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Keine Ersatzpflicht für Schäden mutwilliger Zerstörung bei Entwendungsversuch im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung

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BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 248/08 = BeckRS 2010, 30145

Ein Unterschied zwischen der Kfz-Teil- und der Kfz-Vollversicherung liegt in dem Leistungsversprechen hinsichtlich von Schäden, die durch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind. Eine Umschreibung der Deckung findet sich lediglich in der Vollversicherung.

Fraglich ist aber, ob auch derartige Schäden von einer Teilversicherung gedeckt sind, falls diese im Zusammenhang mit einer Entwendung stehen. Entscheidend dafür ist, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden auch dann besteht, wenn die Beschädigungen aufgrund von Wut und Verärgerung des Täters verursacht worden sind.

Nach einer Auffassung stellen solche Schäden noch eine adäquate Folge eines Diebstahl(versuch)s dar (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rn. 8; Maier, r+s 1998, 1, 2 f.).

Dieses weite Verständnis lehnt der BGH mit Urteil vom 24. November 2010 – Az: IV ZR 248/08 (BeckRS 2010, 30145) ab. Das Tatbestandsmerkmal „durch Entwendung“ in § 12 Abs. 1 b AKB könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich dahingehend verstehen, dass Schäden, die nach einem fehlgeschlagenen Versuch aus Mutwillen entstanden seien, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechenbar seien (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).

Im Ergebnis ist dem BGH zuzustimmen. Die Kraftfahrzeug-Teilversicherung soll ihrem Sinn und Zweck nach in der Regel keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähren (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).

Im Gegensatz dazu überzeugt die Argumentation des BGH nur teilweise. Das Argument, dass dem Diebstahlversuch nicht das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlungen anhafte (BeckRS 2010, 30145 Rn. 13) trifft nicht auf alle Tatobjekte zu, die von einer Kfz-Teilversicherung erfasst werden.

Das Argument gilt nur insofern, als es sich um ein Kfz handelt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein umschlossenes Objekt, dessen Entwendung regelmäßig mit einem Eindringen in das Innere verbunden ist und dementsprechend ein nicht unwesentliches Maß an krimineller Energie voraussetzt. Dies wiederum erfordert ein Mindestmaß von planmäßiger Tatausführung. In der zugrundeliegenden Entscheidung war das Tatobjekt jedoch ein Roller. Dieser unterscheidet sich nicht nur allein durch die Beschaffenheit und dem damit verbundenen Aufwand der Entwendung von einem Kfz, sondern auch vielmehr durch das Täterprofil. Während Kraftfahrzeuge nicht beiläufig entwendet werden, sind Roller im Wesentlichen Tatobjekte von jugendlichen Tätern. Diese handeln weniger geplant und rational als spontan und irrational. Damit liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Roller bei dessen Entwendung Schäden aus Enttäuschung erleidet. Dem Diebstahlversuch eines Rollers haftet somit das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlung an.

Aus Gründen der Transparenz ist dem Klauselverwender daher anzuraten, für die AKB die Formulierung „unmittelbar durch Entwendung“ zu verwenden (so auch schon Maier, r+s 1998, 1, 3).

Ingo Weckmann, LL.M.

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