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Ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB stellt nicht zwingend zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer dar

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BGH, Urteil vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11

In einer aktuellen Entscheidung (Az. IV ZR 97/11) hatte der BGH sich mit der Frage zu befassen, ob ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB zugleich eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit beinhalte, mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers (Mittteilung Nr. 184/20122 und Nr. 195/2012 der Pressestelle des BGH).

Der Kläger erlitt mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug einen Unfall, als er – nach seiner Behauptung bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe – auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abkam und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem herbeigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei und den Geschädigten (das zuständige Straßenbauamt) verständigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später eingestellt.

Der Kläger begehrt nun von der Beklagten die Regulierung des Schadens an seinem Fahrzeug. Die Beklagte lehnte die Regulierung wegen der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ab.

Nachdem in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten wurde, dass die Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernen vom Unfallort verwirklicht werde, lehnte der Bundesgerichthof eine solche Gleichsetzung ab.

Abgestellt hat der BGH darauf, ob dem Aufklärungsinteresse des Versicherers trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB in ausreichender Weise genügt werde. Dies sei dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch unverzüglich im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre und eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift vermieden hätte, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert habe.

Sarah Appelrath

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