BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.11.2021 zugunsten des beklagten Versicherers die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen nach unzureichend begründeter Prämienanpassung bestätigt. Die genauen Anforderungen an die Begründung von Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG sind zwar bisher umstritten. Die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung hielt der BGH dennoch für zumutbar. Mit der Kenntnisnahme der anspruchsbegründenden Umstände bejahte er den Beginn der Verjährungsfrist.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wehrte sich der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung gegen diverse Erhöhungen der Versicherungsprämien, welche vom Versicherer zwischen 2008 und 2016 schrittweise angehoben wurden. Die Mitteilungen zu den jeweiligen Prämienerhöhungen hielt der Versicherungsnehmer jedoch nach § 203 Abs. 5 VVG für unzureichend begründet. Seines Erachtens waren die Prämienerhöhungen somit unzulässig und zu viel geleistete Zahlungen seien zurückzugewähren. 2018 erhob der Versicherungsnehmer Klage und verlangte die zu viel geleisteten Prämien samt Zinsen und gezogener Nutzungen heraus. Der Versicherer lehnte dies unter Berufen auf Verjährung sowie Entreicherung ab. Außerdem müsse sich der Versicherungsnehmer die gezogenen Vorteile aus dem der Prämie angepassten Versicherungsschutz anrechnen lassen.
Nachdem das Landgericht Köln (23 O 216/18) der Klage des Versicherungsnehmers stattgegeben hatte, erklärte das Oberlandesgericht Köln (9 U 174/18) auf die Berufung des Versicherers hin die Ansprüche bis einschließlich 2014 für verjährt. Die Prämienerhöhungen ab 2015 seien jedoch wegen unzureichender Begründungen unzulässig und daher vom Versicherer zurückzuzahlen. Beide Parteien gingen in Revision.
Nun hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Köln in weiten Teilen bestätigt. Der Großteil der übermittelten Begründungen für die Prämienerhöhungen blieb hinter den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG zurück. Hier müssen zwar nicht alle, aber die für die Prämienanpassung maßgeblichen Umstände genannt werden (BGHZ 228, 56 Rn. 32; Muschner in Langheid/Rixecker, § 203 Rn. 69). Ein Nachholen der Begründung bewirke nur eine Heilung ex nunc (BGHZ 228, 56 Rn. 42; BGHZ 220, 297 Rn. 66; Boetius in MüKo-VVG, 2. Aufl., § 203 Rn. 1160). Ein allgemeiner Hinweis auf steigende medizinische Kosten genüge nach Ansicht des Senats nicht.
Das Berufen des Versicherers auf Entreicherung lehnte der BGH ab. Der Versicherer habe nicht hinreichend dargelegt, warum eine Rückbuchung der gezahlten Beiträge für ihn nicht möglich sei. Ebenso die Vorteilsanrechnung des genossenen Versicherungsschutzes sah der BGH nicht hinreichend begründet. Es sei nicht ersichtlich, warum der Versicherungsschutz bei unwirksamen Prämienanpassungen hinter dem bisherigen zurückbleiben solle (so auch Egger, r+s 2021, 430, 431 f.).
Für die Rückgewähr der zu viel gezahlten Prämien gelte die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Die Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Zugang der Schreiben löse nach § 199 Abs. 1 BGB den Fristbeginn aus. Ausnahmsweise könne die Frist gehemmt sein, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermöge (st. Rspr. des BGH NJW 2014, 3713 Rn. 35; NJW-RR 2008, 1237, 1238; NJW 1999, 2041, 2042). In einem solchen Fall ist eine Klageerhebung bis zur Klärung dieser Frage nicht zumutbar, wodurch der Beginn der Verjährungsfrist ausbleibe (BGHZ 179, 260 Rn. 47; BGH NJW-RR 2019, 528 Rn. 82). Dies sei jedoch nicht schon der Fall, wenn eine Rechtsfrage umstritten und nicht höchstrichterlich entschieden sei – erforderlich sei ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH VersR 2018, 403 Rn. 15; NJW 2011, 1278 Rn. 21; r+s 2010, 364 Rn. 20). Mit der Klage im Jahr 2018 habe der Versicherungsnehmer unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass die Voraussetzungen des Anspruchs aus seiner Sicht vorlägen. Der BGH schließt daraus, dass er auch im Jahr 2014 schon davon überzeugt gewesen sein müsse. Damals war die Rechtsfrage nicht weniger umstritten, als im Jahr 2018. Somit sei ihm die Klageerhebung auch schon im Jahr 2014 nicht unzumutbar gewesen. Für eine Hemmung der Verjährung gebe es daher keinen Ansatzpunkt. Die Rückzahlungsansprüche bis zum 31.12.2014 seien daher nicht mehr gerichtlich durchsetzbar.
Bezüglich der materiellen Rechtmäßigkeit der nicht verjährten Erhöhungsbeträge hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Für die Versicherer bedeutet das Urteil Rechtssicherheit auch für vergangene Prämienanpassungen, die nicht den Erfordernissen des § 203 Abs. 5 VVG gerecht wurden. Für Versicherte in noch laufenden Verjährungsfällen ist nun Eile geboten, derartige Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Hier erwartet die Versicherer voraussichtlich eine Zunahme von Klagen durch Versicherungsnehmer, um der Verjährung zuvorzukommen.
Wilko Gerber