kündigungsrecht nach § 39 VVG Gebrauch machen. Das Schreiben nahm der Kläger entgegen. Ohne dass die rückständigen Prämien gezahlt wurden, verstarb am 18. Juli 2008 die Lebensgefährtin des Klägers. Dieser begehrte nunmehr Zahlung aus dem eingetretenen Versicherungsfall.

Der BGH stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Mahnung der Beklagten unwirksam sei. Trotz derselben Adresse müsse eine Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie für jeden Versicherungsnehmer in einem gesonderten Schreiben erfolgen. Aufgrund der weitreichenden Folgen des § 39 VVG a.F. bestehe eine besondere Schutzwürdigkeit für jeden Versicherungsnehmer. Deshalb wurden seit jeher (vgl. Urteil vom 15. Juni 1961 – II ZR 11/59 zu § 12 Abs. 3 VVG a.F.) strenge Anforderungen sowohl an den Inhalt des Mahnschreibens, als auch an die zu mahnenden Personen gestellt. Ein gesondertes Mahnschreiben sei darüber hinaus auch deswegen erforderlich, um einer Missbrauchsgefahr oder Nachlässigkeit auf Seiten des anderen Versicherungsnehmers möglichst vorzubeugen. Dieser Ansicht würden auch nicht die Wertungen des § 130 BGB entgegenstehen. Zwar sei der Lebensgefährtin des Klägers das Schreiben mit Einlegen in den Briefkasten zugegangen. Da aber eine tatsächliche Kenntnisnahme keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Zugang sei, müsse als Ausgleich zumindest das Mahnschreiben an jeden Versicherungsnehmer einzeln erfolgen, damit eine möglichst weitgehende Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Begleichung der rückständigen Prämien erfolgen könne.

Laut BGH sollen die Ausführungen auch für den neuen § 38 VVG gelten. Damit überzeugt die Entscheidung aus Versicherungsnehmerschutzgesichtspunkten schon zum alten Recht und bestätigt den Grundgedanken des neuen VVG nach einem erweiterten Versicherungsnehmerschutz.

Ekaterini Naoumi

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