BGH, Urteil vom 10.02.2010 – VIII ZR 53/09 = BB 2010, 582
In der Praxis ist die Abtretung eines Honorar- oder Provisionsanspruches durch einen selbständigen Versicherungsvertreter kein Einzelfall. Fraglich ist jedoch, ob dies im Fall der Vermittlung einer Personenversicherung wirksam ist.
Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Ein solches gesetzliches Verbot sieht die Verletzung von Privatgeheimnissen aus § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB vor. Da es sich bei diesem Straftatbestand um ein echtes Sonderdelikt handelt (Cierniak, in: MüKo StGB, Bd. 3, § 203 Rn. 28), ist für die Frage nach der Nichtigkeit einer Abtretung von Honorar- oder Provisionsansprüchen durch einen selbständigen Versicherungsvertreter von entscheidender Bedeutung, ob dieser tauglicher Täter sein kann.
In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.02.2010 – VIII ZR 53/09, BB 2010, 582 (Leitsatz); Beck RS 2010, 04932) bezieht der BGH den selbständigen Versicherungsvertreter nicht nur in den Kreis der zur Geheimhaltung Verpflichteten mit ein, sondern legt darüber hinaus auch den Begriff des Geheimnisses weit aus. Danach betrifft die Pflicht zur Geheimhaltung bereits den Umstand, dass der Betroffene überhaupt eine private Personenversicherung abgeschlossen hat (BGH, BB 2010, 582 Leitsätze 1 und 2; Beck RS 2010, 04932 Rn. 13 ff., Rn. 17 ff.).
Folgerichtig ist die Abtretung nach dem BGH gem. § 134 BGB nichtig (BGH, BB 2010, 582 Leitsatz 3; Beck RS 2010, 04932 Rn. 11).
Ingo Weckmann, LL.M.