BGH, Urteil vom 09.03.2011 – IV ZR 137/10 = BeckRS 2011, 06316
Nach einer Entscheidung des BAG (Beschluss. v. 15. Januar 1997 – 7 ABR 14/96, DB 1997, 1475-1476) ist Mobbing „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Dieses Phänomen beschäftigte jedoch nicht nur die Arbeitsgerichte, sondern war ebenso Gegenstand von Gerichtsentscheidungen vor einem versicherungsrechtlichen Hintergrund (OLG Celle, Urt. v. 12. Mai 2010 – 8 U 216/09, ArbuR 2010, 476; OLG Köln; Urt. v. 13. Februar 2008 – 5 U 65/05, Versicherung und Recht kompakt 2009, 40-41).
Insbesondere war von den Gerichten die Frage zu klären, ob dem Versicherungsnehmer einer Krankentagegeldversicherung ein Anspruch auf Leistung infolge von Mobbing zusteht. Nach § 192 Abs. 5 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Nach den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, „wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht“, vgl. § 1 Abs. 3 MB/KT 2009. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur haben bisher überwiegend eine Arbeitsunfähigkeit bedingt durch Mobbing verneint.
Dem ist der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 09. März 2011 – IV ZR 137/10, BeckRS 2011, 06316) entgegengetreten. Einerseits proklamiert er ein engeres Verständnis des „konkret ausgeübten Berufs“. Der Begriff einer spezifischen Tätigkeit erfasse nicht nur ein allgemeines Berufsbild, sondern vielmehr einen konkreten Arbeitgeber an einem konkreten Arbeitsplatz (BeckRS 2011, 06316 Rn. 16). Andererseits ergebe sich für den durchschnittlichen VN aus dem Wortlaut der Bedingungen nicht, dass es auf die Ursache der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führe, ausschlaggebend sei (BeckRS 2011, 06316 Rn. 16). Danach genüge es für eine Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 MB/KT 94, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer von ihm als solche empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sähe, hierdurch psychisch oder physisch erkranke und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen könne (BeckRS 2011, 06316 Leitsatz).
Das Wortlautargument des BGH ist auf die MB/KT 2009 übertragbar. Die Definition der Arbeitsunfähigkeit von den Bedingungen 1994 zu den von 2009 hat sich nicht verändert.
Dem BGH ist zuzustimmen. Allein das Abstellen auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers berücksichtigt das vorhandene Informationsgefälle der Vertragsparteien im Rahmen eines Versicherungsvertrages und gewährleistet somit eine interessengerechte Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auch ist der BGH nicht damit über das Ziel hinaus geschossen, dass eine als solche empfundene Mobbingsituation ausreicht, um eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Denn bei psychisch bedingten Erkrankungen kommt es ebenso wie bei der Nötigung im Strafrecht auf den individuell Betroffenen an.
Ingo Weckmann, LL.M.