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BGH: Die Anerkenntniserklärung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum nicht mit Befristung gemäß § 173 Abs. 2 S. 1 VVG abgegeben werden

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BGH, Urteil vom 23.2.2022- IV ZR 101/20 = VersR 2022, 500-503

In seinem Urteil vom 23.2.2022 entschied der IV. Zivilsenat, dass eine Befristung des Anerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 173 Abs. 2 S. 1 VVG für einen zurückliegenden Zeitraum unwirksam sei. Hiervon könne auch nicht durch AVB abgewichen werden, da dies eine nachteilige Abweichung gem. § 175 VVG darstelle.

Allerdings stellte der BGH in diesem Urteil fest, dass eine Klausel in der BUV, die ein einmalig zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu zwölf Monaten in Textform erlaubt, nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoße, sofern ein begründeter Einzelfall vorliege. Das gelte auch, wenn nach der jeweiligen BUV eine Berufsunfähigkeit schon nach einem kürzeren Prognose- oder Erkrankungszeitraum vorliegen könne.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt forderte eine medizinische Fachangestellte von ihrer BUV Zahlung von Versicherungsleistungen und Beitragsrückzahlungen in Höhe von rund 40.000 €. Grund hierfür war ein Bandscheibenvorfall Anfang 2013. Nachdem der Versicherer nur eine vom 1.7.2015 bis 29.2.2016 bestehende Berufsunfähigkeit bestätigte und für diesen Zeitraum befristet leistete, klagte die Versicherungsnehmerin vor dem LG Potsdam auf weitergehende Versicherungsleistungen. Hierzu führte die Klägerin an, dass ein befristetes Anerkenntnis für einen zurückliegenden abgeschlossenen Zeitraum nicht möglich sei und die Leistungsfreiheit des Versicherers mithin erst durch ein Nachprüfungsverfahren erreicht werden könne. Entgegen der Vorinstanzen (LG Potsdam, Urteil vom 19.6.2019 – 2 O 90/18 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.3.2020 – 11 U 106/19) bestätigte der BGH dies und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Hiermit entschied der BGH die in Literatur und Rechtsprechung thematisierte Streitfrage, ob ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis in der BUV zulässig sei. Diese Frage ist insbesondere deshalb praktisch hochrelevant, weil bei einem befristeten Anerkenntnis nach Ablauf der Frist die Beweislast beim Versicherungsnehmer, jedoch bei einem unbefristeten Anerkenntnis die Beweislast für die Leistungsfreiheit beim Versicherer liegt (vgl. Lücke,in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage, § 174, Rn. 2).

Für die Möglichkeit zur Befristung eines rückwirkenden Anerkenntnisses sei anzuführen, dass das bedingungsgemäße Nachprüfungsverfahren nicht unterlaufen werden könne (Neuhaus, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 4. Auflage, § 173, Rn. 27). Insbesondere wenn der Versicherungsnehmer schon vor dem Anerkenntnis wieder berufsfähig sei, fehle es an dessen Schutzwürdigkeit. Würde der Versicherer dennoch rückwirkend nur ein unbefristetes Anerkenntnis aussprechen können, so stünde er vor der großen Hürde des Nachprüfungsverfahrens, das mit der Beweislastumkehr und den hohen formellen Anforderungen an die Einstellungsmitteilung einherginge. Zudem würden dadurch auch die Versicherungsnehmer geschützt, die sich zum Zwecke der Erlangung eines unbefristeten Anerkenntnisses bewusst erst gegen Ende der Berufsunfähigkeit beim Versicherer melden (OLG Bamberg, Beschluss vom 30.6.2021 – 1 U 493/20, Rn. 11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.3.2020 – 11 U 106/19; Klenk, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Auflage, § 173, Rn. 13).

Jedoch spreche gegen die Möglichkeit des rückwirkend befristeten Anerkenntnisses, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit zur Befristung eines Anerkenntnisses gem. § 173 Abs. 2 S. 1 VVG bestehe, um in zweifelhaften Fällen bis zu einer abschließenden Klärung zunächst eine befristete Leistungspflicht zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/3945 S. 106). Liege der Sachverhalt in der Vergangenheit und sei die Prüfung der Berufsfähigkeit schon abgeschlossen, so bestünde keine Unsicherheit über die Leistungspflicht des Versicherers. Mithin läge dann kein zweifelhafter Fall vor. Zudem zeige der Zusammenhang mit § 173 Abs. 2 S. 2 VVG, dass das befristete Anerkenntnis ausschließlich auf die Zukunft gerichtet sei, denn dessen Schutzzweck, dass ein befristetes Anerkenntnis nicht während seiner Dauer zulasten des Versicherungsnehmers aufgehoben werden kann, betone die Zukunftsgerichtetheit des Anerkenntnisses. Zudem sei zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Berufsunfähigkeitsversicherung durch die Lohnersatzfunktion der Leistungen besonders schutzwürdig sei und somit der § 173 Abs. 2 VVG nur restriktiv Anwendung finden solle (vgl. Lücke,in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage, § 173, Rn. 17). Zuletzt seien auch die Interessen des Versicherers hinreichend berücksichtigt, da ein (unbefristetes) Anerkenntnis mit einer Nachprüfungsentscheidung verbunden werden könne, wenn die Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits wieder entfallen sei (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 6/97).

Aus diesen Gründen sprach sich der BGH gegen die Zulässigkeit eines rückwirkenden befristeten Anerkenntnisses aus. Für die Beklagte bedeutete dies im zugrundeliegenden Sachverhalt, dass ihre Zahlungseinstellung zum 29.2.2016 unwirksam war. Vor Beendigung der Leistungspflicht hätte die Beklagte die Berufsunfähigkeit der Klägerin im Wege des Nachprüfungsverfahrens prüfen müssen. Die zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erforderliche Mitteilung, dass die Leistungspflicht wieder enden solle (sog. Änderungsmitteilung), vgl. § 174 Abs. 1 VVG, hatte die Beklagte wegen ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung allerdings unterlassen. Jedoch können bei einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1997 – IV ZR 6/97 = VersR 1998, 173). So konnte vorliegend die unwirksame Befristung des Anerkenntnisses in eine Änderungsmitteilung des Versicherers gem. § 140 BGB umgedeutet werden und seine Leistungspflicht endete gem. § 174 Abs. 2 VVG drei Monate nach Zugang der Mitteilung.

Der BGH überzeugte mit seiner Argumentation. Durch seine umfassende Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand und die durchdachte Entkräftung aller gängigen Argumente, die für die Zulässigkeit einer rückwirkenden befristeten Anerkennung sprechen, wird es schwer sein, nach diesem Urteil noch eine andere Auffassung zu vertreten.

Für die Versicherungsnehmer wurde durch dieses Urteil ein weiter zeitlicher Rahmen geschaffen, um die Berufsunfähigkeit beim Versicherer zu melden. Hierbei sollte der Zeitraum aber trotz des neuen Urteils nicht zu weit ausgereizt werden. Der BGH hat bewusst offengelassen, ob die Unzulässigkeit des rückwirkenden befristeten Anerkenntnisses auch für die Fälle gilt, in denen der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen erst nach Ende der Berufsunfähigkeit beantragt, um die Leistungspflicht des Versicherers durch eigenes Verhalten zu verlängern.

Versicherer sollten zur künftigen Vermeidung von Risiken bei einem rückwirkenden Anerkenntnis das nur für einen gewissen Zeitraum gelten soll, der (unbefristeten) Anerkenntniserklärung gem. § 173 Abs. 1 VVG eine Änderungsmitteilung beifügen.

Kim Syben

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