OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.9.2017 (I-4 U 87/17) – Abgasskandal
Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kläger die Beklagte auf Deckung wegen des Kaufs eines vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffenen PKW VW-Sharan in Anspruch nimmt, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Zum einen könne der Käufer keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Außerdem sei der Mangel mit geringem Aufwand von unter 100 € zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Ohnehin verstoße der Kläger gegen die Kostenminderungsobliegenheit, da es ihm zuzumuten sei, den Rückruf des PKW und eine Nachbesserung durch die Händlerin bzw. Herstellerin abzuwarten.
Das Landgericht Düsseldorf stellte fest, dass die Beklagte zur Deckung verpflichtet ist. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
Der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht des Rechtschutzversicherers von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gegen die Volkswagen AG ausgehe. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kfz-Käufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem unter dem Aspekt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB.
Auch verstoße der Kläger mit seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen die Volkswagen AG nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit. Für den Kläger sei es unzumutbar, mit der Rechtsverfolgung abzuwarten. Denn nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Anspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung damit vermeidbar wäre.
Nachdem der Senat seine Absicht mitteilte, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig.
Sarah Dengel