OLG Hamm, Urteil vom 2.12.2016 – 20 U 16/15
Den aus einem mutmaßlichen Einbruch mit Vandalismus an einer Autowaschanlage entstandenen Sachschaden muss die beklagte Versicherung in einem vom Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 2.12.2016 – 20 U 16/15) entschiedenen Fall nicht ersetzen. Der Beweis eines bedingungsgemäßen Einbruchs sei geführt, wenn Spuren vorliegen, die auf einen technisch möglichen Einbruch hindeuten. Die Beklagte habe aber Tatsachen bewiesen, nach denen der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht sei.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines ehemaligen Betreibers einer Autowaschanlage (im Folgenden Schuldner). Er nimmt die Beklagte wegen eines Vandalismusschadens nach einem vermeintlichen Einbruch in Anspruch, der in dem Zeitraum vom 27. und 29. September 2008 in der vom Schuldner betriebenen Autowaschstraße eingetreten sein soll. Der Schuldner unterhielt bei der Beklagten im Rahmen einer sog. Universalpolice eine Einbruchdiebstahlversicherung zum Neuwert, mit der sowohl Sach- als auch Betriebsunterberechungsschäden abgesichert waren. Am 29. September 2008 meldete der Schuldner der Beklagten nach Erstattung einer Strafanzeige, dass er seine Waschstraße morgens aufgebrochen und verwüstet vorgefunden habe. Nach der Überprüfung des Schadens kam die Beklagte auch unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Situation des Schuldners zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht worden sei, und lehnte eine Deckung ab. Der Kläger weist den Vorwurf der Täuschung zurück und beantragte die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe. Der Kläger beziffert seinen Schaden auf über 200.00,00 €.
Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger den Beweis für das äußere Bild eines versicherten Einbruchs nicht erbracht hat. Das OLG wies die eingelegte Berufung zurück, da weder ein Anspruch aus der Sachschadens- noch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung besteht.
Der Beweis eines bedingungsgemäßen Einbruchs ist geführt, wenn Spuren vorliegen, die auf einen technisch möglichen Einbruch hindeuten. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Für den Beweis eines Einbruchs stehen dem Versicherungsnehmer in der Sachversicherung grundsätzlich Beweiserleichterungen zur Seite. Dies liegt daran, dass sich bei Einbruchsfällen die Entwendung der versicherten Sache, der Einbruch und auch der Vandalismus für den Versicherungsnehmer regelmäßig unbemerkt abspielt und mit den Beweiserleichterungen eine Entwertung des Versicherungsschutzes vermieden werden soll. Der Versicherungsnehmer hat zum Nachweis des Versicherungsfalls diejenigen Tatsachen zu beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Einbruchs der versicherten Sache ergeben (Gesing/Looschelders in Looschelders/Pohlmann, 3. Auflage 2016, Anhang M Rn. 54 ff.; BGH NJW-RR 2015, 1247). Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört das Vorhandensein von Einbruchspuren. Die vorgefundenen Spuren müssen stimmig in dem Sinne sein, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.
Die Beweiserleichterung kam dem Kläger in dem entschiedenen Fall nicht mehr zugute, denn der beklagten Versicherung war es gelungen den Gegenbeweis zu führen. Die Beklagte trug Tatsachen vor, die zur vollen Überzeugung des Gerichts mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles nahe legten. In der Gesamtschau sprachen für das Vortäuschen des Versicherungsfalls aus Sicht des Senates zahlreiche Indizien. Neben dem inkompatiblen Schadensbild deuteten auch Art und Ausmaß der Vandalismusschäden auf einen vorgetäuschten Versicherungsfall hin. Hinzu kam, dass sich der Schuldner zum Zeitpunkt des Schadenfalles in einer wirtschaftlich und finanziell schwierigen Lage befand und somit ein Interesse am Erhalt der Versicherungsleistung hatte. Schließlich hatte der Kläger eingeräumt, dass der Mietvertrag für den Betrieb zum Zeitpunkt des Schadenfalls durch eine ordentliche Kündigung hätte beendet werden können und der Vermieter eine anderweitige Nutzung des Geländes anstrebte, was für den Schuldner ein weiteres Motiv für eine Vortäuschung darstellte.
Sarah Appelrath