BGH, Urteil vom 8. 5. 2013 – IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12
In der Rechtschutzversicherung sind bisher Klauseln üblich, wonach der Rechtschutz „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlegemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“, ausgeschlossen ist.
Nach mehreren oberlandesgerichtlichen Entscheidungen hat nun der BGH in zwei – bisher unveröffentlichten – aktuellen Urteilen klargestellt, dass solche Klauseln unwirksam sind. Der durchschnittliche VN könne den Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sind.
Siehe dazu demnächst: Looschelders/Paffenholz/Looschelders, ARB 2010, § 3 (in Vorbereitung).
Ingo Weckmann, LL.M.