BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – IV ZR 6/13 = BeckRS 2013, 21936
Der kommunale Schadenausgleich (KSA) ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer freiwilligen Selbstversicherungseinrichtung, deren Zweck darin besteht, Aufwendungen ihrer Mitglieder aus Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallschäden auszugleichen, vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 VAG. Die Finanzierung erfolgt durch die Erhebung einer Umlage, die von den Mitgliedern jährlich zu entrichten ist. Die nähere Ausgestaltung der Umlageerhebung findet sich in § 9 Abs. 1 der Satzung des KSA:
„Die Schadenbeträge, die Verwaltungskosten und die sonstigen Aufwendungen des KSA werden nach Abschluss des Geschäftsjahres auf die Mitglieder nach den für die Verrechnungsstellen geltenden Schlüsseln umgelegt. […] Zur Deckung der voraussichtlichen Aufwendungen des Geschäftsjahres wird eine Vorschussumlage erhoben.“
Die Umstellung der Umlageberechnung von einer Gesamt- auf eine Einzelbetrachtung seitens des KSA war Gegenstand eines jüngeren Beschlusses des BGH.
In seinem ursprünglichen Berechnungsverfahren ermittelte der KSA bis einschließlich des Geschäftsjahres 2007 die Umlage für das einzelne Mitglied aufgrund des in den Allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen geregelten Umlageschlüssels. Dabei waren die sog. Jahrespunkte, die das von den Mitgliedern eingebrachte Risiko ausdrückten, im Jahr der Schadenszahlung entscheidend (Gesamtbetrachtung). Ab dem Geschäftsjahr 2008 wurde das Umlageverfahren durch die Geschäftsführung des KSA umgestellt. Die Zahlungen richteten sich seither nach dem im Ereignisjahr des Schadens eingebrachten Risiko, aus denen die jeweilige Umlagequote je Jahr gebildet wurde (Einzelbetrachtung).
Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Es fehle an der notwendigen „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“, da ein Streit in Rechtsprechung und Literatur über die Auslegung des § 9 Abs. 1 der Satzung des KSA nicht ersichtlich sei.
Ferner sei das Rechtsmittel unbegründet. Das Verfahren der Umlageberechnung bestimme sich vorliegend nach § 9 Abs. 1 der Satzung des KSA in Verbindung mit den Allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden (AVHaftpflicht). § 9 Abs. 1 der Satzung sei zwar wirksam und verstoße nicht gegen das Transparenzgebot (so bereits VersR 2010, 1598, 1599). Allerdings sei das zum Geschäftsjahr 2008 eingeführte neue Umlagesystem nicht von dieser Regelung gedeckt. Im Wesentlichen stützt der BGH seine Entscheidung auf § 24 Abs. 1 VAG und § 25 Abs. 1 VAG. Hieraus ergebe sich eine Umlagepflicht sämtlicher Mitglieder, mithin auch derer, die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschieden oder eingetreten sind. Demnach seien nicht nur die eigenen Schadensfälle, sondern die aller Mitglieder in die Umlageverpflichtung miteinzubeziehen (vgl. auch VersR 2010, 1598, 1599).
Obwohl die Revision schon aus diesem Grund keinen Erfolg hatte, wies der BGH in einem obiter dictum darauf hin, dass der Verwaltungsrat nicht nur für die Änderung des Umlageschlüssels, sondern auch für die Änderung der Umlageberechnung zuständig sei, was sich aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung ergebe.
Tim Hofer