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Hälftige Aufteilung der Betriebsrente für Witwen bei einer Doppelehe

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BGH, Urteil vom 10.07.2013 – IV ZR 209/12

Es bestehen keine Bedenken, die Betriebsrente für Witwen bei einer Doppelehe in analoger Anwendung von Art. 25 Nr. 6 des Abkommens vom 25. Mai 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko (Abk Marokko SozSich; BGBL 1986 I S. BGBL Jahr 1986 I Seite 552, BGBL Jahr 1986 I 559) unabhängig von der jeweiligen Ehedauer in gleicher – hälftiger – Höhe aufzuteilen.

Sachverhalt:
In dem Verfahren IV ZR 209/12 befasste sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Aufteilung der Betriebsrente für Witwen bei einer Doppelehe.
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes eine ungeteilte große Witwenrente zusteht.
Die Klägerin ist die Witwe ihres verstorbenen und bei der Beklagten versicherten Ehemannes.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Zunächst gewährte die Beklagte der Klägerin eine Betriebsrente für Witwen in Höhe von monatlich 254,39 €.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war nach marokkanischem Recht neben der Klägerin mit einer weiteren Frau verheiratet, welche ebenfalls bei der Beklagten die Gewährung einer Betriebsrente beantragte.
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Betriebsrente nun neu berechnet werde und gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten (im Folgenden VBLS) nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, wozu auch die Regelungen in § 91 Satz 3 SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB I zur Behandlung der Doppelehe nach ausländischem Recht gehören, anteilig zu kürzen sei, da für eine weitere Witwe ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden sei. Somit verblieb der Klägerin eine Betriebsrente von monatlich 128,20 €.
Daraufhin wandte sich die Klägerin gegen die Kürzung und verlangt die ungeteilte große Witwenrente.
Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Beklagte die hälftige Aufteilung der Witwenrente zutreffend gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS in Verbindung mit den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen habe.
Das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Zwar finden entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die Regelungen zur Doppelehe nicht aufgrund der Verweisungsnorm des § 38 Abs. 1 S. 2 VBLS Anwendung. Vielmehr bestehe eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei.
Vorliegend liegen Anhaltspunkte vor, dass der Satzungsgeber wenn er eine ausdrückliche Regelung getroffen hätte, sich an den Vorschriften des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts in Verbindung mit dem deutsch marokkanischen Sozialversicherungsabkommen orientiert hätte. Gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 VBLS hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer. Die Satzung sehe somit ausdrücklich nur den Fall vor, dass eine Witwe oder ein Witwer einen Anspruch geltend mache.
Außerdem bestimme § 38 Abs. 3 S. 1 VBLS, dass Witwen- bzw. Waisenrenten zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen dürfen. Dies müsse auch für den Fall der Doppelehe gelten, diese also ebenfalls nicht den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen sollen. Es widerspräche auch dem Versicherungsprinzip bei der Doppelehe Witwenrente zu bezahlen, die zusammen den Betrag, den der verstorbene Versicherte als Betriebsrente erhalten hätte, übersteigen.
Daraufhin wandte sich die Klägerin im Revisionsverfahren gegen die Kürzung ihrer Witwenrente.

Der BGH hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschluss zurückgewiesen. Er bestätigt das landgerichtliche Urteil, insbesondere dessen rechtsfehlerfreie ergänzende Satzungsauslegung. Zur Begründung führt der Senat aus, dass bei einem Zusammentreffen mehrerer Berechtigter auf eine Betriebsrente für Witwen eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Art. 25 Nr. 6 Abk Marokko SozSich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer Aufteilung des Rentenanspruchs nach Kopfteilen führe.
Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Satzungsgeber die Rentenhöhe beim Zusammentreffen mehrerer Berechtigter begrenzt habe. Hiernach sei die Betriebsrente zwischen den Berechtigten in gleicher Höhe aufzuteilen und eben nicht die volle Rente jeder Berechtigten zu gewähren.
Schließlich habe die Rententeilung nach Kopfteilen und nicht nach der jeweiligen Ehedauer zu erfolgen.
Dass die Witwenrente unabhängig von der jeweiligen Ehedauer und demgemäß in gleicher Höhe aufzuteilen ist, begründe keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die in Art. 25 Nr. 6 Abk Marokko SozSich manifestierte marokkanische Rechtsvorstellung der gleichen Aufteilung stelle einen hinreichenden sachlichen Grund dar.

Fazit:
Diese Rechtsprechung bestätigt die einheitliche Behandlung der Doppelehe in der Rentenversicherung – private und gesetzliche Rentenversicherung – mit internationalem Bezug. Nur durch diese gleichmäßige Aufteilung der Hinterbliebenenrente können die Rechtsanschauungen des fremden Kulturkreises, dem die Beteiligten angehören, anerkannt und übernommen werden. Insofern besteht eine Gleichbehandlung beider Ehefrauen. Die Dauer der jeweiligen Ehe stellt kein Kriterium für die Höhe des Rentenanspruches dar.
Der ordre public steht dieser Lösung nicht entgegen. Nach Art. 6 EGBGB kommt es allein darauf an, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar ist. Die gleichberechtigte Aufteilung der Betriebsrente auf beide Witwen ist insofern nicht zu beanstanden.
Sarah Appelrath

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