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Mitversicherung eines Volljährigen auch ohne Nachweis nahtloser Anschlussversicherung kündbar

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BGH, Urt. vom 18.Dezember 2013 – IV ZR 140/13 (bisher unveröffentlicht)
Pressmitteilung Nr. 208/2013

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die wirksame Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer trotz der Versicherungspflicht gemäß § 193 Abs. 3 VVG nicht voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für seinen volljährigen Sohn zu führen habe.
Zwar solle durch § 205 Abs. 6 S. 1 VVG ein ununterbrochener Versicherungsschutz gewährleistet werden. Dieses Ziel werde aber bereits durch § 207 Abs. 2 S. 1 VVG in Verbindung mit § 207 Abs. 1 VVG erreicht. Hiernach sei die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insbesondere für einzelne versicherte Personen kündige, berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären. Um dieses Recht zu gewährleisten, setze § 207 Abs. 2 S. 2 VVG zur Wirksamkeit der Kündigung voraus, dass die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlange. Den Mitversicherten treffe dann selbst die Pflicht aus § 193 Abs. 3 VVG. Hingegen sei es dem Versicherungsnehmer selbst nicht möglich, ohne eine Bevollmächtigung des volljährigen Sohnes für diesen eine Anschlussversicherung im Sinne des § 205 Abs. 6 S. 1 VVG abzuschließen.

Sarah Appelrath

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