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Der „verwitwete Ehegatte“ als Bezugsberechtigter bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung

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BGH, Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14 = BeckRS 2015, 13681

In seinem Urteil vom 22.07.2015 (Az. IV ZR 437/14; BeckRS 2015, 13681) befasste der BGH sich mit der Auslegung einer vom Versicherungsnehmer abgegebenen Bezugsrechtserklärung zu Gunsten des „verwitwete[n] Ehegatte[n]“. Konkret ging es dabei um eine im Jahr 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf den verstorbenen Ehemann der Klägerin geschlossene kapitalbildende Lebensversicherung, deren Versicherungsnehmer seit dem 1.7.1997 ebenfalls der Ehemann der Klägerin (im Folgenden: VN) war. Die dem Lebensversicherungsvertrag zu Grunde liegenden ALB 1986 lauten auszugsweise:

„§ 13

(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). (…)
(…)
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1) (…) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.“

Am 9.7.1997 sandte der VN den folgenden – von ihm ausgefüllten und unterschriebenen – Vordruck der Beklagten an sie zurück:

„Für die Versicherung (…) gilt folgendes Bezugsrecht: Solange die versicherte Person lebt, der Versicherungsnehmer, nach dem Tode der versicherten Person
(X) der verwitwete Ehegatte
(…)“

Zur Zeit dieser Erklärung war der VN noch in erster Ehe mit der Streithelferin der Beklagten (im Folgenden: Streithelferin) verheiratet. Die im Jahr 1987 geschlossene Ehe wurde am 16.4.2002 geschieden. Erst daraufhin heiratete der VN am 30.10.2002 die Klägerin, mit der er bis zu seinem Tod am 18.4.2012 verheiratet blieb. Nach dem Tod des VN weigerte die Beklagte sich, die Versicherungssumme an die Klägerin auszuzahlen, da sie insoweit nicht die Klägerin, sondern die Streithelferin, also die erste Ehefrau des VN, für bezugsberechtigt hielt.

Der BGH hat die Rechtsauffassung der Beklagten unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (insb. BGH VersR 2007, 784) bestätigt.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass die vom VN am 9.7.1997 getroffene Bestimmung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB im Zeitpunkt ihrer Abgabe unterliege (vgl. auch Looschelders/Pohlmann/Peters, VVG, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 8, 13). Nach diesen Maßstäben bleibe die später mit der Klägerin geschlossene Ehe des VN bei der Auslegung der Bezugsrechtserklärung vom 9.7.1997 außer Acht. Vielmehr habe die Beklagte den VN im Jahr 1997 nur so verstehen können, dass er mit „der verwitwete Ehegatte“ die mit ihm zu dieser Zeit noch verheiratete Streithelferin meinte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei zudem nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass der VN zum Zeitpunkt seiner Erklärung allgemein die Person begünstigen wollte, die mit ihm zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. Ebenso wenig sei die Bestimmung der Streithelferin als Bezugsberechtigte auf den Fortbestand der mit ihr eingegangenen Ehe bis zum Zeitpunkt des Todes des VN auflösend bedingt. Da der VN, obwohl er befugt war, über die Bezugsberechtigung frei zu bestimmen, nach der Scheidung der ersten Ehe auch keine den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 ALB 1986 entsprechende Willenserklärung zur Änderung des Bezugsrechts abgegeben habe, sei die Streithelferin bis zum Tod des VN bezugsberechtigt geblieben.

Nach Ansicht des BGH kommt es für die Frage der Bezugsberechtigung also allein darauf an, wen der VN im Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung für die Beklagte erkennbar mit „der verwitwete Ehegatte“ meinte (vgl. dazu auch Günther, FD-VersR 2015, 371547). Dass die Ehe mit der Streithelferin nicht erst durch den Tod des VN, sondern vorher durch Scheidung beendet wurde und die Streithelferin als geschiedene Ehefrau nach allgemeinem Sprachgebrauch wohl nicht mehr zur verwitweten Ehegattin des VN werden konnte (so die Kritik von Hoenicke, r+s 2015, 458), ist daher für die Frage der Bezugsberechtigung unerheblich. Die damit verbundene mögliche Diskrepanz im Verhältnis zu der erbrechtlichen Auslegungsregel des § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach eine letztwillige Verfügung zu Gunsten des Ehegatten des Erblassers bei Auflösung der Ehe vor dem Erbfall im Zweifel unwirksam sein soll, erklärt sich aus dem durch die Empfangsbedürftigkeit der Bezugsrechtserklärung gebotenen Schutz des Versicherers. Der Versicherer soll im Interesse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung des Versicherungsfalles nicht gehalten sein, entsprechend § 2077 BGB den hypothetischen Willen des VN zu erforschen (vgl. BGH VersR 2007, 784 Rn. 15; Heiss, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG; Band 2, 2011, § 159 Rn. 42).

Eine andere Frage ist freilich, ob die Streithelferin die an sie erbrachte Versicherungsleistung behalten darf oder aber aufgrund der Scheidung ihrer Ehe mit dem VN nach den Grundsätzen über die Rückgewähr unbenannter Zuwendungen an die Erben des VN herausgeben muss (allgemein zu dieser Problematik Heiss, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG; Band 2, 2011, § 159 Rn. 83 ff.; Looschelders/Pohlmann/Peters, VVG, 2. Aufl. 2011, § 15 Rn. 26 m.w.N). Diese Problematik betrifft indes nicht das sog. Deckungsverhältnis zwischen dem VN und der Beklagten, sondern lediglich das sog. Valutaverhältnis zwischen dem VN und der Streithelferin. Das Valutaverhältnis war vorliegend nicht streitgegenständlich, so dass der BGH insoweit auch keine Ausführungen treffen musste.

Dr. Boris Derkum

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