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Zur Reichweite der Fahrzeugkaskoversicherung – Abrechnung von Reparaturkosten auf Gutachtenbasis

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BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14

In seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az. IV ZR 426/14) hatte der BGH zu entscheiden, inwieweit der Fahrzeugkaskoversicherer bei einer fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten den Versicherungsnehmer auf die günstigeren Lohnkostensätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen kann.

Zwischen dem Kläger und dem beklagten Versicherer bestand ein Fahrzeugkaskoversicherungsvertrag. In diesen Vertrag war unter anderem die folgende AKB 2008-Klausel einbezogen:

„Ziff. A.2.7.1

Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

  1. a) (…)
  2. b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.“

Der Kläger verlangte von dem Beklagten aus dem Versicherungsvertrag auf Gutachtenbasis den Ersatz des an seinem Fahrzeug der Marke Mercedes entstandenen, nicht reparierten Unfallschadens. Bei der Berechnung des von ihm geltend gemachten zu ersetzenden Reparaturkostenaufwandes in Höhe von ca. 9.400,00 Euro legte der Kläger die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt zu Grunde. Der Beklagte lehnte eine Leistung in dieser Höhe ab. Stattdessen errechnete er einen um ca. 3.000,00 Euro geringeren Reparaturkostenaufwand, indem er die geringeren Stundenverrechnungssätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Werkstatt veranschlagte.

In seiner Entscheidung stellte der BGH klar, dass die im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis maßgeblichen Stundenverrechnungssätze sich nach der aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmenden Auslegung des in Ziff. A.2.7.1 AKB 2008 verwendeten Begriffs der Erforderlichkeit bestimmen. Die zu den §§ 249 ff. BGB entwickelten haftungsrechtlichen Grundsätze seien dabei nicht entscheidend (vgl. dazu auch Kammerer-Galahn, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., 2011, Anh. A Rn. 44 unter Verweis auf OLG Hamm NZV 2006, 541). Vielmehr sei die – vom Versicherungsnehmer darzulegende und zu beweisende – Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nach Ziff. A.2.7.1 AKB 2008 zu bejahen, „wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung [des] Fahrzeugs möglich ist“, und im Regelfall auch dann, „wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.“

Da die Entscheidungsgründe derzeit noch nicht vorliegen, kann an dieser Stelle keine abschließende Einordnung des Urteils erfolgen. Ausgehend von den bisher veröffentlichten Informationen offenbart die Entscheidung jedoch einmal mehr den strukturellen Unterschied, der zwischen dem in §§ 249 ff. BGB konkretisierten haftungsrechtlichen Anspruch einerseits und dem nach Ziff. A.2.7.1 AKB 2008 zu bestimmenden versicherungsvertraglichen Erfüllungsanspruch andererseits besteht (zu diesem strukturellen Unterschied Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., 2010, AKB 2008 A.2.7 Rn. 3; vgl. auch OLG Hamm NZV 2006, 541 f.). Wegen dieses Unterschieds bleibt in dem konkret entschiedenen Fall der Leistungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach Ziff. A.2.7.1 AKB 2008 gegebenenfalls der Höhe nach hinter einem möglichen haftungsrechtlichen Anspruch des Klägers gegen den Unfallgegner zurück (in diesem Sinne auch OLG Hamm NZV 2006, 541 f.).

Der strukturelle Unterschied zwischen den Ansprüchen macht sich zudem bei der grundsätzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bemerkbar. So kann ein nach §§ 249 ff. BGB haftender Unfallgegner den geschädigten Kasko-Versicherungsnehmer nur unter den von ihm (dem Unfallgegner) darzulegenden und zu beweisenden Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen (vgl. BGH NJW 2010, 606). Geradezu umgekehrt muss der Kasko-Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Kasko-Versicherer darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für den Ersatz der kostenintensiveren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bestehen. Gleichwohl gestaltet sich die Darlegungs- und Beweislastverteilung insoweit nicht schematisch. Vielmehr kann sich auch hinsichtlich der für § 254 Abs. 2 BGB maßgeblichen Voraussetzungen eine (sekundäre) Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten ergeben (vgl. BGH NJW 2005, 1933, 1935; 2010, 606 Rn. 15).

Dr. Boris Derkum

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