Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Werbezusätze in automatisch generierten E-Mails

BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15 = NJW 2016, 870

In seinem Urteil vom 15.12.2015 (Az. VI ZR 134/15; NJW 2016, 870) befasste der BGH sich mit der Frage, inwiefern automatisch generierte E-Mails mit Werbezusätzen einen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellen können.

Geklagt hatte ein Verbraucher, der mit E-Mail vom 10.12.2013 bei der beklagten Versicherung eine Kündigungsbestätigung anforderte. Als Antwort erhielt der Kläger zunächst eine E-Mail mit dem folgenden Inhalt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***“

Daraufhin erklärte der Kläger mit E-Mail vom 11.12.2013 gegenüber der Beklagten, dass er mit der in der automatischen Bestätigungsmail vom 10.12.2013 enthaltenen Werbung nicht einverstanden sei, woraufhin er eine weitere Bestätigungsmail mit dem vorgenannten Inhalt erhielt. Der Vorgang wiederholte sich schließlich, als der Kläger mit E-Mail vom 19.12.2013 an die Beklagte eine Sachstandsanfrage sendete.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger u.a. die Verurteilung der Beklagten dazu, weitere Kontaktaufnahmen mit ihm zum Zwecke der Werbung in der beschriebenen Art zu unterlassen. Der BGH sah einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB gegeben. Die „Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers“ stelle einen Eingriff in sein nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf Privatsphäre dar. Die Erklärung des Klägers vom 11.12.2013, keine Werbung per E-Mail erhalten zu wollen, sei dabei mit einem am Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial angebrachten Aufkleber vergleichbar (zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten BGHZ 106, 229 = NJW 1989, 902, 903). Damit sei jedenfalls mit der Zusendung der dritten Bestätigungsmail am 19.12.2013 ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers erfolgt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Bestätigungsmail automatisch generiert wurde und neben der Werbung auch die nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung enthielt.

Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht war nach Auffassung des BGH auch rechtswidrig. Insoweit stellte der BGH vor allem darauf ab, dass der Kläger die Zusendung von Werbung „ausdrücklich abgelehnt“ hatte und sich ansonsten „praktisch nicht zur Wehr setzen“ konnte (zu dieser Argumentation bereits BGHZ 106, 229 = NJW 1989, 902, 903; BGH VersR 2014, 1462 Rn. 21). Daher müsse das Werbeinteresse der Beklagten hinter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers treten, wenngleich letzteres in dem konkreten Fall „nur vergleichsweise geringfügig“ beeinträchtigt sei. Dies gelte umso mehr, da anderenfalls – angesichts der billigen, schnellen und durch die Möglichkeit der Automatisierung arbeitssparenden Versendungsmöglichkeit von E-Mails mit Werbezusätzen – „mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen“ sei (zu diesem Argument bereits BGH NJW 2004, 1655, 1656 f.; 2009, 2958 Rn. 12).

Mit dieser Entscheidung führt der BGH seine bisherige, restriktive Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Einsatzes der elektronischen Post zu Werbezwecken konsequent fort (vgl. insb. BGH NJW 2004,1655, 1656 f.; 2009, 2958 Rn. 12; VersR 2014, 1462 Rn. 21). Der Vergleich mit dem klassischen Briefkasten und der sodann für den missbrauchsanfälligeren elektronischen Bereich gezogene erst recht-Schluss sind überzeugend.

Zugleich hinterlässt die Entscheidung aber auch offene Fragen. Insbesondere lässt der BGH ausdrücklich dahinstehen, ob die Zusendung von Werbung per E-Mail – entsprechend den bisher vom BGH vertretenen Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2011, 1005 Rn. 8) – nur dann in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, wenn der Empfänger die Zusendung im Vorfeld eindeutig abgelehnt hat und die Zusendung sich daher als eine ausdrücklich unerwünschte Kontaktaufnahme darstellt (in diesem Sinne zum Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten BGHZ 106, 229 = NJW 1989, 902, 903). Zweifel daran ergeben sich daraus, dass § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie (RL 2002/58/EG) die Verwendung der elektronischen Post zu Werbezwecken geradezu umgekehrt nur (bzw. erst) bei vorheriger Einwilligung des Adressaten bzw. der Teilnehmer oder Nutzer gestatten.

Die in der Literatur ausgesprochene Empfehlung, möglichst frühzeitig eine Einwilligung des jeweiligen E-Mail-Empfängers einzuholen (vgl. Schonhofen, GRUR-Prax 2016, 104; Betten, jurisPR-WettbR 3/2016 Anm. 4), bildet vor diesem Hintergrund den sichersten Weg zur Vermeidung etwaiger Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche sowie wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen (dazu Betten, jurisPR-WettbR 3/2016 Anm. 4). Da manch ein Versicherungsnehmer sich jedoch gerade durch die Nachfrage des Versicherers dazu veranlasst sehen könnte, die Zusendung von Werbung ausdrücklich zu untersagen, ist dieser Weg unter Umständen mit einer gewissen Einschränkung der Werbung verbunden.

Dr. Boris Derkum

Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG – Zum Schutz des Geheimhaltungsinteresses des Versicherers im gerichtlichen Verfahren

BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 = VersR 2016, 177

In seinem Urteil vom 09.12.2015 (Az. IV ZR 272/15; VersR 2016, 177) befasste der BGH sich mit der Frage, inwieweit das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers in einer vor Gericht ausgetragenen versicherungsrechtlichen Streitigkeit Berücksichtigung findet.

Im Einzelnen ging es um eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gem. § 203 Abs. 2 VVG. Nachdem der Versicherer die Prämie um ca. 130,00 Euro erhöht hatte, wehrte der Versicherungsnehmer sich gegen die Erhöhung und erhob Klage, um die Rechtmäßigkeit der Erhöhung überprüfen zu lassen.

Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erfordert regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich mit den vom Krankenversicherer zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen auseinandersetzt (vgl. Reinhard, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl. 2011, § 203 Rn. 16). Diese Berechnungsgrundlagen erlaubten in den vorliegend entschiedenen Fall Rückschlüsse auf die Unternehmenspolitik des Krankenversicherers und waren daher als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in besonderem Maße geschützt. Den Kern des entschiedenen Falles bildete dementsprechend die Frage, wie das Geheimhaltungsinteresse des Krankenversicherers einerseits und das Interesse des Versicherungsnehmers an der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prämienanpassung andererseits miteinander in Einklang gebracht werden können.

Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht löste die beschriebene Interessenkollision offenbar dahingehend auf, dass der Versicherungsnehmer keine Einsicht in die maßgeblichen Geschäftsunterlagen des Krankenversicherers nehmen durfte. Das auf diesen Geschäftsunterlagen basierende – wohl von Seiten des Krankenversicherers beigebrachte – Sachverständigengutachten ließ das Amtsgericht aufgrund eines von ihm angenommenen Beweisverwertungsverbots unberücksichtigt. Dies hatte wiederum zur Folge, dass der in Bezug auf die Berechtigung der Prämienanpassung darlegungs- und beweisbelastete Krankenversicherer (vgl. Reinhard, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl. 2011, § 203 Rn. 16) in der ersten Instanz unterlag.

Dem ist der BGH nicht gefolgt. Stattdessen hielt er an dem bereits in anderen Zusammenhängen befürworteten (BVerfG VersR 2000, 214, 216; BGHZ 183, 153 Rn. 23; BGH NJW 2009, 2894 Rn. 31) Ansatz fest, den beschriebenen Interessenkonflikt möglichst durch die Einführung der Berechnungsgrundlagen in den Prozess unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Verpflichtung der Beteiligten zur Verschwiegenheit nach §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG aufzulösen.

Eine solche Vorgehensweise begründe weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherungsnehmers aus Art. 103 Abs. 1 GG noch verstoße sie gegen das in Art. 6 EMRK verankerte Gebot des fair trial. Ebenso wenig seien das nach § 299 Abs. 1 ZPO bestehende Recht der Parteien auf Akteneinsicht oder der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit nach § 357 Abs. 1 ZPO verletzt.

Denn zum einen seien die Berechnungsgrundlagen für das Gericht und den am Prozess beteiligten Versicherungsnehmer einsehbar und erörterbar, so dass es gerade zu keinem mit dem Zivilprozessrecht unvereinbaren „Geheimprozess“ komme. Zum anderen werde dem Geheimhaltungsinteresse des Krankenversicherers hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere biete die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG dem Krankenversicherer eine bessere Möglichkeit, seine Rechte prozessual durchzusetzen, ohne die eigenen Betriebsgeheimnisse in einem über das zur prozessualen Durchsetzung unbedingt notwendige Maß preiszugeben.

Insgesamt illustriert die Entscheidung des BGH die im Versicherungsrecht auch in anderen Zusammenhängen auftretende Problematik, dass die gerichtliche Prüfung von versicherungsrechtlichen Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüchen bisweilen das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Versicherers berührt. Mit einer ähnlichen Problematik hat der BGH sich in seinem aktuellen Urteil zum Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Lebensversicherer (BeckRS 2015, 20552) beschäftigt. Die hiesige Entscheidung ist in normativer wie dogmatischer Hinsicht sorgfältig begründet. Sie enthält einen jedenfalls für die gerichtliche Überprüfung der Prämienanpassung gem. § 203 Abs. 2 VVG angemessenen Kompromiss.

Dr. Boris Derkum