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Begriff der Gefahrerhöhung im Rahmen einer Schutzgelderpressung

BGH, Urteil vom 16.06.2010 – IV ZR 229/09 = BeckRS 2010, 16183

Der Begriff der Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG nicht definiert. Hieran hat auch die VVG-Reform nichts geändert. Rechtsprechung und herrschende Lehre verstehen darunter die nachträgliche Schaffung eines Zustandes erhöhter Gefahr, der von solcher Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und somit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 23 Rn. 8 m.w.N.).

Zwar liegen die Entscheidungsgründe in der Sache BGH IV ZR 229/09 noch nicht vor, allerdings lässt sich der Pressemitteilung (Urt. v. 16.06.2010, becklink 1001763) entnehmen, dass der BGH dieses Verständnis erneut bestätigt. Des Weiteren betont er, dass für die Frage einer ungewollten Gefahrerhöhung i.S.d. § 27 Abs. 1 VVG a.F. [§ 23 Abs. 3 VVG n.F.] allein objektive Umstände entscheidend seien. Eine andere Beurteilung folge auch nicht im Falle einer Schutzgelderpressung. Die Ansicht des Versicherungsnehmers, dass er unangemessen benachteiligt werde, wenn der Versicherer die Gefahrerhöhung nicht aus kriminalpolitischen Gründen hinzunehmen hätte und er mithin der kriminellen Drohung schutzlos ausgeliefert werde, träfe nicht zu. Der Versicherer müsse sich nicht entgegenhalten lassen, dass dem Versicherungsnehmer als Tatopfer eines Erpressungsversuchs wenig Handlungsspielraum verblieben sei, der Gefahrerhöhung Erfolg versprechend zu begegnen, da er seinerseits keine Verantwortung für die veränderte Sachlage trage (becklink 1001763).

Die vom BGH vorgenommene Auslegung des Begriffes der Gefahrerhöhung behält auch für Sachverhalte nach der VVG-Reform Gültigkeit, da die neuen Vorschriften (§§ 23 – 27 VVG n.F.) im Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen weitgehend unverändert geblieben sind (Looschelders in: Looschelders/Pohlmann, VVG, § 23 Rn. 2).

Ingo Weckmann, LL.M.

2 Gedanken zu „Begriff der Gefahrerhöhung im Rahmen einer Schutzgelderpressung“

  1. Die Entscheidungsanmerkung zu „BGH, 16.06.2010 (IV ZR 229/09) – Drohung eines Schutzgelderpressers als anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung“ von Prof. Dr. Dirk Looschelders und Ingo Weckmann ist erschienen in:
    Heft 32 der Zeitschrift VersR 2010 auf den Seiten 1446-1448

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