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BGH: Auf den Innenausgleich zwischen Haftpflichtversicherern unterschiedlicher Nationalität ist bei einem Gespannunfall in Deutschland deutsches Recht anwendbar.

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BGH, Urteil vom 3.3.2021 – IV ZR 312/19

Der IV. Zivilsenat hat sich mit der Frage beschäftigt, nach welchem Recht sich der Innenausgleich zwischen einem deutschen und einem tschechischen Haftpflichtversicherer richtet, nachdem es zu einem Unfall eines Schwertransportgespanns in Deutschland gekommen war. Das verunfallte Gespann bestand aus einem in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeug und einem in der Tschechischen Republik zugelassenen Anhänger.

Der deutsche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer machte Regressansprüche gegen den tschechischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer geltend, nachdem der deutsche Versicherer einen am 29.10.2013 in Deutschland eingetretenen Verkehrsunfallschaden durch Zahlungen an den Geschädigten regulierte. Das Begehr richtete sich dabei auf die Erstattung der Hälfte der von ihm geleisteten Zahlungen sowie der ihm entstandenen Rechtsverteidigungskosten. Der deutsche Versicherer stütze seinen Anspruch auf § 78 Abs. 2 VVG. Der tschechische Haftpflichtversicherer berief sich darauf, dass nach seiner Auffassung tschechisches Recht anzuwenden sei, welches einen solchen Ausgleich nicht vorsehe.

Der BGH bestätigte in seiner Entscheidung das Urteil der Vorinstanz (OLG Bamberg, Urteil vom 22.10.2019 – 5 U 40/19), welches deutsches Recht für anwendbar erklärte und dem deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach den Vorschriften über die Mehrfachversicherung einen hälftigen Innenausgleichsanspruch gegen den tschechischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zusprach. Der Senat führte damit zugleich seine Rechtsprechung (Urteil vom 27.10.2010 – IV ZR 279/08) fort, nach der die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine und des Hängers eine Doppelversicherung darstellen.

Nach den Ausführungen des Senats stelle Art. 14 Buchst. b der RL 2009/103/EG vom 16.9.2009 für Regeressforderungen zwischen Versicherern keine besondere Kollisionsnorm im Sinne von Art. 23 Rom I-VO oder Art. 27 Rom II-VO dar (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C359/14 Rn. 38-40), sodass sich das anwendbare Recht nach den Vorschriften der Rom I-VO und der Rom II-VO bestimme. Für den Regressanspruch des deutschen Versicherers komme es zunächst darauf an, ob sowohl der deutsche als auch der tschechische Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtetet seien (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C359/14 Rn. 50, 53, 55). Anschließend stelle sich die Frage, ob dem deutschen Versicherer nach der Regulierung des Unfallschadens ein Ausgleichsanspruch gegen den tschechischen Versicherer zustehe und wie dieser Anspruch nach den Bestimmungen der Rom I-VO und der Rom II-VO einzuordnen sei (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C359/14 Rn. 48, 50, 51).

Für die Schadensersatzpflicht beider Versicherungsnehmer gegenüber dem Geschädigten bestimme sich das maßgebende Recht nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO. Danach ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der durch den Unfall verursachte Schaden eingetreten ist – vorliegend also das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Das auf den Regressanspruch eines Versicherers gegen den anderen Versicherer anwendbare Recht, bestimme sich laut BGH grundsätzlich nach Art. 7 Rom I-VO, wenn die nach den Art. 4 ff. Rom II-VO maßgeblichen deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung in der Schadenspflicht vorsähen (EuGH, Urteil vom 21.1.2016 – C359/14 Rn. 54). Art. 7 Rom I-VO sei maßgebend, weil sich die Pflicht eines Versicherers, einem Geschädigten den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht aus dem Unfallereignis ergebe, sondern aus dem Vertrag mit dem verantwortlichen Versicherten. Die Eintrittspflicht des Versicherers habe ihren Ursprung daher in den jeweiligen Versicherungsverträgen (EuGH, Urteil vom 21.01.2016 – C359/14 Rn. 54). Art. 7 Rom I-VO eröffne den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Mitgliedstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, die Möglichkeit zu bestimmen, dass auf den Versicherungsvertrag das Recht dieses Mitgliedstaats anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 18.3.2020 – IV ZR 62/19 Rn. 16). Von dieser Ermächtigung sei in Deutschland durch Art. 46d EGBGB i.V.m. § 1 AusIPflVG, §§ 2, 4 PflVG Gebrauch gemacht worden (vgl. BT-Drs. 16/12104 S. 6, 10; 18/10822 S. 22). Im vorliegenden Fall unterlag das Versicherungsverhältnis des tschechischen Anhängers daher deutschem Recht. Somit war nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO deutsches Recht anwendbar.

Zu keinem anderen Ergebnis führe zudem ein Rückgriff auf die Art. 4 ff. Rom II-VO über Art. 19 Rom II-VO. Zwar beziehe sich Art. 19 Rom II-VO laut seiner Überschrift auf gesetzliche Forderungsübergänge, wohingegen die deutschen Regeln der Mehrfachversicherung nach § 78 VVG zu einem Innenausgleich der beteiligten Versicherer führen. Dennoch sei Art. 19 Rom II-VO in dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt anwendbar, wofür der BGH die Verordnungsinterpretation des EuGH in einem anderen Fall (EuGH aaO Rn. 60 ff.) anführte. Da auf den Versicherungsvertrag des deutschen Zugfahrzeugs nach Art. 7 Rom I-VO deutsches Recht anwendbar gewesen sei, sei dieses nach Art. 19 Rom II-VO auch für den Regressanspruch maßgebend.

Im Ergebnis war sowohl die Frage der Haftung des Halters des Anhängers gegenüber dem Geschädigten als auch die Frage des Innenausgleichs der Parteien nach deutschem Recht zu bestimmen. Letztendlich kam der Senat zu dem Ergebnis, dass dem deutschen Versicherer gegen den tschechischen Versicherer ein hälftiger Innenausgleich zustehe.

Franziska Derse

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