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BGH: Die Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Bestimmungen einer Reiseversicherung verstößt als primäre Leistungsbeschreibung nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

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BGH, Urteil vom 19.10.2022 – IV ZR 185/20 = VersR 2022, 1585

Der IV. Zivilsenat hatte sich in seinem Urteil vom 19. Oktober 2022 damit zu befassen, ob eine Klausel mit der Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung in den Allgemeinen Bestimmungen einer Reiseversicherung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB zugänglich ist und ob sie dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt standen sich ein eingetragener Verein i.S.v. § 4 UKlaG als Kläger und ein Reiseversicherer als Beklagter gegenüber. Der Beklagte verwendete in einer Reise-Rücktrittsversicherung und einer Reiseabbruch-Versicherung folgende Klausel:

3. Welche Ereignisse sind versichert?

1. Unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung oder Schwangerschaft; […]

Der Kläger hält die Formulierung „unerwartete und schwere “ Erkrankung gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Er forderte gemäß § 1 UKlaG, dass der Beklagte sich bei bereits abgeschlossenen Verträgen nicht mehr auf die vorgenannte oder inhaltsgleiche Art von Bestimmungen berufen darf, sofern dies nicht gegenüber einem Unternehmen im Sinne des § 14 BGB erfolgt. Ferner wurde darauf geklagt, dass auch beim Abschluss zukünftiger Verträge dieser Art die gerügte Klausel nicht mehr genutzt wird.

Wie bereits die Vorinstanz entschied der IV. Zivilsenat, dass ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung aus § 1 UKlaG zu verneinen ist.

Die Klausel könne unter anderem nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sein. Es handele sich nämlich um eine primäre Leistungsbeschreibung i.S.v. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, welche einer Inhaltskontrolle überhaupt nicht unterliege. Der BGH führte aus, dass das Hauptleistungsversprechen des Versicherers aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur bestimmt werden könne, wenn Kenntnis über den gewährten Versicherungsschutz bestehe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 – IV ZR 107/93). Dieser hänge wiederum maßgeblich von den versicherten Ereignissen ab (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 – IV ZR 252/06; BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12), weswegen die Bestimmung „unerwartete und schwere“ Erkrankung zum Kern der Leistungsbeschreibung in einer Reiseversicherung gehöre. Zwar werde von Teilen der Literatur angenommen, dass nur die „Erkrankung“ die tatsächliche Leistungsbeschreibung darstellt und die Merkmale der Unerwartetheit und Schwere diese insofern lediglich einschränken (vgl. Dörner in Prölls/Martin, VVG 31. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Rn. 6; Staudinger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2. Aufl., 2 VB-Reiserücktritt 2008 Rn. 6). Ein solches Vorgehen werde nach dem BGH aber nicht dem Grundsatz der Privatautonomie gerecht, nach welchem es Versicherungsnehmern und Versicherern freigestellt sei, den gewährten Versicherungsschutz zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17). Ferner sei auch für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Versicherer regelmäßig nur Schutz gegen künftige ungewisse Ereignisse biete und die Bezeichnung „Erkrankung“ für sich allein noch nicht das Hauptleistungsversprechen beschreiben könne.

Das Leistungsversprechen des Versicherers weiche auch nicht gemäß § 32 S. 1 VVG von §§ 19 ff. VVG ab. Dies sei allenfalls denkbar, wenn es sich bei dem Formulierungsteil „unerwartete“ nicht um einen Bestandteil des Hauptleistungsversprechens, sondern um eine sekundäre Risikobegrenzung handele (so Staudinger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2. Aufl., 2 VB-Reiserücktritt 2008 Rn. 6; Dörner in Prölls/Martin, VVG 31. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Rn. 22 f.), welche bei Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer unbekannte Gefahrumstände erfasse. Eine solche liege hier aber gerade nicht vor, da der Versicherer nur „unerwartete“ Erkrankungen überhaupt in sein Leistungsversprechen aufgenommen habe. Ein weitergehendes Risiko für „erwartete“ Erkrankungen als mögliche Gefahrumstände im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 VVG sei hier gerade nicht abgedeckt.

Des Weiteren verstößt die beanstandete Formulierung „unerwartete und schwere“ Erkrankung laut dem BGH auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Formulierung „unerwartet“ bedeute, dass etwas überraschend, also plötzlich und unvorhergesehen auftritt. Es sei demnach im Wege einer subjektiven Auslegung allein auf die positive Kenntnis oder Vorstellung des Versicherungsnehmers abzustellen (Staudinger in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 41 Rn. 102; vgl. Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Auflage, Anhang N Rn. 116). Diese subjektive Auslegung der Formulierung sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei bewusst, dass der Versicherer gerade keine Personen versichert, die bereits bei Vertragsschluss oder bei Antritt der Reise Kenntnis über diese Erkrankungen haben. Für eine Erkennbarkeit der subjektiven Auslegung spreche auch, dass die in den Reisebestimmungen enthaltenen Ausschlussklauseln ebenfalls schwerpunktmäßig auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers abstellen.

Die Formulierung „schwer“ beziehe sich erkennbar auf „Erkrankung“ und bedeute, dass sie erheblich, gravierend oder von einigem Gewicht sei. Hierbei sei eine vergleichende, objektive Betrachtung erforderlich (Benzenberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Auflage, Anhang N Rn. 115; Dörner in Prölls/Martin, VVG 31. Aufl., VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Rn. 9), bei der die persönlichen Befindlichkeiten des Versicherungsnehmers nicht berücksichtigt werden. Der BGH führte aus, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach Durchsicht der Versicherungsbestimmungen erkennbar sei, dass eine „schwere“ Erkrankung vorliege, wenn sie zu einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts oder der Reisefortsetzung führt. Auch sei ersichtlich, dass die Erheblichkeit der Erkrankung vom Leistungs- und Anforderungsprofil der Reise abhänge, also immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sei.

Abschließend entschied der BGH, dass beide Klauseln auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB seien, da der Versicherungsnehmer bei einer Reiseversicherung damit rechnen müsse, Versicherungsschutz nur für ungewisse Ereignisse mit bestimmter Intensität zu erhalten.

Durch das Urteil stärkt der BGH Reiseversicherer in der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in allgemeinen Versicherungsbestimmungen. Dies ist im Hinblick auf den zivilrechtlichen Grundsatz der Privatautonomie begrüßenswert. Das Ergebnis ist auch interessengerecht, da sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Reiseversicherung gerade für unvorhersehbare und erhebliche Ereignisse absichern möchte. Insofern ist für ihn erkennbar, dass sich der Versicherungsschutz auch nur auf solche Fälle beschränkt.

Versicherungsnehmern bleibt insoweit also zu empfehlen, sich vor Abschluss einer Reiseversicherung eingehend mit den einzelnen Leistungsbeschreibungen auseinanderzusetzen und auftretende Unklarheiten durch umgehende Nachfrage beim Versicherer oder externe rechtliche Beratung zu beseitigen.

Lennart Struß

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