BGH: Betriebsschließungsversicherungen auf Grundlage der „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)“ decken keine Betriebsschließung aufgrund SARS-CoV-2

BGH, Urteil vom 26.1.2022 – IV ZR 144/21 = ZIP 2022, 270-276

Am 26.1.2022 urteilte der IV. Zivilsenat über die in Gegenwart der SARS-CoV-2-Pandemie umstrittenen Auslegung der AVB einer Betriebsschließungsversicherung hinsichtlich der versicherten Krankheitserreger. Er stellte klar, dass die abschließend verfassten AVB-Klauseln SARS-CoV-2 nicht umfassen und kein Anspruch auf Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe.

Gegenstand war die Klage eines Gaststättenbetreibers aus Schleswig-Holstein auf Leistung aus seiner Betriebsschließungsversicherung, die diesem gem. § 3 Nr. 1 lit. a ZBSV 08 einen Ertragsausfall bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen gewähren sollte. Der Kläger musste seine Gaststätte aufgrund der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung am 18.3.2020 schließen und konnte lediglich einen Lieferdienst anbieten. So begehrt der Wirt Leistungen von der Versicherung, scheiterte jedoch vor dem LG (LG Lübeck, Urteil vom 8.1.2021 – 4 O 164/20) und der Berufungsinstanz (OLG Schleswig, Urteil vom 10.5.2021 – 16 U 25/21). Die Gerichte stützten sich bei der Begründung insbesondere darauf, dass § 2 Nr. 2 lit. a, b ZBSV 08 SARS-CoV-2 nicht auflistet.

Zugrunde lagen dem Urteil folgende Bedingungen der ZBSV 08:

§ 2 Versicherte Gefahren

1.   Versicherungsumfang – Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (s. Nr. 2)

a.    den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]

2.   Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a.    Krankheiten: …

b.    Krankheitserreger: …“

Der BGH legte hier die Grundsätze zur Auslegung von AVB an, den Maßstab eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2021 – IV ZR 153/20).

Zunächst stellt er, entgegen der Berufungsinstanz, klar, dass nach Wortlaut und Systematik des § 2 Nr. 1 ZBSV 08 keine intrinsische Infektionsgefahr vorliegen müsse (so auch OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 – 8 U 123/21).

Allerdings schlussfolgert der BGH in Übereinstimmung mit der Berufungsinstanz, dass SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. § 2 Nr. 1 lit. a Hs. 1 ZBSV 08 nenne „meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger“, die sich aus dem Katalog des § 2 Nr. 2 ZBSV 08 ergäben, der abschließend sei und nicht SARS-CoV-2 aufliste (so auch OLG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2021 – 8 U322/21; Günther VersR 2021, 1141). Damit lehnt der Senat die teils vertretenen Auffassung einer beispielhaften, dynamischen Verweisung in die §§ 6, 7 IfSG (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 10.3.2021 – 26 O 145/20; Armbrüster VersR 2020, 577, 583) ab. Der in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 eingefügte Klammerzusatz „(s. Nr. 2)“ nehme ausdrücklich auf den Katalog Bezug, der wiederum „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen […]“ bestimme und so eine eigenständige Definition der versicherten Gefahren biete (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 16.7.2021 – 9 U199/20). Es seien nur „die folgenden“ Krankheiten und Erreger abschließend versichert, sodass Zusätze wie „zum Beispiel“ oder „unter anderem“ (Fortmann ZfV 2020, 300, 301) nicht erforderlich seien. Mithin sei der Versicherungsschutz auf die begrenzte Auflistung beschränkt (vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21; Günther VersR 2021, 1141, 1143). Die Umschreibung „namentlich“ könne insbesondere nicht im Sinne von „vor allem“ verstanden werden (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 08.7.2021 – 8 U 61/21).

Zwar sei ein umfassender Versicherungsschutz im Interesse des Versicherungsnehmers, doch habe der Versicherer kein Interesse an der Deckung später in das IfSG aufgenommener Krankheiten (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21). Auch ein Vergleich zum Prionenausschluss gem. § 4 Nr. 3 ZBSV 08 lasse aufgrund dessen klarstellender Bedeutung keinen Schluss auf einen offenen Katalog zu (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 16.9.2021 – 3 U 9/21; a.A. Fortmann, r+s 2020, 665, 666).

Auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB halte die Bestimmung stand. Entgegen der Berufungsinstanz stünden die Klauseln einer Kontrolle nach § 307 III 1 BGB offen, da § 2 Nr. 2 ZBSV 08 entsprechende Hauptleistungsversprechen als wesentlichen Vertragsinhalt beschreibe.

Zwar seien Formulierungen wie z.B. „ausschließlich“ verständlicher, doch werde der abschließende Charakter in Anbetracht des Transparenzgebotes gem. § 307 I 2 BGB hinreichend deutlich. Es sei erschließbar, dass der Versicherungsumfang in Nr. 2 konkretisiert werde, wie es die Überschrift „2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ verdeutliche (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 28.7.2021 – 10 U 259/21; Günther VersR 2021, 1141, 1143 f.). Die Inbezugnahme des IfSG ändere daran nichts (a.A.: Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage, AVB BS 2002 Rn. 12). Eine Unangemessenheit der Regelungen gem. § 307 I 1, II BGB könne sich weder aus § 307 II Nr. 1 BGB, mangels gesetzlichen Leitbildes in § 1a VVG oder dem IfSG, noch aus einer Gefährdung des Vertragswerks gem. § 307 II Nr. 2 BGB, mangels den Vertragszweck aushöhlender Beschränkungen, ergeben. Auch fehle es an einer unangemessenen Benachteiligung iSd § 307 I 1 BGB, da die Einschränkungen in § 2 Nr. 2 einem anerkannten Interesse des Versicherers dienen würden.

Mit diesem Urteil hat der BGH seine Auffassung zu einer in der Literatur und Rechtsprechung thematisierten Streitfrage dargelegt, die insbesondere seit den Betriebsschließungen der verschiedenen Lockdowns in Deutschland an Bedeutung gewonnen hat. Der IV. Zivilsenat hat sich der vorherrschend vertretenen Auffassung angeschlossen. Dieses Urteil kann nun als Leitentscheidung für die noch laufenden Rechtsstreitigkeiten dienen.

Luca Kupies

Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Rechtsprechungssammlung zur Sars-CoV-2-Pandemie und in diesem Beitrag.

Eine Übersicht der Rechtsprechung zur Betriebsschließungsversicherung im Kontext der Corona-Pandemie

Seit etwa einem Jahr beherrscht das Corona-Virus das alltägliche Leben. Insbesondere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wirken sich auf unseren Alltag aus. Ein wesentlicher Gegenstand dessen ist die Schließung von Einzelhandel, der Gastronomie und Touristik.

So bleibt es nicht aus, dass diese Maßnahmen auch einen versicherungsrechtlichen Bezug aufweisen und neue Rechtsfragen aufwerfen. Das vor den Gerichten umstrittenste Thema betrifft die sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Dabei handelt es sich um eine Versicherung von Vermögensschäden, die in einem Betrieb, aufgrund der Schließung durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), entstehen. Gegenstand der Schließung muss eine nach dem IfSG meldepflichtige Krankheit oder ein meldepflichtiger Krankheitserreger am Versicherungsort sein (Notthoff, r+s 2020, 551). Das IfSG umfasst zum Beispiel Eingriffsermächtigungen und Schutzmaßnahmen, wie Veranstaltungsverbote und Quarantänebestimmungen, aber auch gem. §§ 6, 7 IfSG einen Katalog von relevanten Infektionskrankheiten (Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 243). Leistungsversprechen der Betriebsschließungsversicherung ist eine festgelegte Entschädigung für den Zeitraum der Schließung, die den Unterbrechungsschaden sowie Bruttolohn- und Gehaltskosten der Mitarbeiter übernimmt (Notthoff, r+s 2020, 551, 554 f.).

Im Kontext des Corona-Virus stellt sich den Gerichten regelmäßig die Frage, ob die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherungsverträge das neuartige Corona-Virus umfassen und wirksam auf die einschlägigen §§ 6, 7 IfSG rekurrieren. Insbesondere sind hier unterschiedliche Formulierungen der AVB Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten. Zur Beantwortung dessen ist die Art und Weise der Formulierung maßgeblich, sodass die Gerichte durch Auslegung der AVB zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Versicherungsschutzes gelangen.

I. Auslegungsmaßstab der AVB:

Grundlegend lässt sich zunächst feststellen, dass die im Folgenden untersuchten Urteile einheitlich den Beurteilungsmaßstab eines verständigen und durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse anlegen (LG München I, Urteil vom 17.9.2020 – 12 O 7208/20, BeckRS 2020, 23061 Rn. 39; LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 22). Dabei ist individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers zu berücksichtigen, nicht hingegen die Entstehungsgeschichte der Bedingungen (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 29). Erfordert ein Betrieb ein kaufmännisch eingerichtetes Gewerbe, kann vom Betreiber eine entsprechende Sorgfalt beim Abschluss des Vertrages erwartet werden, nicht jedoch vertiefte Kenntnis medizinischer oder rechtlicher Art, insbesondere nicht im Hinblick auf den Inhalt des IfSG (LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, BeckRS 2020, 27382 Rn. 39; Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 54). Damit ist letztlich eine versicherungsnehmerfreundliche Auslegung anzulegen, die sich insbesondere am Wortlaut der Klauseln orientiert (LG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2020 – 21 O 281/20, BeckRS 2020, 29047 Rn. 13; LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 53). Das entspricht im Wesentlichen den Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2015 – IV ZR 104/13).

Im Rahmen der AVB verwenden die Versicherer unterschiedliche Verweise auf inkludierte Krankheitserreger. Diese unterschiedlichen Ausgestaltungen sind getrennt voneinander und damit im Einzelfall differenziert zu betrachten (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 25). Dennoch lassen sich die Formulierungen im Wesentlichen in drei Fallgruppen einteilen. Diese sollen überblicksweise im Folgenden dargestellt werden.

II. Fallgruppe 1:

Die erste und am meisten verbreitete Fallgruppe umfasst AVB, die Formulierungen, wie zum Beispiel „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6, 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, BeckRS 2020, 17526 Rn. 4; LG Bayreuth, Urteil vom 15.10.2020 – 21 O 281/20, BeckRS 2020, 29047 Rn. 2; LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806 Rn. 17) oder „sind nur die im Folgenden aufgeführten“ Krankheiten und Krankheitserreger (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 2; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 3) enthalten. Diesen Formulierungen folgt ein Katalog bestimmter Krankheiten oder Erreger, welcher in der Regel weder Covid-19 noch das Sars-CoV-2-Virus enthält. Hier ist sich die Rechtsprechung weitgehend einig, dass damit keine Übereinstimmung mit der Liste der Erreger aus §§ 6, 7 IfSG bestehe und lediglich auf die AVB abzustellen sei, was die versicherungsrelevanten Erreger und Krankheiten anbelange (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17 f.; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 30).

Begründet wird dies damit, dass dem Versicherungsnehmer die Auslegung des Wortlautes offen stünde, er somit erkennen könne, dass die Aufzählung abschließend sei und das Corona-Virus nicht umfasse (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17; LG Ellwangen, Urteil vom 17.9.2020 – 3 O 187/20, BeckRS 2020, 24053 Rn. 34). Wird in den AVB eine Formulierungen wie „nur“ verwendet, sei die Ausschließlichkeit der Aufzählung offenkundig und eine dynamische Auslegung des Versicherungsschutzes exkludiert (OLG Hamm, Beschluss vom 15.7.2020 – 20 W 21/20, BeckRS 2020, 17526 Rn. 4; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 27, 30). Zweifel an dieser Ausschließlichkeit seien derweil unbegründet (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 30). Auch bei solchen AVB, die auf das Wort „nur“ verzichten, kommen die Gerichte zu gleichem Ergebnis, da es den abschließenden Charakter der Klauseln nur verstärke (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 36). Selbiges wird auch für Zusätze wie „im Folgenden“ angenommen (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 17). Ferner verbleibt die Rechtsprechung bei einer Formulierung wie „die folgenden im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ bei der Annahme der Ausschließlichkeit (LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806 Rn. 16). Grund sei, dass die §§ 6 ,7 IfSG nicht vollständig übernommen worden seien und auf einzelne Krankheitserreger sogar verzichtet wurde (LG Ellwangen, Urteil vom 17.9.2020 – 3 O 187/20, BeckRS 2020, 24053 Rn. 35 f.).

Ein geringer, wenn auch beachtlicher Teil der Rechtsprechung, ist dieser Auslegung jedoch nicht gefolgt und hat ausdrücklich widersprochen (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20; LG Hamburg, Urteil vom 4.11.2020 – 412 HKO 91/20; LG Darmstadt, Urteil vom 9.12.2020 – 4 O 220/20; LG Flensburg Urt. v. 10.12.2020 – 4 O 153/20). Leitend ist das LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20. Es führt aus, beim Fehlen von Formulierungen wie „nur“ und gleichzeitigem Verweis auf die §§ 6, 7 IfSG durch „namentlich“, sei kein Ausschluss der nicht ausdrücklich aufgelisteten Krankheiten und Erreger anzunehmen (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20, BeckRS 2020, 28216 Rn. 23.). Somit wird ein Bezug auf §§ 6, 7 IfSG angenommen und das Corona-Virus als Vertragsgegenstand betrachtet, was einer dynamischen Auslegung der AVB entspricht. Nach der Auffassung der Richter, sei die AVB gerade nicht zweifelsfrei so auszulegen, dass eine Ausschließlichkeit der Klauseln vorliegt; im Gegenteil müsse man zugunsten des Versicherungsnehmers annehmen, dass dieser von einer Deckung des Versicherungsschutzes ausgehen durfte (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20, BeckRS 2020, 28216 Rn. 23). Verbleibende Zweifel bei der Auslegung der AVB müssen gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Versicherers ausgelegt werden (LG Magdeburg, Urteil vom 6.10.2020 – 31 O 45/20, BeckRS 2020, 28216 Rn. 23).

Ungeachtet dieser Gegenansicht, geht der Großteil der Rechtsprechung auch dann von der Ausschließlichkeit dieser Fallgruppe aus, wenn Begriffe wie „meldepflichtige Krankheiten“ und „meldepflichtige Krankheitserreger“ in den AVB zu finden sind. Diese seien nicht als direkter Verweis auf die §§ 6, 7 IfSG zu verstehen, da der abschließende Charakter durch Aufzählung von Krankheiten schon hinreichend belegt sei (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 18). Gleiches wird bei Verweisen durch „vgl. §§ 6 und 7 IfSG“ angenommen (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 31, 33).

Der Umstand, dass das Corona-Virus einen Infektionsverlauf erzeugt, der anderen gelisteten Krankheiten ähnelt, stehe dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen, da nur exakt nach medizinischen Fachbegriffen benannte Erreger und Krankheitsverläufe umfasst seien (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 19).

Konsequenterweise wird weitestgehend eine dynamische Auslegung der AVB in dieser Konstellation abgelehnt (LG Ravensburg, Urteil vom 12.10.2020 – 6 O 190/20, BeckRS 2020, 27373 Rn. 19; LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 30; AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 38). Die Gerichte betrachten diese Auslegung als interessengerecht, denn sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer könnten die AVB nachvollziehen und Streitigkeiten aufgrund der Eindeutigkeit hinreichend vermeiden (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 31).

III. Fallgruppe 2:

Eine weitere Fallgruppe umfasst dynamische Verweisungen auf die jeweils aktuelle Fassung des IfSG. In diesen Fällen fehlt es in der Regel gänzlich an einer ausdrücklichen Aufzählung der versicherten Erreger und Krankheiten in den AVB (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 23). Erkennbar werden diese Fälle durch eine Formulierung wie „die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 4).

Im Kontext solcher Verweisungen argumentieren die Gerichte insbesondere mit der generalklauselartigen Formulierung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG, welche die Nr. 1 bis Nr. 4 auf nicht genannte meldepflichtige Krankheiten erweitert. Diese weite Form der Ausgestaltung sei durch die dynamische Formulierung erfasst, eröffne den Anwendungsbereich des IfSG und unterstelle das nach Vertragsschluss in das Gesetz aufgenommen Corona-Virus und seine Erkrankung damit dem Versicherungsschutz der entsprechenden Verträge (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20, BeckRS 2020, 7522 Rn. 23).

Zu gleichen Ergebnissen gelangen die Gerichte bei AVB-Formulierungen wie „folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ (LG Oldenburg Urt. v. 14.10.2020 – 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806 Rn. 17), „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind jene i.S.d. der §§ 6 und 7 IfSG“ (vgl. AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 32) oder „ sind insbesondere jede i.S.d. der §§ 6 und 7 IfSG in der jeweils gültigen Fassung“ (vgl. AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 32).

Wegweisend für die Fallgruppe 2 ist das LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20. Es stellt nicht nur die Argumentation für die dynamische Auslegung dar, sondern wird gleichzeitig durch die Rechtsprechung sowohl für die Abgrenzung zur ersten, als auch zur dritten Fallgruppe herangezogen. Beispielsweise stellt das AG Darmstadt im Rahmen einer ausführlichen Differenzierung zwischen dem dort abgeurteilten Sachverhalt und dem Sachverhalt des LG Mannheim heraus, wie die dynamische Auslegung der AVB, betreffend der Verweise auf das IfSG, von einer statischen oder abschließenden Auslegung zu unterscheiden sei (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 32 ff.). Zum einen verweist das AG dabei auf die besondere Formulierung des LG Mannheim „die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, die wie oben dargestellt das IfSG vollumfänglich einschließt. Zum anderen wird darauf verwiesen, dass zu einer Beschränkung des Versicherungsgegenstand in einem solchen Fall, eine ausdrückliche enumerative Aufzählung erforderlich gewesen wäre (AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 33).

Wie auch schon Fallgruppe 1, betrifft Fallgruppe 2 nur solche Rechtsstreitigkeiten, in denen der Versicherungsvertrag vor dem Auftreten des Covid-19-Virus in Europa geschlossen wurde.

IV. Fallgruppe 3:

Die dritte Fallgruppe ist eher als Ausnahme zu betrachten. So ist im Rahmen dieser hauptsächlich auf das LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, zu verweisen. Hier wurde der Versicherungsvertrag in Ansehung des „neuartigen Virus“ Anfang März 2020 geschlossen, mit dem Hintergrund einer möglichen Einschränkung durch Bekämpfungsmaßnahmen einer Pandemie. Damit sei das Corona-Virus im Rahmen der Vertragsverhandlungen Vertragsgegenstand geworden (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 77 f.). Als Grund nennt das LG München I den Umstand, dass das beklagte Versicherungsunternehmen Informationsmaterialen ausgehändigt habe, durch welche das Virus den in den AVB genannten Krankheitserregern gleichgestellt worden sei (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 77 f.)

Zudem ordnete das Landgericht eine in den AVB enthaltene Ausschlussklausel als intransparent und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ein (LG München I, Urteil vom 1.10.2020 – 12 O 5895/20, BeckRS 2020, 24634 Rn. 91); auf weitere Ausführungen dessen kann an dieser Stelle allerdings verzichtet werden.

V. Vereinbarkeit mit § 305c Abs. II BGB:

Die drei Fallgruppen übergreifend, wird weiter diskutiert, ob die Formulierungen der auf die §§ 6, 7 IFSG verweisenden AVB, vor dem Hintergrund des § 305c Abs. 2 BGB als unklar zu bewerten sind (LG Ravensburg, Urteil vom 12.10.2020 – 6 O 190/20, BeckRS 2020, 27373 Rn. 21; LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 20 ff.). Verbleibt die Auslegung einer Vertragsbedingung nach den allgemeine Auslegungsprinzipen erfolglos, regelt § 305c Abs. 2 BGB, dass verbleibende Zweifel zulasten des Verwenders, also des Versicherers, auszulegen sind (Bonin in BeckOGK, § 305c Abs. 2 Rn. 69).

Die AVB der Betriebsschließungsversicherungen bieten für diese Auslegungsregel einige Anknüpfungspunkte. Etwa wird diese Thematik bei der oben bereits angesprochenen Formulierung „Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten“ adressiert (LG Stuttgart, Urteil vom 30.9.2020 – 16 O 305/20, BeckRS 2020, 27059 Rn. 23). Den Klauseln wird bereits die Voraussetzung des Zweifels nicht zuerkannt, sodass der Anwendungsbereich des § 305c Abs. 2 BGB nicht eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2007 – IV ZR 252/06, BeckRS 2007, 18643 Rn. 11). Handelt es sich sogar um eine enumerative Auflistung inkludierter Krankheiten und Krankheitserreger, sehen einige Gerichte an der Vereinbarkeit der AVB mit § 305 Abs. 2 BGB nicht im Entferntesten Zweifel begründet (LG Bochum, Urteil vom 15.7.2020 – 4 O 215/20, BeckRS 2020, 17489 Rn. 32; AG Darmstadt, Urteil vom 26.8.2020 – 306 C 139/20, BeckRS 2020, 25513 Rn. 39)

VI. Fazit:

Zusammenfassend erschließt sich also, dass die bisher recht wenig thematisierte Betriebsschließungsversicherung durch die Corona-Pandemie neue juristische Relevanz erhalten hat. Bereits in kurzer Zeit sind hierzu zahlreiche Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte und Landgerichte getroffen worden, zahlreiche weitere sind noch anhängig.

Diese noch relativ junge Rechtsprechung konnte bereits eine gewisse Fallgruppenbildung hinsichtlich der Corona-Betriebsschließung etablieren. Sie ermöglicht es, das Thema trotz der auf den ersten Blick zahlreichen, unterschiedlichen Ausgestaltungen von AVB entsprechender Versicherungsverträge zu strukturieren. Neuere Urteile folgen hierzu den bereits ergangenen Entscheidungen und schaffen somit eine relativ einheitliche Rechtsprechung. Derweil ermangelt es lediglich eines Urteils des BGH.

Luca Kupies