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Kein Bereicherungsanspruch des nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages

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BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 16. Juli 2014 (Pressemitteilung Nr. 110/2014) entschieden, dass der nach dem Policenmodell abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. unwirksam sei.

Hierzu bedurfte es nach Ansicht des Senats nicht der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da nach der Instanzrechtsprechung und dem überwiegendem Schrifttum die Bestimmungen der zweiten und dritten Richtlinie Lebensversicherung der Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht entgegenstünden, denn die vorgenannten Richtlinien enthielten keine Vorgaben zum Zustandekommen des Vertrages, sondern überlassen dies dem nationalen Gesetzgeber. Den in den der Richtlinie geforderten Informationspflichten entspricht § 5a VVG a.F. Hiernach kann der Versicherungsvertrag erst nach einer ordnungsgemäßen Belehrung wirksam Zustandekommen, sodass dem BGH zu Folge die Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem Zustandekommen und damit vor Abschluss des Vertrages sichergestellt sei.

Der Senat war bereits deshalb nicht gehalten eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, da sich nach Auffassung des Gerichts der Kläger jedenfalls treuwidrig verhalten habe gemäß § 242 BGB. Er habe jahrelang den Vertrag durchgeführt und berufe sich letztlich auf dessen Unwirksamkeit trotz ordnungsgemäßer Belehrung.

Ebenfalls offenbleiben konnte auch, ob alle Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres – selbst ohne Widerspruch – unwirksam wären und ob sich darauf auch die Versicherer berufen könnten.

Der BGH sieht sein Urteil nicht als verbraucherfeindlich an, vielmehr sah das Gericht die Gefahr, dass unter Umständen Millionen von Altverträgen unter dem Damoklesschwert der Unwirksamkeit stünden. Denn nicht nur die Versicherten könnten die Verträge auflösen, sondern auch die Versicherer. Dabei seien doch aber viele Versicherungsnehmer mit ihren Verträgen zufrieden und hätten schließlich ihre Altersvorsorge darauf aufgebaut.

Sarah Appelrath

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