BGH: Bei einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist für das vollständige Vorliegen der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. nicht erforderlich, dass der Versicherer die auf die Zusatzversicherung entfallende Prämie einzeln ausweist.

BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 – IV ZR 275/19

In seinem Urteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19) befasste sich der 4. Zivilsenat des BGH mit den Erfordernissen für das vollständige Vorliegen der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. Hierbei war fraglich, ob der Versicherer verpflichtet ist, die Prämien einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einzeln auszuweisen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt begehrte der VN vom Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Vertrag wurde mit Versicherungsbeginn zum 01. Juni 2002 und einer Laufzeit von zwölf Jahren nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossen. Nach Versicherungsende im Jahr 2014 erklärte der VN mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. Er war der Ansicht, er sei zu diesem Zeitpunkt noch zum Widerruf berechtigt gewesen, da die Widerspruchsbelehrung unzureichend und die ihm überlassenen Verbraucherinformationen unvollständig gewesen seien. Dies wurde mit der fehlenden Einzelausweisung der Zusatzversicherung begründet.

Wie die Vorinstanz (OLG Köln) entschied der BGH, dass bei einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung keine Verpflichtung zum gesonderten Prämienausweis bestehe und die allgemeine Widerspruchsfrist von 14 Tagen gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht gewahrt wurde. Zwar fordere Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage D einen Einzelausweis der Prämien, wenn das „Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll“. Allerdings wurde diese Voraussetzung mit der Begründung verneint, dass die Versicherer erst in den 1970er Jahren dazu übergegangen seien, eine ausdrücklich als „selbständig“ bezeichnete Versicherung gegen Berufsunfähigkeit anzubieten. Zuvor habe nur die Möglichkeit bestanden, derartigen Versicherungsschutz gemeinsam mit dem Abschluss einer Lebensversicherung zu erlangen (vgl. BGH VersR 2010, 375), weshalb sich die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gerade dadurch auszeichne, mit der Lebensversicherung eine Einheit zu bilden (BGH VersR 2001, 752). Dafür spreche ebenfalls, dass seither zwischen einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung und einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unterschieden werde. Die herrschende Auffassung geht demnach davon aus, dass die Voraussetzungen zweier selbständiger Versicherungsverträge bei einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung nicht erfüllt seien (OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.10.2019 – 3 U 128/19, juris; OLG Köln, Urt. v. 27.09.2019 – 20 U 129/18, juris; Rudy in Prölss/Martin, VVG 31. Auflage 2021, § 1 VVG-InfoV Rn. 9; Baroch-Castellvi in HK-VVG, 4. Auflage 2020, § 1 VVG-InfoV Rn. 19). Das zeige auch ein Vergleich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 4. März 1994 (BT-Drucks. 12/6959 S. 33) mit dem ihm vorausgegangen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen. Der Referentenentwurf sah dabei ausdrücklich vor, dass über „die Prämien für eingeschlossene Zusatzversicherungen“ zu informieren ist (§ 10a Abs. 1 Nr. 6 VAG-RefE). Diese Regelung wurde aber nicht in die endgültige Fassung des VAG übernommen, was den gesetzgeberischen Willen zeige, Versicherungen mit eingeschlossenen Zusatzversicherungen von der Pflicht zum Einzelausweis der Prämien in der Verbraucherinformation ausnehmen zu wollen.

Ferner sei nicht entscheidungserheblich, ob der Entschluss des Gesetzgebers, in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. von einer Pflicht zum Einzelausweis bei einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abzusehen und gem. § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. einen von dieser Prämienaufschlüsselung unabhängigen Beginn der Widerspruchsfrist zu bestimmen, im Einklang mit Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 steht. Dies begründete der Senat damit, dass § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D einer von seinem eindeutigen Regelungsgehalt abweichenden richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sei (vgl. BGHZ 215, 126). Zwar bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, innerstaatliches Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH GRUR 2016, 1307). Die Verpflichtung des nationalen Richters finde ihre Grenzen allerdings in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dürfe nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH ZIP 2019, 1802; NZA 2012, 139). Im vorliegenden Fall spreche der Wortlaut des Abschnitts I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. eindeutig für die gesetzgeberische Intention der Ausnahme von der Pflicht zum Einzelausweis. Auch die bewusste Entscheidung, die ursprünglich vorgesehene Informationspflicht nicht in das VAG zu übernehmen, spreche dafür, dass die Regelung nicht planwidrig unvollständig sei. Der damit zum Ausdruck gebrachte eindeutige Wille des Gesetzgebers sei demnach bindend und dürfe nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden (vgl. BGHZ 215, 126).

Es komme letztlich auch nicht darauf an, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien unvereinbar ist. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftswidrigkeit des Policenmodells sei es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach zwölf Jahre langer Vertragslaufzeit auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche abzuleiten. Die jahrelangen Prämienzahlungen hätten für den Kläger erkennbar bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet (zu den Maßstäben BGH VersR 2014, 1065).

Durch die Ablehnung einer gesonderten Prämienausweispflicht nach § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 3 Buchst. e) Teil D folgt der BGH der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, welche annimmt, dass eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Voraussetzungen zweier selbständiger Versicherungsverträge nicht erfüllt. Dies ist mit Blick auf die Vertragspraxis der Versicherer und die historische Entwicklung der Berufsunfähigkeitsversicherung begrüßenswert. 

Des Weiteren bleibt der Senat seinen Maßstäben zu den Grenzen richtlinienkonformer Auslegung nationalen Rechts treu. Die Ablehnung einer solchen Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 10a VAG a.F. erscheint vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts geboten, um das Regelungsziel des Gesetzgebers nicht zu verfehlen.

Lennart Struß

BGH: Zur Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung und einer Versicherung für fremde Rechnung ist entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen abzustellen / Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen

BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 – IV ZR 4/19

Der 4. Zivilsenat des BGH befasste sich in seinem Urteil vom 15. Juli 2020 (IV ZR 4/19) mit der Auslegung eines Versicherungsvertrages als Versicherung für fremde Rechnung. Dabei komme es primär darauf an, ob die versicherte Person lediglich als Gefahrsperson oder als Versicherte i.S.d. § 74 Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 43 Abs. 1 VVG zu betrachten ist. Von Letzterem sei zumindest bei der Absicherung von Familienmitgliedern auszugehen. 

Beim Eintritt des Versicherungsfalles entfalle zudem die Widerruflichkeit eines Bezugsrechts – auch im Hinblick auf die nach Eintritt fällig werdenden Rentenzahlungen. Einem Auskehrungsanspruch des Versicherten stehe also ein Widerrufsrecht des VN nicht entgegen, welches nach Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt wurde.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt machte ein überörtlicher Sozialhilfeträger einen Auskehranspruch der Tochter des Beklagten aus übergeleitetem Recht geltend. Der Beklagte schloss im Jahr 2002 als Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, bei welcher seine Tochter im Versicherungsschein als „versicherte Person“ bezeichnet und ein „Bezugsrecht“ als vereinbart wurde, nach dem die Versicherungsleistung im Erlebensfall an die versicherte Person zu zahlen sei. Im Mai 2009 stellte der Versicherer die Berufsunfähigkeit der Tochter mit Wirkung zum November 2006 fest und zahlte die Versicherungsleistung zunächst an sie und den Kläger. Auf Intervention des Beklagten wurde ab März 2013 an ihn ausgezahlt.

Entgegen der Vorinstanz (OLG München) nahm der BGH eine Versicherung für fremde Rechnung gem. § 74 I VVG a.F. an. Es müsse bei der Vertragsauslegung primär darauf ankommen, ob der VN sich nur vor eigenen wirtschaftlichen Einbußen schützen möchte oder jedenfalls ein eigenes Interesse der Tochter versichert werden sollte (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG 31. Auflage 2021, § 43 Rn. 2). Zur Begründung von Letzterem wurde angeführt, dass bei der Absicherung von Familienmitgliedern vor den Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass lediglich die Interessen des VN gesichert werden sollen. Dies hatte der Senat bereits bei der privaten Krankenversicherung zugunsten einer mitversicherten Ehefrau entschieden (BGH NJW 2006, 1434). Die Tochter des Beklagten sei demnach keine Gefahrsperson, sondern gelte als Versicherte i.S.d. § 74 Abs. 1 VVG a.F. Einer solchen Annahme stehe auch nicht eine drohende Unterhaltsverpflichtung des VN entgegen. Dessen Interesse ziele generell nicht lediglich darauf ab, sich vor wirtschaftlichen Risiken abzusichern, sondern auch das Interesse des Versicherten einzubeziehen. (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Auflage 2020, Kap. 4 Rn. 69). Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die Versicherungslaufzeit bis zum 60. Lebensjahr der Tochter des Beklagten. 

Ferner bejahte der BGH die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 74 ff. VVG a.F. auf die streitgegenständliche Versicherung, wodurch ein Auskehrungsanspruch gegen den VN gem. § 75 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. begründet werde. Zwar stehen die §§ 74 ff. VVG a.F. im Abschnitt über die Schadensversicherung, während es sich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung um eine Summenversicherung handelt (BGH NJW-RR 2001, 316, 317). Eine entsprechende Anwendung könne aber damit begründet werden, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung wirtschaftlich den Charakter einer Schadensversicherung habe. Dafür spreche, dass ein Ausgleich für gesundheitsbedingte Erwerbseinbußen bezweckt werde und die Versicherungsleistung regelmäßig vom Nettoeinkommen des Versicherten abhängig sei. Zudem sei eine für die Analogie rechtfertigende planwidrige Regelungslücke im VVG a.F. anzunehmen, da der Gesetzgeber bei der VVG-Reform die Erstreckung der Regelungen betreffend die Versicherung für fremde Rechnung über die Schadensversicherung hinaus auf alle Versicherungszweige vornahm, die Vorschriften aber inhaltlich unverändert ließ (BT-Drucks. 16/3945 S. 72 Zu § 43). Insofern hatte der BGH auch bereits die Auffassung des OLG Hamm gebilligt, welches eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 2 VVG a.F. auf die Krankentagegeldversicherung mit ähnlicher Begründung annahm (BGH VersR 1974, 184; OLG Hamm VersR 1972, 968). 

Auch könne dem Anspruch der Tochter gegen den Beklagten nicht entgegenstehen, dass dieser sich ein Widerrufsrecht bezüglich der Bezugsberechtigung vorbehalten hatte und dieses nach Eintritt des Versicherungsfalles ausübte. Zu diesem Zeitpunkt habe die Tochter den Anspruch auf die Versicherungsleistung gegen den Versicherer bereits entsprechend § 166 Abs. 2 VVG a.F. erworben, weshalb ein bis dahin widerrufliches Bezugsrecht entfalle (vgl. BGH NJW 2018, 3025, 3026). Dies gelte auch im Hinblick auf die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdenden Zahlungen, da die wiederkehrenden Einzelleistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung aus einem eigenständigen Stammrecht folgen (vgl. BGH NJW 2019, 1874 (1875); vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Auflage 2019, § 172 Rn. 71). Nach überwiegender Ansicht könne diese auf Dauer angelegte Rechtsposition dem Berechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles demnach nicht mehr entzogen werden (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, § 46 Rn. 238; Höra in MAH, Versicherungsrecht 4. Auflage 2017, § 26 Rn. 314; vgl. Dörner in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG 2. Auflage 2017, § 172 Rn. 38).

Durch die Annahme einer Versicherung für fremde Rechnung bestätigt der BGH seine vorherige Rechtsprechung bezüglich der Einbeziehung naher Familienangehöriger nun auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Unter Berücksichtigung der langen Versicherungslaufzeit und der persönlichen Nähe zwischen VN und Versicherten erscheint dies interessengerecht. Zudem ist der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalles besonders schutzwürdig. Die Ablehnung eines Widerrufsrechts des VN ist insofern ebenfalls begrüßenswert. 

Lennart Struß