BGH, Urteil vom 14.07.2010 – IV ZR 208/09 = BeckRS 2010, 18150
Gem. § 12 Abs. 1 Hs. 2 VVG a.F. verjähren Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag nach fünf Jahren. Obwohl die Vorschrift durch die VVG-Reform ersatzlos gestrichen wurde, und nunmehr die allgemeinen Verjährungsregeln des BGB gelten (Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 15 Rn. 3), ist sie aufgrund von Art. 3 Abs. 2 EGVVG für eine Vielzahl von Altverträgen noch relevant.
In diesem Zusammenhang war besonders fraglich, inwieweit die BGH-Urteile vom 09. Mai 2001 – Az: IV ZR 121/00 und vom 12.Oktober 2005 – Az: IV ZR 162/03 auf die Verjährung nach § 12 Abs. 1 Hs. 2 VVG a.F. einwirken. In den Entscheidungen erklärte das Gericht Versicherungsbedingungen von Lebensversicherungen für unwirksam, da nachteilige Folgen der Verrechnung nach dem Zillmerungsverfahren bei Kündigung oder Beitragsfreistellung nicht transparent vereinbart worden seien (BGH NJW 2005, 3566), und entschied, dass der Stornoabzug entfalle sowie der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten dürfe (BGH NJW 2005, 3559).
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob die Verjährungsfrist von § 12 Abs. 1 Hs. 2 VVG a.F. erst nach den Urteilen des Senats vom 12. Oktober 2005 zu laufen begann, da es den Versicherungsnehmern zuvor verwehrt gewesen sei, den nunmehr geltend gemachten Anspruch gerichtlich zu verfolgen.
Obwohl die Entscheidungsgründe in der Sache BGH IV ZR 208/09 noch nicht vorliegen, kann der Pressemitteilung (Urt. v. 14.07.2010, becklink 1002716) entnommen, dass der BGH die Frage verneint und die Ansprüche als verjährt ansieht. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a. F. seien allein die Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts und dessen Fälligkeit. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut käme es nicht darauf an, ob Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt die Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen hätten erkennen können.
Dem BGH ist zuzustimmen. Obwohl es in Einzelfällen zu finanziellen Einbußen kommen mag, dürfte die Entscheidung im Sinne einer generellen Rechtssicherheit durch ein restriktives Anknüpfen an den Wortlaut interessengerecht sein.
Ingo Weckmann, LL.M.
Die Entscheidungsgründe liegen nun vor (BeckRS 2010, 18150).