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BGH: Bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist durch Auslegung der Vertragsklauseln im Einzelfall zwischen einer rückschauenden Bewertung und einer Prognose zu unterscheiden

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BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 – IV ZR 153/20 = VersR 2021, 1158

Der IV. Zivilsenat beschäftigte sich in seinem Urteil vom 14. Juli 2021 einmal mehr mit der Frage der Auslegung von AVB bei Berufsunfähigkeitsversicherungen (BUV). Er verdeutlichte, dass bei der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit im Einzelfall anhand der Klauselformulierung zwischen einer Prognose und einer rückblickenden Bewertung zu unterscheiden sei.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie im Oktober 2016 eine Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 % beantragte, welche im November desselben Jahres in den Vertrag aufgenommen wurde. Bereits im Juli 2016 unterlag der Versicherungsnehmer einem Arbeitsunfall. Diesen meldete er seiner Versicherung jedoch erst nach der Erhöhung der Versicherungssumme im Dezember 2016. Der Versicherer weigerte sich die erhöhte Versicherungssumme zu zahlen und verwies auf die Zahlung der ursprünglichen Leistungsvereinbarung ab dem Zeitpunkt des Arbeitsunfalles, also vor der Nachversicherung. Der Auffassung des Versicherers schloss sich auch das Berufungsgericht (LG Berlin, Urteil vom 04.06.2019 – 7 O 177/18) an.

Dem Sachverhalt lagen folgende streitgegenständliche AVB zugrunde:

«1.2 Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?

1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf … auszuüben. …

2.4 Ab wann werden Leistungen gewährt?

2.4.1 Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1) …»

Das Berufungsgericht verwies darauf, dass durch die beiden Alternativen in der Klausel 1.2.1 der AVB zum einen eine sechsmonatige Prognose und zum anderen auch eine rückblickende Bewertung nach Ablauf dieser Karenzzeit angedeutet würden. Dennoch würden beide Beurteilungsalternativen hinsichtlich des Entstehens eines Leistungsanspruchs auf den Beginn des Sechsmonatszeitpunktes abstellen, im zu entscheidenden Fall also auf den Arbeitsunfall.

Der BGH setzte hier hingegen unter Anwendung der in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze von AVB (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2015 – IV ZR 104/13 = VersR 2015, 617; BGH, Urteil vom 04.11.2020 – IV ZR 19/19 = VersR 2021, 21) eine andere Betrachtungsweise an und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht des BGH sei nicht bei beiden Alternativen auf den Beginn des Sechsmonatszeitraums abzustellen. Vielmehr sei eine Differenzierung zwischen der ersten und zweiten Alternative des 1.2.1 AVB vorzunehmen, wie sich aus der Formulierung der Klausel („oder“) ergebe.

Die erste Alternative „außerstande war“ sei im Imperfekt geschrieben und vermittle somit eine rückblickende Betrachtung. Folglich sei auch erst nach Ablauf der sechs Monate eine Beurteilung möglich. Kombiniert mit den einleitenden Worten des 1.2.1 AVB „Vollständige Berufsunfähigkeit“ habe ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer darauf zu schließen, dass auch erst nach diesem Zeitraum der Versicherungsfall vorliegen könne. Alternative zwei hingegen sei im Präsens geschrieben und beschreibe eine Prognose („voraussichtlich“). Damit müsse bei dieser Alternative an den Beginn dieses Zeitraums angeknüpft werden.

Zur Untermauerung seiner Argumentation zieht der BGH eine Parallele zu vorangegangenen Urteilen vergleichbarer Fälle. Im Unterschied zum hier betrachteten Sachverhalt seien in diesen insbesondere die Formulierung „von Beginn an“ (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19 = VersR 2020, 276) zu finden. Aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Klarstellung in den AVB, schlussfolgert der BGH, es lägen keine Anhaltspunkte für den Versicherungsnehmer vor, dass auch bei der ersten Alternative des 1.2.1 AVB eine Berufsunfähigkeit zu Beginn des Sechsmonatszeitraum gegeben sei (so auch BGH, Urteil vom 21.03.1990 – IV ZR 39/89 = BGHZ 111, 44; OLG Celle, Urteil vom 4.05.2005 – 8 U 181/04 = r+s 2006, 162). Dem entspricht auch die Literatur im Weitesten (vgl. Dörner in MüKo-VVG, 2. Aufl., § 172 Rn. 131; Lücke in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 2 BU Rn. 98 f).

Auch in Anbetracht der Regelung 2.4.1 AVB dürfe der Versicherungsnehmer keine anderen Schlüsse ziehen. Aus der dazugehörigen Überschrift „Ab wann werden Leistungen gewährt?“ (2.4 AVB), der Unterüberschrift „Karenzzeit“ und dem Wortlaut des 2.4.2 AVB („Leistung entsteht mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit“) sei eben nicht zu entnehmen, dass der Leistungsanspruch bei beiden Alternativen des 1.2.1 AVB schon mit Beginn des Zeitraumes eintrete. Vielmehr sei eindeutig, dass 2.4.1 AVB nur den Leistungszeitpunkt bezeichne (so auch Ernst in HK-BU, § 2 BUV Rn. 361). Kritik, dass eine solche Auslegung die Tür zu Manipulationsmöglichkeiten im Rahmen der Nachversicherungsoption öffne, weist der Senat hier mit dem Hinweis ab, es liege in der Vertragsfreiheit des Versicherers, entsprechende Klauseln als Vorkehrung einzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19 = VersR 2020, 276 Rn. 13).

Dennoch zeigt gerade die abweichende Beurteilung der Vorinstanzen, dass die vom BGH vorgenommene Auslegung nicht zwingend ist und ein Versicherungsnehmer bei seinen Überlegungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sehr wohl zu einem anderen Ergebnis kommen kann. Insbesondere ist das im Hinblick auf die Differenzierung zwischen Leistungszeitpunkt (hier in 2.4.1 AVB) und Beginn der Berufsunfähigkeit (hier in 1.2.1 AVB) naheliegend, was zunächst einmal als Grundverständnis für eine Differenzierung von Leistungszeitpunkt und Eintritt des Versicherungsfalls angesehen werden kann.

Nichtsdestotrotz ist anzumerken, dass der BGH seiner ständigen Rechtsprechung treu geblieben ist und gerade der Vergleich zu Klauseln, die explizit auf den Beginn der Karenzzeit abstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19 Rn. 4 = VersR 2020, 276), verständlich und konsequent ist. Hinsichtlich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist die Entscheidung also zu begrüßen.

Luca Kupies

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