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Ein Anspruch auf Überschussbeteiligung in bestimmter Höhe besteht auch nicht im Bereich einer betrieblichen Altersversorgung

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BGH, Urteil vom 24.03.2010 – IV ZR 160/08 = BeckRS 2010 09660

Mit Urteil vom 26.07.2005 – Az: 1 BvR 80/95 (BVerfG, VersR 2005, 1127) verpflichtete das Bundesverfassungsgericht  den Gesetzgeber, für die kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung bei der Ermittlung des Schlussüberschusses eine angemessene Berücksichtigung der durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte vorzusehen. Im Hinblick auf die Angemessenheit einer Berücksichtigung hob das Gericht jedoch den Vorrang der Interessen der Risikogemeinschaft vor Einzelinteressen von einzelnen Versicherten hervor (BVerfG, VersR 2005, 1134). Die Umsetzung des Gesetzgebers erfolgte im Zuge der VVG-Reform mit Schaffung des § 153 VVG. Als Folge der kollektiven Ausgleichsfunktion macht die Vorschrift aber neben der Beteiligung eines VN dem Grunde nach keine weiteren Vorgaben (Krause, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 153 Rn. 35 f.). Die Versicherten haben demnach mit Ausnahme der Regeln § 153 Abs. 2 bis Abs. 4 keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung in konkreter Höhe.

Fraglich ist, ob bei einer betrieblichen Altersversorgung etwas anderes gilt. Dies kann der Fall sein, da im Bereich der Pflichtversicherung ganz überwiegend keine tatsächlichen, sondern rein fiktiv ermittelte Überschüsse zugrunde liegen.

In einer aktuellen Entscheidung verneinte der BGH (Urt. v. 24.03.2010 – IV ZR 160/08, 163/08, 165/08, 166/08, 206/08; BeckRS 2010 09660, 09661, 09662, 10471, 10472) diese Frage. Er betonte unter Verweisung auf die oben ausgeführte Rechtsprechung die unternehmerische Eigenverantwortung des Versicherers. Die Entscheidung über die Höhe der Zuteilung in den jeweiligen Geschäftsjahren müsse dem Versicherer überlassen bleiben. Die Besonderheiten bei der Ermittlung der Überschüsse in der Pflichtversicherung seien unerheblich, da auch ein Bonussystem in Form einer Gutschrift von Bonuspunkten auf Versorgungskonten von Versicherten letztlich eine tatsächliche künftige Leistungsverpflichtung des Versicherers auslöse (BeckRS 2010 09660, 09661, 09662, 10471, 10472 Rn. 20).

Dem BGH ist zuzustimmen. In seinem Urteil verfolgt er die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze konsequent weiter. Zudem dürfte es an einer Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Sachverhalte fehlen.

Ingo Weckmann, LL.M.

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