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Der Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten unabhängig vom Fortbestehen des Versicherungsvertrages zu tragen hat, ist wenn eine Regelung in AGB, nach der die Kostenausgleichsvereinbarung unkündbar ist, gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.

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BGH, Urteile vom 12.03.2014 – IV ZR 295/13 und IV ZR 255/13

Sachverhalt:

Ein liechtensteinischer Lebensversicherer hatte in Deutschland wohnenden Kunden den Abschluss von fundgebundenen Rentenversicherungen angeboten. Die auf einem einheitlichen Formular aufgenommenen Anträge beinhalteten zum einem den Versicherungsvertrag sowie zum anderen eine Kostenausgleichsvereinbarung. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Versicherungsnehmer in 48 monatlichen Raten einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten an den Versicherer zu zahlen.

In dem Abschnitt betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich folgender Hinweis:

„Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.“

Des Weiteren befindet sich dort die vorformulierte Erklärung:

„Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann.“

Die beklagten Versicherungsnehmer kündigten den Versicherungsvertrag, stellten ferner die Zahlung der Raten ein und widerriefen ihre Vertragserklärungen einschließlich des Antrags auf Kostenausgleichsvereinbarung. Der Versicherer verklagte die Versicherungsnehmer auf Zahlung restlicher Abschluss- und Einrichtungskosten gemäß der Kostenausgleichsvereinbarung. Die Versicherungsnehmer begehrten widerklagend die Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge zuzüglich des Rückkaufswertes des Versicherungsvertrages.

Rechtliche Würdigung:

Der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Versicherer kein Zahlungsanspruch aus der Kostenausgleichsvereinbarung zusteht. Infolge des Widerrufs waren die Widerklagen der Versicherungsnehmer erfolgreich.

Zunächst stellte der BGH klar, dass eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen §§ 169 Abs. 5 Satz 2, 171 Satz 1 VVG verstoße. Auch eine Unwirksamkeit wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BBG liege nicht vor. Jedoch stehe den Versicherungsnehmern weiterhin das Recht zu die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen.

Die Zulässigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, die dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages mit den Abschluss- und Einrichtungskosten in voller Höhe belastet bleibt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

Teilweise wird eine solche Vereinbarung als nichtiges Umgehungsgeschäft zur Regelung des § 169 Abs. 5 S. 2 VVG angesehen, welche einen Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten vom Rückkaufswert im Falle der Kündigung für unwirksam hält. Dadurch werde der Versicherungsnehmer von seinem Recht zur Kündigung Gebrauch zu machen unzulässig beschränkt (OLG Karlsruhe VersR 2014, 45; LG Rostock r+s 2011, 170; LG Düsseldorf, Urteile vom 3. Mai 2011 – 9 O 402/10, juris Rn. 18 ff.; vom 10. Februar 2011 – 11 O 401/10, juris Rn. 19 ff.; Römer in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 169 Rn. 36; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl. § 169 Rn. 62, § 168 Rn. 34; MünchKomm/VVG-Mönnich, § 169 Rn. 90).

Nach anderer Auffassung ist eine Kostenausgleichsvereinbarung wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit zulässig. § 169 Abs. 3, 5 S. 2 regele nur den Fall der Zillmerung (Krause in Looschelders/Pohlmann VVG 2. Auflage, § 169 Rn. 51; LG Bremen VersR 2013, 1387; LG Rostock VersR 2013, 41; LG Berlin VersR 2013, 705, 706; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2011 – 5 O 150/11, juris Rn. 9 ff.; LG Bonn, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 8 S 174/11, juris Rn. 11 ff.).

Der BGH folgt der zuletzt genannten Auffassung. Die Unanwendbarkeit des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG folge bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang. Sie betrifft allein den Abzug vom Mindestrückkaufswert nach Abs. 3 und 4 für Abschluss- und Vertriebskosten, welche durch die Zahlung der Prämien noch nicht getilgt sind. Zu einem solchen Abzug kommt es bei einer Nettopolice, bei der eine getrennte Abrechnung der Prämien und der Abschlusskosten erfolgt, von vorneherein nicht.

Weiterhin liege auch keine unzulässige Umgehung vor. Eine solche erfordert, dass die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht. Eine Umgehungsabsicht ist hierfür nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2005 – VIII ZR 85/05, NJW 2006, 1066 f.; vom 9. Februar 1990 – V ZR 274/88, BGHZ 110, 230, 233 f.). § 169 Abs. 5 S. 2 VVG will ausschließlich für den Fall einer Einrechnung der Abschlusskosten in die Prämien verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch einen Stornoabzug mit den gesamten Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird.

Ferner ist die Kostenausgleichsvereinbarung nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Insbesondere wurde auf die Pflichten der Versicherungsnehmer, die Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten in einer bestimmten Höhe für 48 Monate, klar und verständlich hingewiesen. Weiterhin wurde den Versicherungsnehmern unmissverständlich vor Augen geführt, dass nur ein Widerruf des  Versicherungsvertrags auch zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt.

Den beklagten Versicherungsnehmern stand aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, denn der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts ist wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Die beiden vorgedruckten Klauseln bezüglich der Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts sind einer Inhaltskontrolle zugänglich. Denn hierbei handelt es sich um solche Klauseln, die die Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren. Nach Ansicht des BGH hält die Regelung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dabei erfasst § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht jede Leistungsbegrenzung. Eine Begrenzung ist erst dann unzulässig, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und diesen zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 – IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 – IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035, 1036).

Für die Beurteilung der Unangemessenheit ist die wirtschaftliche Einheit der Kostenausgleichsvereinbarung und des Versicherungsvertrages zu berücksichtigen. Der Senat hat bereits entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des Zillmerverfahrens mit den ersten Prämien verrechnet werden, sodass im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ist oder gegen Null tendiert, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 15 ff., 23, 26 f.; vom 17. Oktober 2012 – IV ZR 202/10, BGHZ 194, 208 Rn. 12-15; vom 14. November 2012 – IV ZR 198/10, VersR 2013, 1116 Rn. 12-16).

Auch bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung geht es dem Versicherungsnehmer maßgeblich darum, die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinnbringend zu investieren sowie für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe führt die Vertragsgestaltung der Parteien zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Rechts auf den Rückkaufswert und somit zu einer Aushöhlung des Vertragszwecks. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer schlechter gestellt wird als im Fall der Zillmerung, denn dies kann dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen.

Schließlich ließ der BGH offen, ob in den von den Versicherungsnehmern abgegeben Erklärungen eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung zu sehen ist, denn jedenfalls stehe einem Zahlungsanspruch des Versicherers der von den Versicherungsnehmern erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht, die über dessen Ausübung und Rechtsfolgen aufklärt, voraus (Looschelders/Heinig in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Auflage § 8 Rn. 45).  

Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages, über die zu belehren ist, zählen insbesondere auch die Auswirkung auf die Kostenausgleichsvereinbarung und die Frage, ob die hierauf geleisteten Zahlungen zurück zu gewähren sind. Das ergibt sich bereits aus der wirtschaftlichen Einheit beider Verträge (vgl. §§ 358 Abs. 5, 355 BGB zum verbundenen Geschäft; ferner § 9 Abs. 2 VVG). Aber auch der Sinn und Zweck der Belehrungspflicht erfordert eine Information über die Folgen für die geleisteten Abschluss- und Einrichtungskosten, da sich der Versicherungsnehmer vor Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts über die wirtschaftlichen Folgen im Klaren sein muss. Die im Streitfall erteilten Widerrufsbelehrungen zum Versicherungsvertrag entsprachen diesen Vorgaben nicht.

 Sarah Appelrath  

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