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Kein Ausschluss der Verweisung, wenn die Vergleichstätigkeit kein Ausbildungsberuf ist

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BGH, Urteil vom 21.04.2010 – IV ZR 8/08 = BeckRS 2010, 11483

Mit der VVG-Reform wurde das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherung in den §§ 172 – 177 VVG kodifiziert. Durch § 172 VVG erhält diese Versicherung ihr gesetzliches Leitbild (Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, § 172, Rn. 1). Abs. 3 der Norm sieht die Möglichkeit vor, die Leistungspflicht des Versicherers davon abhängig zu machen, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt (konkrete Verweisung) oder ausüben kann (abstrakte Verweisung).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH  ist eine Vergleichstätigkeit gefunden, „wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt“ (Urt. v. 11.12.2002 – IV ZR 302/01, BGH NJW-RR 2003, 383, 384; Urt. v. 11.12.1996 – IV ZR 238/95, BGH VersR 1997, 436, 438 m.w.N.).

Fraglich ist, ob die Verweisung eines Versicherten, der in einem Ausbildungsberuf tätig war, auf eine Tätigkeit, die keine Ausbildung erfordert, grundsätzlich ein Absinken der sozialen Wertschätzung zur Folge hat.

In einer aktuellen Entscheidung verneint der BGH (Urt. v. 21.04.2010 – IV ZR 8/08, BeckRS 2010, 11483) in einem obiter dictum den automatischen Ausschluss einer Verweisung, falls die Vergleichstätigkeit kein Ausbildungsberuf ist. Ein Abstieg der sozialen Wertschätzung sei damit nicht von vornherein verbunden. Vielmehr sei auch in diesen Fällen eine konkrete Betrachtung entscheidend. Allerdings sei die abgeschlossene Berufsausbildung bei der Vergleichsbetrachtung ein bedeutender Faktor. Berufliche Tätigkeiten würden regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens erfahren.

Kein zwingender Schluss, aber eine starke Tendenz – Dieser Gedankengang scheint auf den ersten Blick unentschlossen, erweist sich bei genauer Analyse gleichwohl als durchdacht und sinnvoll. Mit diesen Vorgaben setzt der BGH seine jüngste Rechtsprechung konsequent fort. Die Instanzgerichte sollen angehalten werden, jeden Fall individuell zu behandeln und zu prüfen. Den Entscheidungen, die pauschal ein Absinken der sozialen Wertschätzung bejahten (OLG Braunschweig Urt. v. 14.06.1999 – 3 U 288/08, VersR 2000, 620-621) oder verneinten (KG Berlin Urt. v. 13.06.1995 – 6 U 1067/95, VersR 1995, 1473-1474), wird eine Absage erteilt.  Der Appell zur Einzelfallentscheidung wird durch die Konkretisierung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO durch den BGH noch verstärkt (BeckRS 2010 11483 Rn. 15). Dies ist  –  mit Ausnahme der zunehmenden Belastung der Gerichte – zu begrüßen, da im Bereich einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht selten Sachverhalte von existentieller Bedeutung zugrunde liegen.

Ingo Weckmann, LL.M.

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