Anforderungen an die Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls (BGH Urteil vom 9. Januar 2013 – IV ZR 197/11)

BGH, Urteil vom 9.01.2013 – IV ZR 197/11

Der BGH hat entschieden, dass es dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform im Sinne von § 28 Abs. 4 VVG genüge, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Schadenmeldungsfragebogen oder ein sonstiges Schreiben aufnehme, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalls gestellt werden.  In diesen Fällen müsse sich die Belehrung durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen sei.

Zur Begründung führt der BGH an, dass dies aus dem Zweck der Belehrung als Warnfunktion folge. Dem Versicherungsnehmer soll die Belehrung in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles zur Kenntnis gebracht werden. Nur so könne gewährleistet werden, dass dem Versicherungsnehmer die Rechtsfolgen vor der Beantwortung der Fragen eindringlich vor Augen geführt würden. Eine Belehrung, die bereits vorsorglich für künftige Versicherungsfälle im Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen oder sonstigen Vertragsunterlagen erteilt wird, ist damit nicht ausreichend.

Sarah Appelrath

Unterjährige Prämienzahlung ist keine Kreditgewährung i.S.d. § 506 I BGB

BGH, Urt. v. 06.02.2013 – Az. IV ZR 230/12

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 wurde § 506 BGB neu eingeführt. Abs. 1 der Norm sieht vor, dass die Vorschriften der §§ 358 bis 359a und 491a bis 502 mit Ausnahme des § 492 IV und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 entsprechend auf Verträge anzuwenden sind, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

Für Versicherungsverträge ist umstritten, ob im Fall einer unterjährigen Prämienzahlung ein entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S.d. § 506 I BGB vorliegt. Bejahte man dies, wäre die Konsequenz, dass neben den §§ 8, 9 VVG auch die Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrechts, vor allem das Widerrufsrecht nach § 495 BGB, anwendbar wären (so Schürnbrand, WM 2011, 481 ff.) Allerdings wird dies in der Literatur weitgehend abgelehnt (ausführlich: Looschelders/Pohlmann/Looschelders/Heinig, § 8 Rn.11; Hadding VersR 2010, 679 ff.; Looschelders VersR 2010, 977 ff.).

In der heutigen Entscheidung lehnte der BGH ebenfalls die Einordnung einer unterjährigen Prämienzahlung als entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S.d. § 506 I BGB (früher § 1 II VerbrKrG, § 499 I BGB a.F.) ab. Dies ergibt sich aus der Pressemitteilung Nr. 24/2013. Entscheidend sei, dass die vertragliche Regelung der unterjährigen Prämienzahlung nicht vom dispositiven Recht abweiche. Denn einerseits gäbe es im VVG keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit von Folgeprämien und andererseits entspräche die Vereinbarung dem maßgeblichen § 271 I BGB (ähnlich Looschelders VersR 2010, 977, 980).

Obwohl die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, kann dem BGH im Ergebnis bereits jetzt zugestimmt werden. Denn hierfür spricht letztlich auch die richtlinienkonforme Auslegung. Sowohl die Verbraucherkredit-RiLi von 1987 als auch diejenige von 2008 enthalten Ausnahmen für Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher Teilzahlungen erbringt. Nach Erwägungsgrund 12 Satz 3 der neuen Verbraucherkredit-RiLi soll sich die Ausnahme ebenso auf Versicherungsverträge beziehen. (Looschelders/Pohlmann/Looschelders/Heinig, § 8 Rn.11).

Ingo Weckmann, LL.M.