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Anwaltsempfehlung in ARB einer Rechtsschutzversicherung – Revision zum BGH

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OLG Bamberg, Urt.v. 20.06.2012 – 3 U 236/11 = BeckRS 2012, 13530

Nach § 127 VVG ist der Versicherungsnehmer berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

Die gesetzliche Regel zur freien Anwaltswahl wurde in den ARB 2010 in zulässiger abgewandelt. Danach kann der Versicherungsnehmer gem. § 17 Abs. 3 den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Abs. 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.

Neuerdings werden den Versicherungsnehmer in den ARB von Rechtsschutzversicherungen finanzielle Anreize geboten, wenn sie einer Anwaltsempfehlung ihres Versicherers folgen. Nach der betreffenden Klausel wird der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall nicht in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft, wenn ein Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt wird.

Nachdem das LG Bamberg (Urt. v. 08.11.2011 – Az. 1 O 336/10) die Klausel für zulässig hielt, erklärte nun das OLG Bamberg in der Berufung die Klausel für unzulässig, da sie gegen §§ 127, 129 VVG verstoße und daher gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen. Der betroffene Versicherer hat bereits die Einlegung des Rechtsmittels angekündigt.

Ingo Weckmann, LL.M.

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