BGH, Urteil v. 27.03.2019 – Az. IV ZR 132/18 (WM 2019, 720-721) zur Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG
Streitpunkt war die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Beginn im Jahr 2009. Ende 2015 forderte der Kläger (VN) die Rückgewährung aller gezahlten Prämien zuzüglich Nutzungen mit der Begründung, der Vertrag sei nie zustande gekommen. Die Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG sei fehlerhaft, da ein Hinweis auf das Wahlrecht der §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG als Folge einer unzureichenden Belehrung fehlte (Erstattung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschusssteile oder der Prämien für das erste Jahr). Der beklagte Versicherer erkannte nur die hilfsweise ausgesprochene Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert aus.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Der Versicherungsvertrag sei (von der Revision unbeanstandet) rechtswirksam zustande gekommen. Die Widerrufsbelehrung sei einwandfrei und die Widerrufsfrist damit nicht eingehalten.
Ob die Belehrung auch die Folgen unrichtiger Belehrung (nach §§ 9, 152 VVG) enthalten muss, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Teils wird eine Hinweispflicht auf sämtliche Folgen des Widerrufs, auch die einer fehlerhaften Belehrung angenommen (Knops in Bruck/Möller, Bd. 1 9. Aufl. 2008, § 9 Rn. 12; Ortmann/Rubin in Schwintowski/Brömmelmeyer, 3. Aufl. 2017, § 152 Rn. 8 f.; Schnepp/Gebert in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 255). Die h.M. hält einen gesonderten Hinweis auf die Folgen fehlerhafter Belehrung hingegen für nicht erforderlich (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, § 9 Rn. 11;Rixecker in Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019, § 9 Rn. 13; Patzer in Looschelders/Pohlmann, 3. Aufl. 2016, § 152 Rn. 7; Schneider VW 2008, 1168, 1171; D. Wendt,Zum Widerruf im Versicherungsvertragsrecht, 2013, S. 148 f.).
Dem schließt sich der BGH nun an. Zwar lasse der allgemein gehaltene Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG beide Interpretationen zu. Aber Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung sei es, dem VN die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs zu verdeutlichen, um ihm eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. „Der Versicherer muss dabei nicht selbst in Rechnung stellen, dass seine eigene Belehrung fehlerhaft sein könnte und er, um sich pflichtgemäß verhalten können, auch über die sich möglicherweise aus einer unzutreffenden Belehrung ergebenden Rechtsfolgen belehren müsste“. Eine solch umfangreiche Belehrung verstoße auch gegen den Normzweck, da sonst die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit bestünde (vgl. dazu auch Rixecker in Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019, § 9 Rn. 13).
Auch spräche eine solch weitgehende Belehrung gegen den Willen des Gesetzgebers, da die amtliche Begründung zu § 152 VVG nur allgemein davon spricht, für die Lebensversicherung auf die Besonderheiten nach § 152 Abs. 2 VVG hinzuweisen (BT-Drucks. 16/3945 S. 95). Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich aus der Verwendung des Plurals kein Hinweis darauf, auch auf die Rechtsfolgen fehlerhafter Belehrungen zu verweisen, weil § 152 Abs. 2 VVG nur eine Besonderheit enthalte, nämlich den in beiden Varianten des § 9 VVG hinzutretenden Anspruch auf die Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile.
Entscheidend komme hinzu, dass die Musterwiderrufsbelehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG (vom 11.06.2010) keine Belehrung bezüglich der Folgen einer fehlerhaften Belehrung enthält. Folglich belehre ein Versicherer, der das Muster verwendet, vorschriftsgemäß. Auf Folgen fehlerhaften Verhaltens muss sich die Belehrung nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht erstrecken (BT-Drucks. 16/11643 S. 150). Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von der bisherigen Rechtslage abweichen wollte und etwa davon ausging, dass im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des neuen VVG 2008 und der Einführung der Musterbelehrung 2010 eine Verpflichtung des Versicherers bestanden hätte, auch auf die Folgen fehlerhafter Belehrungen hinzuweisen. Vielmehr könne die Musterbelehrung schon vor ihrer Veröffentlichung als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Eberhardt in Langheid/Wandt, Bd. 1 2. Aufl. 2016, § 8 Rn. 47).
Fazit: Wie auch schon in einem Urteil vom 4.4.2018 zur Belehrung in AVB (siehe IVR-Blogeintrag vom 18.4.2018 zur Belehrung in AVB über § 28 Abs. 4 VVG) lässt sich dem Urteil die Tendenz entnehmen, überladenen Belehrungen eine Absage zu erteilen. Einige Autoren sprechen von einem „Wahn“, dass mehr Informationen mehr Informiertheit bedeuten (Rixecker in Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019,§ 9 Rn. 13). Maßgeblich ist hier die Klarstellung, dass Versicherer, die sich bei Unsicherheiten ob der Anforderungen des Gesetzgebers an dessen eigene Empfehlungen halten, „auf der sicheren Seite sind“; und nicht darüber hinausgehende Maßstäbe anwenden müssen.
Nikola Penić