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Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG ist mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig

1 März 2011

In der Rechtssache C-236/09 wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG, nach dem geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zulässig sind, vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU und insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz sei.

Mit Urteil vom 01. März 2011 (http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&Submit=Suchen&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docppoag=docppoag&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&radtypeord=on&typeord=ALL&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=c-236%2F09&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100) verneinte der EuGH die Vorlagefrage.

Die zu überprüfende Vorschrift sei mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig, da sie der Verwirklichung des mit der Richtlinie 2004/113/EG verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern entgegenstehe und mit den Art. 21 und 23 der Charta unvereinbar sei. In den Urteilsgründen betont der EuGH insbesondere die Bedeutung der Regelungen der EU-Charta als Grundprinzip der Europäischen Union. Den vom Rat vorgebrachten Einwand, dass die Norm lediglich die Option schaffen soll, unterschiedliche Sachverhalte ungleich zu behandeln, weist der EuGH zurück. Art. 5 Abs. 2 sei lediglich die Ausnahme der Grundregel, die von einer Vergleichbarkeit der Lage von Frauen und der Lage von Männern in Bezug auf die Prämien und Leistungen der von ihnen abgeschlossenen Versicherungen ausgehe.

Der EuGH folgte damit im Wesentlichen dem Schlussantrag der Generalanwältin vom 30. September 2010. Unterschiede bestehen allerdings in der Bemessung der Übergangsfrist. Hier orientiert sich der EuGH an der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Pflicht der Mitgliedsstaaten zur Überprüfung ihrer Entscheidung.

Ingo Weckmann, LL.M.

Termin der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-236/09, (Gender-Richtlinie II)

3 Februar 2011

Am 01. März 2011 um 09:30 Uhr wird in der Rechtssache C-236/09 die Urteilsverkündung erfolgen. (vgl. http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/?dateDebut=&dateFin=&type_all=*&typeP=P&typeC=C&typeA=A&numAffaire=C-236%2F09&langueProc=&nomPartie=&TOUTESJUR=*&juridictionC=C&juridictionT=T&juridictionF=F&opSearch=recherche).

In dem Verfahren steht die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 EG, wonach geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und -leistungen zulässig sind, auf dem Prüfstand. Zur Vertiefung der Problematik siehe „Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH zur Gender-Richtlinie II, Prof. Dr. Dirk Looschelders / Ingo Weckmann“ (http://www.ivr-blog.de/2010/11/schlussantrag-der-generalanwaltin-beim-eugh-zur-gender-richtlinie-ii/)

Aufgrund der enormen Tragweite für die Ausgestaltung von Versicherungsverträgen ist die Urteilsverkündung mit Spannung zu erwarten.

Ingo Weckmann, LL.M.

Keine Ersatzpflicht für Schäden mutwilliger Zerstörung bei Entwendungsversuch im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung

11 Januar 2011

Ein Unterschied zwischen der Kfz-Teil- und der Kfz-Vollversicherung liegt in dem Leistungsversprechen hinsichtlich von Schäden, die durch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind. Eine Umschreibung der Deckung findet sich lediglich in der Vollversicherung.

Fraglich ist aber, ob auch derartige Schäden von einer Teilversicherung gedeckt sind, falls diese im Zusammenhang mit einer Entwendung stehen. Entscheidend dafür ist, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden auch dann besteht, wenn die Beschädigungen aufgrund von Wut und Verärgerung des Täters verursacht worden sind.

Nach einer Auffassung stellen solche Schäden noch eine adäquate Folge eines Diebstahl(versuch)s dar (Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.2 Rn. 8; Maier, r+s 1998, 1, 2 f.).

Dieses weite Verständnis lehnt der BGH mit Urteil vom 24. November 2010 – Az: IV ZR 248/08 (BeckRS 2010, 30145) ab. Das Tatbestandsmerkmal „durch Entwendung“ in § 12 Abs. 1 b AKB könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich dahingehend verstehen, dass Schäden, die nach einem fehlgeschlagenen Versuch aus Mutwillen entstanden seien, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechenbar seien (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).

Im Ergebnis ist dem BGH zuzustimmen. Die Kraftfahrzeug-Teilversicherung soll ihrem Sinn und Zweck nach in der Regel keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähren (BeckRS 2010, 30145 Rn. 12).

Im Gegensatz dazu überzeugt die Argumentation des BGH nur teilweise. Das Argument, dass dem Diebstahlversuch nicht das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlungen anhafte (BeckRS 2010, 30145 Rn. 13) trifft nicht auf alle Tatobjekte zu, die von einer Kfz-Teilversicherung erfasst werden.

Das Argument gilt nur insofern, als es sich um ein Kfz handelt. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um ein umschlossenes Objekt, dessen Entwendung regelmäßig mit einem Eindringen in das Innere verbunden ist und dementsprechend ein nicht unwesentliches Maß an krimineller Energie voraussetzt. Dies wiederum erfordert ein Mindestmaß von planmäßiger Tatausführung. In der zugrundeliegenden Entscheidung war das Tatobjekt jedoch ein Roller. Dieser unterscheidet sich nicht nur allein durch die Beschaffenheit und dem damit verbundenen Aufwand der Entwendung von einem Kfz, sondern auch vielmehr durch das Täterprofil. Während Kraftfahrzeuge nicht beiläufig entwendet werden, sind Roller im Wesentlichen Tatobjekte von jugendlichen Tätern. Diese handeln weniger geplant und rational als spontan und irrational. Damit liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Roller bei dessen Entwendung Schäden aus Enttäuschung erleidet. Dem Diebstahlversuch eines Rollers haftet somit das Risiko von Schäden durch Mutwillenshandlung an.

Aus Gründen der Transparenz ist dem Klauselverwender daher anzuraten, für die AKB die Formulierung „unmittelbar durch Entwendung“ zu verwenden (so auch schon Maier, r+s 1998, 1, 3).

Ingo Weckmann, LL.M.

Identität des Interesses und der Gefahr bei einem Gespann aus Kraftfahrzeug und versicherungspflichtigem Anhänger

7 Januar 2011

Voraussetzung einer Doppel- bzw- Mehrfachversicherung ist die Identität des Interesses und der Gefahr, vgl. § 59 Abs. 1 VVG a.F.; § 78 Abs. 1 VVG. Dies ist der Fall, wenn eine Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes besteht (BGH, VersR 1976, 847).

Für die Frage nach der Reichweite der Deckungsgleichheit gibt es keine allgemeingültige Definition, sondern es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. So ist u.a. umstritten, inwieweit Deckungsgleichheit bei Versicherungen für ein Kraftfahrzeug und einen versicherungspflichtigen Anhänger besteht, wenn diese ein Gespann bilden.

Nach einem restriktiven Verständnis beschränkt sich die Deckungsgleichheit lediglich auf Haftungsansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers herrühren (Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 3 KfzPflVV Rn. 3; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 61 f.).

Der BGH ist diesem engen Verständnis mit Urteil vom 27.10.2010 – Az: IV ZR 279/08 (BeckRS 2010, 29733) entgegengetreten. Nach seiner Ansicht erfasst die Deckungsgleichheit das gesamte Gespann (ebenso Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.1.1 Rn. 31). Dies folge aus einer systematischen Gesamtbetrachtung der Normen des PflVG, des StVG und der FZV (BeckRS 2010, 29733 Rn. 14-18). Insbesondere die Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für Halter und Fahrer von Anhänger durch die Änderung der §§ 7, 17, 18 StVG im Zuges des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I 2674-2680) würde die Annahme einer Doppelversicherung nahe legen (BeckRS 2010, 29733 Rn. 19-21).

Die Entscheidung dürfte auch für die §§ 77, 78 des neuen VVG Bestand haben. Denn dort ist ebenfalls die Identität des Interesses und der Gefahr Voraussetzung für eine Mehrfachversicherung, wobei keine vollständige Identität bestehen muss (von Koppenfels-Spies, in Looschelders/Pohlmann, § 77 Rn. 8, 12).

Nach dem BGH führt die angenommene Mehrfachversicherung in der zugrundeliegenden Konstellation grundsätzlich zur hälftigen Teilung des Schadens im Innenverhältnis. Dagegen sprächen auch nicht die §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG, auch wenn die Entwurfsbegründung für das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften einen Vorrang vermuten ließe (BT-Drucks. 14/7752, S. 29). Die Begründung erkenne nicht den Unterschied von zwei voneinander unabhängigen schädigenden Fahrzeugen und einem unfallverursachenden Gespann. Letzeres sei nicht nur technisch, sondern auch über die Person des Fahrers personell miteinander verbunden. Zudem seien die Betriebsgefahren der beiden Sachverhalte unterschiedlich (BeckRS 2010, 29733 Rn. 30). Letztlich ergäbe sich bereits aus § 18 StVG, dass zum Haftungsverband des Anhängers auch dessen Führer gehöre (BeckRS 2010, 29733 Rn. 29).

Dem BGH ist insgesamt zuzustimmen. Lediglich die systematische Berücksichtigung der Vorschriften von PflVG und StVG gewährleisten bei Auslegung der Mehrfachversicherung Rechtssicherheit.

Ingo Weckmann, LL.M.

Erstattungsfähigkeit der Selbstvertretung im Zivilverfahren

6 Januar 2011

Im Gegensatz zur Strafprozessordnung erlaubt die Verfahrensordnung für das Zivilrecht eine Selbstvertretung durch einen Rechtsanwalt, vgl. § 78 Abs. 4 ZPO. Daran anknüpfend ist als kostenrechtliche Konsequenz in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehen, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts verlangen könnte.

Im Bezug auf die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ist umstritten, ob § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit erfasst. Eine in Rechtsprechung und Literatur vordringende Meinung lehnt dies ab (OLG Stuttgart, ZfSch 2009, 650-652, AG München NJW 2009, 239; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., ARB 2008/II, § 5 Rn. 19). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei von einer Personenverschiedenheit auszugehen, da die Rede einerseits vom Versicherungsnehmer und andererseits vom Rechtsanwalt sei (Mathy, r+s 2009, 265, 268). Zudem stünde der Sinn und Zweck der Rechtsschutzversicherung entgegen. Danach sei diese darauf gerichtet, tatsächlich entstandene Kosten und nicht nur fingierte zu ersetzen (OLG Stuttgart, a.a.O., 652; Mathy, a.a.O., 268).

Dieser ablehnenden Ansicht tritt der BGH mit Urteil vom 10.11.2010 – Az: IV ZR 188/08 (BGH, VersR 2011, 67-69) entgegen. Nach den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ARB 94 erfasse § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB auch die Rechtsanwaltsvergütung durch Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit. Obwohl die §§ 78 Abs. 4, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO Regelungen des Prozessrechts seien, dürfen sie bei der Auslegung der Rechtsschutzbedingungen nicht außer Acht gelassen werden. Dafür spräche bereits die Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht („…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“). Vor dem Hintergrund der Verfahrensregeln käme aber eine Personenverschiedenheit als Klauselverständnis des Versicherungsnehmers nicht in Betracht. Daneben würde die wirtschaftliche Situation des selbstvertretenden Rechtsanwalts derjenigen eines Versicherungsnehmers ähneln, der von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden ist und diesem das Honorar bereits beglichen hat. In beiden Fällen würde die geldwerte anwaltliche Leistung „auf Kosten“ des Versicherungsnehmers erbracht werden (BGH, VersR 2011, 68).

Das Wortlautargument des BGH ist auch auf die ARB 2010 übertragbar. In § 5 Abs. 1 a) S. 1 ARB 2010 ist der Verweis „…bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung“ ebenfalls enthalten.

Ingo Weckmann, LL.M.