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Das Stammrecht in der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt auch nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung

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BGH, Urteil vom 3. April 2019 – IV ZR 90/18 = NJW 2019, 1874

Mit Urteil vom 3. April 2019 hat der BGH entschieden, dass sich die Verjährung der Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits(-zusatz-)versicherung (BUV) nach der Verjährung des sogenannten Stammrechtes richtet. Damit bestätigt er die ganz herrschende Meinung (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2018, 1243, 1244; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, 6. Aufl. 2019, § 172 Rn. 71, jeweils m.w.N.), welcher die Vorinstanz (OLG Jena VersR 2018, 723) noch widersprochen hatte.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte die Versicherungsnehmerin aufgrund bedingungsgemäß eingetretener Berufsunfähigkeit von dem Versicherer Freistellung von der Beitragszahlungspflicht einer fondsgebundenen Rentenversicherung. In Folge der Erhebung der Verjährungseinrede seitens der Beklagten hob das zuständige Landgericht ein zunächst gegen die Beklagte ergangenes Versäumnisurteil wieder auf und wies die Klage ab. Nach Berufung der Klägerin sprach ihr das Oberlandesgericht zumindest einen teilweisen Freistellungsanspruch zu. Die Revision durch die Beklagte führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass im Rahmen der BUV das Stammrecht und nicht der einzelne, regelmäßig wiederkehrende Anspruch auf die Versicherungsleistung der Verjährung unterliege. Das OLG verkenne in seiner Argumentation die Besonderheiten der BUV. Es handele sich bei dem Versicherungsfall der BUV um einen gedehnten Versicherungsfall, sodass der einmal festgestellte Eintritt der Berufsunfähigkeit zu einem Leistungsanspruch des VN gegen die Versicherung bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit führe, es sei denn die Versicherung führe ein erfolgreiches Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 174 VVG durch. Die Leistungspflicht entstehe daher nicht in jedem Monat neu, sondern bestehe nach einmaliger Feststellung schlicht fort. Daher sei auch hinsichtlich der Verjährung an diesen ursprünglichen Auslöser, also an das Stammrecht, anzuknüpfen (so auch Neuhaus, VersR 2018, 711, 714).

Die Möglichkeit der Verjährung des Stammrechtes sei auch interessengerecht. Dem Versicherer sei es nicht zuzumuten, sich nach Jahren mit einem eventuell schwer beweisbaren Versicherungsfall auseinanderzusetzen. Der VN verliere hingegen nicht jeden Schutz: der Versicherungsvertrag an sich bleibe bestehen, eine Inanspruchnahme der Versicherung bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles in der Zukunft sei nicht ausgeschlossen. Die Verjährung des Stammrechts widerspreche zudem nicht dem Interesse des Gesetzgebers. Zwar sei im Zuge der VVG-Reform die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 a.F. VVG aufgehoben worden, um eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten des Versicherten zu verhindern (BT-Drs. 16/3945 S. 64); eine Aussage zur Verjährung des Stammrechts beinhalte dies hingegen nicht. Auch das Bestehen des § 18a BetrAVG könne nicht als Indiz gegen die selbständige Verjährung angeführt werden. Hintergrund der Normierung sei lediglich, dass die besondere Verjährungsfrist in Höhe von 30 Jahren zu regeln war (BT-Drs. 14/7052 S. 213).

Der BGH schließt sich somit begrüßenswerterweise der herrschenden Meinung an. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird davon ausgehen, dass sein Anspruch im Falle der Ablehnung des Leistungsanspruchs durch den Versicherer nach Ablauf einer gewissen Zeit vollständig verjährt, da er ihn auch nur ein einziges Mal beweisen muss (Neuhaus, VersR 2018, 711, 715). Des Weiteren ist zu beachten, dass die BUV eine Ausgleichfunktion hinsichtlich des Dienstausfalls hat (vgl. Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, 3. Auflage, Vorb. §§ 172 ff. Rn. 2 m.w.N.). Daher wird auch dem VN im Regelfall daran gelegen sein, seine Ansprüche schnellstmöglich zu realisieren, sodass es auf die Verjährungsproblematik häufig nicht ankommen wird.

Niklas Heinkes

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